Leitsatz
XII ZB 443/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 4 4 3 / 1 4 vom 19. August 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3, Abs. 2; BetrAVG § 4 Abs. 5 a) Bei der internen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Direktzusage muss der Ausgleichswert auch beim Ausgleichsberechtigten auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes bezogen sein, so dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung des Anrechts teilhat (Fortführung von Se- natsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785). b) Bei der Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten und bei der Umrech- nung des Ausgleichswerts des entfallenden Risikoschutzes in eine reine Alters- leistung darf kein geringerer Rechnungszins verwendet werden als bei der Be- rechnung des Ausgleichswerts. c) Es genügt dem Halbteilungsgrundsatz, wenn der Ausgleichsberechtigte in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Ent- scheidung über den Versorgungsausgleich an der Entwicklung des Anrechts nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen des Ausgleichspflichtigen teilhat. d) Ist eine in der Teilungsordnung getroffene Regelung unklar oder mehrdeutig oder verstößt sie in einzelnen Aspekten gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe, muss vorrangig geprüft werden, ob sich der Kern der getroffenen Re- gelung im Zuge einer Anpassung an zwingende Vorgaben des Gesetzes über den Versorgungsausgleich aufrechterhalten lässt. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 - OLG Frankfurt am Main AG Hanau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesge- richts Frankfurt vom 8. August 2014 insoweit aufgehoben, als er die interne Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts des Antrag- stellers betrifft. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Ausspruch über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts - Fami- liengericht - Hanau vom 31. August 2010 teilweise abgeändert und hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH wie folgt geregelt: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH gemäß Versorgungstarifvertrag 2009 zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht im Wert von 39.125,32 €, bezogen auf den 30. September 2009, übertragen. Die Übertragung erfolgt gemäß der Teilungs- ordnung der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH vom 6. Juni 2011, jedoch unter Anwendung von - Gliederungsnummer 8.2 der Teilungsordnung mit der Maßga- be, dass bei der Umrechnung des Ausgleichswerts des entfal- lenden Risikoschutzes in eine reine Altersleistung der Rech- - 3 - nungszins der auszugleichenden Versorgung zu verwenden ist, sowie - Gliederungsnummer 10.3 der Teilungsordnung mit den Maß- gaben, dass - der Ausgleichswert bereits ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsaus- gleich an der biometrischen Entwicklung der ausgleichs- pflichtigen Person teilhat, - der Ausgleichswert mit dem Rechnungszins der auszuglei- chenden Versorgung aufzuzinsen ist, sowie - bei der Umrechnung des Ausgleichswerts in ein Anrecht der ausgleichsberechtigten Person der Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verwenden ist. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergericht- liche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht er- stattet. Beschwerdewert: 3.420 € - 4 - Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die interne Teilung eines bei der DFS Deut- sche Flugsicherung GmbH (im Folgenden: DFS) erworbenen Versorgungsan- rechts. Auf den am 28. August 2009 bei Gericht eingegangenen und am 14. Ok- tober 2009 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 23. Januar 1988 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) rechtskräftig geschieden. Während der Ehezeit (1. Januar 1988 bis 30. September 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann außerdem ein Anrecht auf betriebliche Al- tersversorgung bei der DFS mit einem vom Familiengericht dynamisierten mo- natlichen Rentenwert von 388,86 € sowie ein Anrecht aus einer privaten Le- bensversicherung mit einem dynamisierten monatlichen Rentenwert von 42,20 €. Die Teilungsordnung der DFS vom 6. Juni 2011 enthält unter anderem folgende Bestimmungen: "5.5 Die Barwertermittlung erfolgt auf den Stichtag des Ehezeiten- des bezogen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend § 4 Abs. 5 BetrAVG unter Zugrundelegung derjeni- gen Bewertungsprämissen sowie biometrischen Rechnungsgrund- lagen, die für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen ehema- liger Beschäftigter der DFS in der inländischen Handelsbilanz ent- sprechend dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) für 1 2 3 4 - 5 - das letzte spätestens zum Ehezeitende abgeschlossene Ge- schäftsjahr maßgeblich sind. Sofern das Ende der Ehezeit vor dem 31. Dezember 2010 liegt, finden diese Grundsätze entspre- chende Verwendung. 8.2 Soweit die jeweilige für das Anrecht des ausgleichspflichtigen Mitarbeiters maßgebliche Versorgungsordnung auch Leistungen für die Versorgungsfälle Invalidität (z.B. Dienstunfähigkeit, Berufs- unfähigkeit, volle oder teilweise Erwerbsminderung) und/oder Tod vorsieht, werden diese Leistungen auf den ausgleichspflichtigen Mitarbeiter der DFS beschränkt. ... Die ausgleichsberechtigte Per- son erhält durch die versicherungsmathematisch äquivalente Um- rechnung des Ausgleichswertes in eine reine Altersleistung als (zusätzlichen) Ausgleich in Abhängigkeit von der Zusageform eine Anwartschaft auf eine entsprechend höhere Altersleistung. Die versicherungsmathematische Umrechnung erfolgt auf Basis der Rechnungsgrundlagen gemäß Gliederungsnummer 5.5 zum Zeit- punkt der Entscheidung des Familiengerichtes. 10.3 Der Ausgleichswert wird zur Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person nach versicherungsmathemati- schen Grundsätzen und unter Zugrundelegung der gemäß Gliede- rungsnummer 5.5 maßgeblichen Rechnungsgrundlagen zum Zeit- punkt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichtes, je- doch in Abhängigkeit von Geschlecht, Status (Anwärter oder Leis- tungsbezieher), Alter und Geburtsjahr der ausgleichsberechtigten Person zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Fa- miliengerichtes in ein eigenständiges Anrecht auf Altersleistung umgerechnet. Hierzu wird der Ausgleichswert durch den versiche- - 6 - rungsmathematischen Barwert einer Anwartschaft der ausgleichs- berechtigten Person auf reine Altersleistung der Höhe von 1 divi- diert. Erfüllt der Ausgleichsberechtigte zum Zeitpunkt der Rechts- kraft der Entscheidung bereits die Voraussetzungen zum Leis- tungsbezug, so tritt an die Stelle des Anwartschaftsbarwerts der Barwert einer laufenden Leistung." Den Versorgungsausgleich hat das Familiengericht in seiner am 31. Au- gust 2010 verkündeten Entscheidung dahin geregelt, dass es durch Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 2,12 €, umzurechnen in Entgeltpunkte (Ost), und in Höhe von monatlich 319,66 €, umzurechnen in Entgeltpunkte, sowie im Wege eines Teilausgleichs durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere 50,40 € mo- natlich in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils vom Versicherungskonto des Ehemanns auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat, bezo- gen auf den 30. September 2009 als Ehezeitende. Hiergegen hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie die Anord- nung einer Beitragszahlung durch den Ehemann in Höhe von 37.305,85 € zur Begründung von weiteren Anrechten zu ihren Gunsten gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG verfolgt hat. Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht haben die Eheleute am 17. Juni 2011 vereinbart, dass das vom Ehemann in der privaten Lebensversicherung erworbene und zwecks Darlehenssicherung abge- tretene Anrecht nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei und im Übrigen die Parteivertreter beauftragt würden, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Nach Eingang entsprechender Ruhensanträge hat das Oberlan- desgericht die Vereinbarung gebilligt und das Ruhen des Verfahrens durch Be- schluss vom 1. Juli 2011 angeordnet, um es mit Verfügung vom 5. Juli 2011 wieder aufzunehmen. 5 6 - 7 - Das Oberlandesgericht hat nur das bei der DFS bestehende Anrecht nach neuem Recht intern geteilt sowie festgestellt, dass ein Versorgungsaus- gleich hinsichtlich der privaten Lebensversicherung nicht stattfinde. Diesen Be- schluss hat der Senat durch seinen Beschluss vom 21. November 2013 (XII ZB 137/13 - FamRZ 2014, 280) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Nach Einholung weiterer Versorgungsauskünfte hat das Oberlandesgericht nunmehr die in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechte wechselseitig intern geteilt. Das bei der DFS bestehende Anrecht hat es eben- falls intern geteilt, indem es ein Anrecht im Wert von 39.125,32 €, bezogen auf den 30. September 2009, zugunsten der Ehefrau übertragen hat. Weiter hat es angeordnet, dass die Übertragung gemäß der Teilungsordnung der DFS vom 6. Juni 2011 erfolge, jedoch mit der Maßgabe, dass die Umrechnung des Aus- gleichswerts in einen Versorgungsanspruch der Ehefrau gemäß Nrn. 8.2 und 10.3 der Teilungsordnung mit den Parametern gemäß Nr. 5.5 dieser Teilungs- ordnung stattfinde, die für das letzte zum Ehezeitende am 30. September 2009 abgeschlossene Geschäftsjahr der DFS objektiv und für die Person der Ehefrau subjektiv galten. Hiergegen richtet sich die erneut zugelassene Rechtsbe- schwerde der DFS, mit der sie sich gegen die getroffene Maßgabenanordnung wendet. II. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das bei der DFS erworbene Anrecht sei intern mit einem Ausgleichswert von 39.125,32 €, bezogen auf den 30. September 2009, zu teilen. In diesem Um- 7 8 9 - 8 - fang sei zugunsten der Ehefrau ein eigenständiges Versorgungsanrecht bei der DFS zu begründen. Deren Teilungsordnung vom 6. Juni 2011 entspreche je- doch teilweise nicht den durch §§ 11, 12 VersAusglG bestimmten Vorgaben. Nach den Bestimmungen der Teilungsordnung nehme der Ausgleichsbe- rechtigte zwar auch an der künftigen Wertentwicklung des ursprünglichen An- rechts teil, da er nach Nr. 10.4 der Teilungsordnung die Stellung eines ausge- schiedenen Mitarbeiters erhalte. Jedoch werde er nicht auch in der Höhe des Ausgleichswerts einem ausgeschiedenen Mitarbeiter gleichgestellt. Denn die Rückrechnung des Ausgleichswerts in einen Rentenanspruch des Ausgleichs- berechtigten erfolge nur mit denjenigen Werten, die zum Zeitpunkt des Rechts- krafteintritts der Ausgleichsentscheidung gelten. Damit werde der Ausgleichsbe- rechtigte nicht, wie § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 12 VersAusglG es verlang- ten, einem zum Ehezeitende ausgeschiedenen Arbeitnehmer mit einem Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes gleichgestellt, sondern nur einem zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung ausge- schiedenen Arbeitnehmer. Um den Ausgleichsberechtigten einem zum Ehezeitende ausgeschiede- nen Arbeitnehmer gleichzustellen, habe die Rückrechnung mit denjenigen Wer- ten zu erfolgen, die für das letzte dem Ehezeitende vorgelagerte Geschäftsjahr der DFS galten. Nur so könne der erforderliche Gleichklang zwischen Barwer- termittlung nach § 45 Abs. 1 VersAusglG, § 4 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG einerseits und Rückrechnung für den Berechtigten andererseits hergestellt werden. Soweit danach die durch die Teilungsordnung getroffenen Bestimmun- gen unwirksam seien, gälten die Bedingungen des auszugleichenden Anrechts (§ 11 Abs. 2 VersAusglG) sowie die gesetzliche Bestimmung des § 12 10 11 12 - 9 - VersAusglG, was durch die in der Beschlussformel getroffene Maßgabenanord- nung klarstellend ausgedrückt werde. 2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Maßgeblich hier- für sind grundsätzlich die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), hier also die Bestimmungen der Teilungsordnung der DFS. b) Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesproche- nen internen Teilung fällt den Gerichten allerdings die Aufgabe zu, die rechtli- che Vereinbarkeit der nach § 10 Abs. 3 VersAusglG heranzuziehenden unter- gesetzlichen Versorgungs- und Teilungsordnung mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Wenn die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungs- regelung des Versorgungsträgers ausgleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 364/14 - FamRZ 2015, 911 Rn. 11 mwN). c) Wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, gewährleisten die in Gliederungsnummer 10.3 der Teilungsordnung der DFS enthaltenen Be- stimmungen keine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegat- ten im Sinne des gesetzlich Erforderlichen. aa) Gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG muss die interne Teilung eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen An- rechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht 13 14 15 16 17 - 10 - der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ein ei- genständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, ein An- recht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht ab- gesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft. Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils und des sich daraus ergebenden Ausgleichswerts ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG maßgeblich auf das Ende der Ehezeit abzustellen. Nach § 5 Abs. 3 VersAusglG hat der Versor- gungsträger dem Familiengericht auf der Grundlage des Ehezeitanteils einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47 VersAusglG zu unterbreiten. Für Anrechte im Sinne des Betriebsren- tengesetzes gilt als korrespondierender Kapitalwert der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG. Die gesetzliche Regelung sieht somit eine strikte Halbtei- lung der Ehezeitanteile vor, die wegen des in § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG normierten Stichtagsprinzips bezogen auf das Ehezeitende zu bewerten sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10 Abs. 1 VersAusglG führt mithin dazu, dass die Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person und die Belastung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ebenfalls bezogen auf den Stichtag Ehezeitende erfolgen. Der Ausgleichswert geht dem Versorgungs- anrecht des Ausgleichspflichtigen somit regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit verloren, während er für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls zum Stichtag begründet wird. Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nimmt dann je- doch gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ab dem Ende der Ehezeit an 18 19 - 11 - der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil. Um dem Grund- satz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 VersAusglG gerecht zu werden, muss auch die Wertentwicklung des auf der Grundlage des Ausgleichswerts für den Aus- gleichsberechtigten geschaffenen Anrechts ab dem Ende der Ehezeit der Wert- entwicklung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen vergleichbar sein (vgl. ent- sprechend zur externen Teilung Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 17, 21). bb) Durch die Teilungsordnung der DFS wird nicht gewährleistet, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichs- werts entsteht, welches ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versor- gungssystem geltenden Entwicklung teilhat. Indem in Gliederungsnummer 10.3 der Teilungsordnung bestimmt ist, dass die Umrechnung auf Basis der Rech- nungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Famili- engerichts erfolgt, wird ein Anrecht begründet, welches nicht ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teilhat, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft. Dadurch nimmt die ausgleichs- berechtigte Person nicht wie die ausgleichspflichtige Person an der Wertent- wicklung teil, was den Halbteilungsgrundsatz verletzt. Für ein neues Anrecht, das mit einem so errechneten Ausgleichswert nicht nach den Rechnungsgrund- lagen im Zeitpunkt des Ehezeitendes, sondern nach den Rechnungsgrundlagen im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts begründet würde, ginge ein Wertanteil in Höhe des Abzinsungsbetrages für die Zeit zwischen den beiden genannten Zeitpunkten verloren. Außerdem bestünde die Gefahr, dass bei der Ermittlung der Rente des Ausgleichsberechtigten mittels Teilung des Ausgleichswerts durch den Barwert- faktor mit einem geringeren Rechnungszins gerechnet würde, als er zur Be- rechnung des Ausgleichswerts verwendet wurde. Denn auch der Rechnungs- 20 21 - 12 - zins gehört zu den Rechnungsgrundlagen i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG. Die in der Teilungsordnung gewählte Formulierung lässt die Interpretation zu, dass für die Berechnung des Ausgleichswerts der Rechnungszins im Zeitpunkt des Ehezeitendes und für die Ermittlung der Ausgleichsrente der Rechnungszins zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zu verwenden sei. Entspre- chend hat die DFS auch ihre Auskünfte erteilt. Das widerspricht aber zumindest dann dem Grundsatz der gleichwertigen Teilhabe, wenn bei der Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten ein geringerer Rechnungszins verwendet wird als er bei der Berechnung des Ausgleichswerts verwendet wurde (vgl. ent- sprechend zur externen Teilung Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28). Schließlich hätte der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch insoweit nicht an der Wertentwicklung teil, als sich die biometrischen Rechnungsgrundlagen in der Zeit zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dadurch verändern, dass die statistische Todeswahrscheinlichkeit nicht eingetreten ist. Indem der Ausgleichswert nach den biometrischen Grundlagen zum Ehezeiten- de berechnet wird, der Transfer hingegen nach den biometrischen Rechnungs- grundlagen zum Zeitpunkt der Rechtskraft erfolgen soll, würde der Ausgleichs- berechtigte an den zwischenzeitlichen biometrischen Gewinnen insgesamt nicht teilnehmen. Zu Recht hat deshalb das Oberlandesgericht die in Gliederungsnummer 10.3 der Teilungsordnung getroffene Anordnung beanstandet. cc) Allerdings folgt daraus nicht die Unwirksamkeit der insoweit getroffe- nen Regelung, sondern deren Anpassung an zwingende Vorgaben des Geset- zes über den Versorgungsausgleich. 22 23 24 - 13 - Bestehen keine besonderen Regelungen des Versorgungsträgers über den Versorgungsausgleich, ordnet § 11 Abs. 2 VersAusglG an, dass für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend gelten. Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn zwar besondere Vorschriften erlassen wurden, diese aber gegen die in § 11 Abs. 1 VersAusglG geregelten Grundsätze verstoßen und deshalb unwirksam sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 57). Wegen der Privatau- tonomie der Versorgungsträger sollen die Gerichte nämlich nicht berechtigt sein, die zu beanstandenden Regelungen durch andere Regelungen zu erset- zen, die sie losgelöst von den übrigen Regelungen der Versorgungsordnung für angemessen halten (OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308; Ruland Versorgungs- ausgleich 3. Aufl. Rn. 595; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 19; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 443). Allerdings erklärt § 11 Abs. 2 VersAusglG die Regelungen über das An- recht der ausgleichspflichtigen Person nur insoweit für entsprechend anwend- bar, als nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen. Ist eine in der Teilungsordnung getroffene Regelung unklar oder mehrdeutig oder verstößt sie nur in einzelnen Randaspekten gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe, muss deshalb vorrangig geprüft werden, ob sich der Kern der getroffenen Regelung im Zuge der Anpassung aufrechterhalten lässt. Kann die Regelung auf diese Weise aufrechterhalten werden, gebührt dem der Vorrang vor einer Unwirksamerklärung der gesamten Regelung. dd) Hinsichtlich der hier gegenständlichen Regelung ist eine solche An- passung möglich und wie folgt vorzunehmen: (1) Soweit die gleichwertige Teilhabe des Ausgleichsberechtigten dadurch beeinträchtigt wird, dass nach der Teilungsordnung ein Wertanteil in 25 26 27 28 - 14 - Höhe des Abzinsungsbetrages für die Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung verloren geht, genügt die Aufnahme einer Maßgabenanordnung in die Beschlussformel, wonach der Ausgleichswert ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit dem Rech- nungszins der auszugleichenden Versorgung aufzuzinsen ist (vgl. zur externen Teilung Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28). (2) Soweit die Gefahr besteht, dass bei der Ermittlung der Rente des Ausgleichsberechtigten mittels Teilung des Ausgleichswerts durch den Barwert- faktor mit einem anderen Rechnungszins gerechnet werden könnte, als er zur Berechnung des Ausgleichswerts verwendet wurde, beruht dies auf einer mehr- deutigen Formulierung der Teilungsordnung. Einerseits ordnet Gliederungs- nummer 10.3 die Geltung der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen zum Zeit- punkt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts an, was grund- sätzlich auch den Rechnungszins als eine der Rechnungsgrundlagen erfasst. Andererseits wird Bezug genommen auf die "gemäß Gliederungsnummer 5.5 maßgeblichen" Rechnungsgrundlagen. In Gliederungsnummer 5.5 sind aller- dings nur biometrische Rechnungsgrundlagen erwähnt und nicht der Rech- nungszins als weitere Rechnungsgrundlage. Die Mehrdeutigkeit kann im Interesse einer gleichwertigen Teilhabe durch eine Maßgabenanordnung beseitigt werden, wonach bei der Umrechnung des Ausgleichswerts in ein Anrecht der ausgleichsberechtigten Person der Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verwenden ist. Nur die Verwendung gleicher Rechnungszinssätze gewährleistet auch die Aufwands- neutralität für den Versorgungsträger; für versicherungsförmige Zusagen ist sie in § 2 Abs. 2 Satz 2 Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) ausdrücklich vorgesehen. 29 30 - 15 - (3) Soweit die gleichwertige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person dadurch beeinträchtigt wird, dass sie an den zwischenzeitlichen biometrischen Gewinnen insgesamt nicht teilhat, kann dies ebenfalls durch eine Maßgaben- anordnung korrigiert werden. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kann allerdings nicht angeordnet werden, dass die Umrechnung mit den Parametern gemäß Gliede- rungsnummer 5.5 der Teilungsordnung stattfinde, die für das letzte zum Ehe- zeitende am 30. September 2009 abgeschlossene Geschäftsjahr der DFS ob- jektiv und für die Person der ausgleichsberechtigten Ehefrau subjektiv galten. Denn eine solche Umrechnung wäre für den Versorgungsträger im Zeitpunkt der Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung nicht aufwandsneutral. In der Zeit ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung ha- ben sich die biometrischen Rechnungsgrundlagen der Ehegatten nämlich un- terschiedlich entwickelt, weil die statistische Todeswahrscheinlichkeit alters- und geschlechtsabhängig ist. Bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entschei- dung muss der Versorgungsträger einer versicherungsförmigen Zusage aber Deckungsrückstellungen nur nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen der ausgleichspflichtigen Person bilden (vgl. § 11 Abs. 1 VAG). Würde das An- recht mit den biometrischen Rechtsgrundlagen des Ausgleichsberechtigten zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit geteilt, stimmten rückwirkend die Deckungs- rückstellungen nicht mehr mit den versicherten Risiken überein und hätte schon für die Vergangenheit eine andere Prämienberechnung vorgenommen werden müssen. Aufwandsneutral und deshalb auch versicherungsaufsichtsrechtlich un- bedenklich ist aber eine Maßgabenanordnung, wonach der Ausgleichswert ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung an der biometri- 31 32 33 34 - 16 - schen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat. Denn die biometri- schen Gewinne der ausgleichspflichtigen Person mussten jederzeit in die De- ckungsrückstellungen und in die Prämienberechnung eingehen. Unter entsprechender Maßgabe ist nicht nur ein versicherungsförmig be- gründetes Anrecht, sondern auch ein solches aus einer Direktzusage zu teilen. d) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bestehen allerdings keine grundlegenden Bedenken gegen die in Gliederungsnummer 8.2 getroffe- ne Anordnung. Nachdem der Versorgungsträger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Risikoschutz für die ausgleichsberechtigte Person auf eine Altersver- sorgung zu beschränken, ist die in Gliederungsnummer 8.2 getroffene Anord- nung anhand des Maßstabs zu überprüfen, ob ein zusätzlicher Ausgleich ge- schaffen worden ist, der die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den wäh- rend der Ehezeit erworbenen Anrechten gewährleistet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 364/14 - FamRZ 2015, 911 Rn. 12 ff.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Versorgungsträger das mit der Leistungszusage für den Invaliditäts- und Todesfall verbundene Risiko bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in vollem Um- fang trägt. Träte der Invaliditäts- oder Todesfall während des laufenden Verfah- rens ein, wäre der Versorgungsträger zur vollen Leistung ohne Abzug eines auf den Ehezeitanteil bezogenen Leistungsanteils verpflichtet. Nutznießer der Absi- cherung des Todesfallrisikos durch die Hinterbliebenenversorgung wäre - ne- ben möglichen Waisen - bis zur Rechtskraft der Scheidung hauptsächlich die ausgleichsberechtigte Person, jedenfalls nicht die ausgleichspflichtige Person. 35 36 37 38 - 17 - Würde als Ersatz für den erst im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entschei- dung über den Versorgungsausgleich entfallenden Risikoschutz ein Wertaus- gleich geschaffen, der sich auf die Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ehezeitendes bezieht, hätte der Versorgungsträger den Barwert des Versiche- rungsschutzes (auch) für die Dauer des Scheidungsverfahrens in eine Alters- leistung umzurechnen, obwohl er das Risiko während des laufenden Schei- dungsverfahrens tatsächlich in voller Höhe getragen hat. Dies würde jedoch jedenfalls der mit dem Versorgungsausgleichsgesetz verbundenen Intention widersprechen, wonach die Finanzierung der geteilten Anrechte insgesamt kostenneutral erfolgen soll (BT-Drucks. 16/10144 S. 3, 31, 39), was der Gesetzgeber für die betrieblichen Versorgungsträger besonders hervorgehoben hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 46 f.). Deshalb verletzt es nicht den Anspruch auf gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Anrechten, wenn das vom Versorgungsträger während des laufenden Verfahrens getragene, tatsächlich nicht realisierte Invaliditäts- und Todesfallrisiko in der Weise in die Berechnung eingeht, dass die versicherungsmathematische Umrechnung auf Basis der Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts erfolgt. 39 40 41 - 18 - Allerdings muss auch insoweit sichergestellt sein, dass bei der Umrech- nung des Ausgleichswerts des entfallenden Risikoschutzes in eine reine Alters- leistung kein geringerer Rechnungszins zu verwenden ist, als er bei der Abzin- sung der auszugleichenden Versorgung verwendet wurde. Das kann durch eine entsprechende Maßgabenanordnung klargestellt werden. Dose Klinkhammer RiBGH Schilling hat Urlaub und kann deswegen nicht unterschreiben. Dose Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 31.08.2010 - 67 F 1309/09 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.08.2014 - 4 UF 205/10 - 42