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Beschluss

X ZB 5/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 11 RVG ist auf Patentanwälte nicht anwendbar; Antragsberechtigt nach § 11 RVG ist nach dem Wortlaut nur der Rechtsanwalt. • Die Vergütung des Patentanwalts ist nicht gesetzlich festgelegt; daher fehlt die Voraussetzung für eine Festsetzung nach § 11 RVG. • Eine analoge Anwendung des § 11 RVG auf Patentanwälte scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und die Vorschrift auf das Rechtsanwaltsverhältnis zugeschnitten ist. • Fragen der Erstattungsfähigkeit gegenüber dem Prozessgegner (§ 143 Abs. 3 PatG, § 140 Abs. 3 MarkenG) berühren nicht das Verhältnis zwischen Patentanwalt und Mandant und begründen keine andere Entscheidung.
Entscheidungsgründe
§ 11 RVG nicht auf Patentanwälte anwendbar • § 11 RVG ist auf Patentanwälte nicht anwendbar; Antragsberechtigt nach § 11 RVG ist nach dem Wortlaut nur der Rechtsanwalt. • Die Vergütung des Patentanwalts ist nicht gesetzlich festgelegt; daher fehlt die Voraussetzung für eine Festsetzung nach § 11 RVG. • Eine analoge Anwendung des § 11 RVG auf Patentanwälte scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und die Vorschrift auf das Rechtsanwaltsverhältnis zugeschnitten ist. • Fragen der Erstattungsfähigkeit gegenüber dem Prozessgegner (§ 143 Abs. 3 PatG, § 140 Abs. 3 MarkenG) berühren nicht das Verhältnis zwischen Patentanwalt und Mandant und begründen keine andere Entscheidung. Der Antragsteller war als Patentanwalt für die Antragsgegnerin in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Patentverletzung tätig; die Parteien schlossen einen Vergleich, in dem Kosten gegeneinander aufgehoben wurden. Der Patentanwalt beantragte sodann nach § 11 RVG die Festsetzung seiner Vergütung gegenüber seiner Mandantin. Das Landgericht wies den Antrag zurück; die sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Das Berufungsgericht ließ die Rechtsbeschwerde zu; der Bundesgerichtshof hatte über die Frage der Anwendbarkeit des § 11 RVG auf Patentanwälte zu entscheiden. Streitpunkt war, ob Patentanwälte als Antragsberechtigte und deren Vergütung als gesetzliche Vergütung im Sinne von § 11 RVG zu verstehen sind. • Wortlaut: § 11 Abs.1 Satz1 RVG nennt ausdrücklich den Rechtsanwalt als Antragsberechtigten; eine Auslegung zugunsten aller Prozessbeteiligten würde den klaren Adressaten der Vorschrift überschreiten. • Gesetzeszweck: § 11 RVG dient der vereinfachten Titulierung einer gesetzlich bestimmten Vergütung, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ohne größere Schwierigkeiten durch den Rechtspfleger ermitteln lässt. • Vergütungsgrundlage: Die Vergütung des Patentanwalts ist nicht gesetzlich in der Höhe geregelt; sie beruht auf vertraglicher Vereinbarung und ggf. einseitiger Leistungsbestimmung nach §§ 315, 316 BGB, deren Billigkeitsprüfung nicht Gegenstand des vereinfacht ausgestalteten § 11-Verfahrens ist. • Analogie- und Regelungslückenkritik: Für eine analoge Anwendung von § 11 RVG fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke; der Gesetzgeber hat bewusst keine Verweisungsregel für Patentanwälte getroffen, obwohl er dies bei anderen Berufsgruppen getan hat. • Abgrenzung zu Erstattungsfragen: Vorschriften wie § 143 Abs.3 PatG oder § 140 Abs.3 MarkenG regeln lediglich die Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten zwischen den Prozessparteien und nicht das Verhältnis zwischen Patentanwalt und Mandanten; sie rechtfertigen keine andere Auslegung. • Vorbehalt des Gesetzgebers: Die Erweiterung des § 11 RVG auf Patentanwälte bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten, dieser kann eine entsprechende Regelung schaffen, wenn er sie für sachgerecht hält. Die Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen; der Patentanwalt kann die Festsetzung seiner Vergütung nach § 11 RVG gegenüber seiner Mandantin nicht verlangen. Das Gericht stellt fest, dass § 11 RVG nach Wortlaut, Zweck und Systematik nur auf Rechtsanwälte anwendbar ist und die Vergütung des Patentanwalts nicht die notwendige gesetzliche Grundlage besitzt. Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und die Norm gerade auf das Rechtsanwaltsverhältnis zugeschnitten ist. Die Entscheidung lässt es dem Gesetzgeber offen, bei Bedarf eine gesetzliche Regelung zur Festsetzung patentanwaltlicher Vergütung zu treffen.