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IV ZR 254/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z R 2 5 4 / 1 4 vom 19. August 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 19. August 2015 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Le- bensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versi- cherungsbeginn zum 1. Januar 1995 nach dem so genannten Policen- modell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden 1 - 3 - § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. In der Folge zahlte er die Versicherungs- prämien. Aufgrund eines Kündigungsschreibens d. VN zum 30. Juni 2000 zahlte der Versicherer den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 23. November 2010 erklärte er unter anderem den Widerspruch nach § 5a VVG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Ve r- braucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht ge- mäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag ge- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Wi- derspruch noch erklärt werden können. II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesge- richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungs- gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleis- tet. Er sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wir k- sam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. 2 3 4 - 4 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs wei- ter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es mei n- te, es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Policenmo- dell als solches europarechtskonform ist. Diese Frage stellt sich hier je- doch nicht. a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststel- lungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation, eine Wi- derspruchsbelehrung und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung in drucktechnisch deutlicher Form. Die Revision beanstandet ohne Er- folg, dass der Adressat des Widerspruchs nicht eindeutig erkennbar sei. Genannt sind zwar die Adressen der Hauptverwaltung und der betreue n- den Bezirksdirektion. Es ist für d. VN aber ohne weiteres erkennbar , dass beide zur Beklagten gehören und der Widerspruch an beide Adre s- sen gerichtet werden kann. b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG WM 2015, 5 6 7 8 9 - 5 - 514 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision be- gehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet b e- reits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaft s- rechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen wi- dersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durc h- führung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumi n- dest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsbeginn 1995 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über mehr als fünf Jahre die Versicherungsprämien und ließ bis zur Er- klärung des Widerspruchs nochmals zehn Jahre vergehen. Die jahrelan- gen Prämienzahlungen des bereits bei Vertragsschluss über die Mög- lichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. - 6 - 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jede n- falls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 10.12.2012 - 4 O 338/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.06.2014 - 7 U 37/13 - 10