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Leitsatz

X ZB 8/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z B 8 / 1 4 vom 25. August 2015 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Überraschungsei PatKostG § 11 Abs. 3, § 9 a) § 11 Abs. 3 PatKostG schließt nicht nur eine Beschwerde, sondern auch eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz aus. b) Die Frage, ob Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen sind, betrifft den Kostenansatz. BGH, Beschluss vom 25. August 2015 - X ZB 8/14 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen: Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Anmelder meldete am 28. März 2013 per Telefax ein Gebrauchs- muster beim Deutschen Patent- und Markenamt (Patentamt) an, das ein Über- raschungsei betrifft. Das papierene Original seiner Anmeldung reichte er am 16. April 2013 beim Patentamt ein. Mit Einzugsermächtigung vom 15. April 2013 entrichtete er die Anmelde- gebühr in Höhe von 40 €. Am gleichen Tage beantragte er, ihm 10 € von der Anmeldegebühr zu erstatten. Zur Begründung führte er aus, bei einer elektroni- schen Einreichung seiner Anmeldung wären gemäß dem Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz nur 30 € zu entrichten gewesen, die hierfür vom Pa- tentamt unentgeltlich zur Verfügung gestellte Software unterstütze aber nur das kommerziell vertriebene Betriebssystem Windows. Die Gebrauchsmusterstelle beim Patentamt wies den Erstattungsantrag des Anmelders mit Beschluss vom 2. Juli 2013 zurück. Gegen diesen Be- schluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Das Bundespatentgericht hat 1 2 3 - 3 - die Beschwerde mit Beschluss vom 17. Juni 2014 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Bundespatentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Die Statthaftigkeit ergibt sich nicht bereits aus der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundespatentgericht (vgl. BGH Beschluss vom 10. August 2011 - X ZB 2/11, GRUR 2011, 1053 Rn. 5 - Ethylengerüst). Viel- mehr findet auch in diesem Fall gemäß § 11 Abs. 3 des Patentkostengesetzes (PatKostG) eine Rechtsbeschwerde ebenso wie eine Beschwerde gegen Ent- scheidungen des Bundespatentgerichts nicht statt, wenn sie den Kostenansatz betrifft. Eine (Rechts-)Beschwerde wäre nur dann zulässig, wenn der Rechtsmit- telführer in Frage stellt, ob überhaupt eine Grundlage für die Erhebung der in Rede stehenden Gebühr besteht, und sich nicht nur gegen den Ansatz von Kosten wendet, deren Grundlage sich aus dem Gesetz ergibt (vgl. BGH aaO Rn. 9). Im Streitfall wendet sich der Anmelder indessen allein gegen den Kos- tenansatz. Er hat ein Gebrauchsmuster in Papierform angemeldet; hierfür ist gemäß § 2 Abs. 1 PatKostG in Verbindung mit Nr. 321 100 des Gebührenver- zeichnisses eine Gebühr in Höhe von 40 € entstanden. Die Frage, ob statt dessen eine Gebühr gemäß Nr. 321 000 des Gebüh- renverzeichnisses in Höhe von 30 € für eine Anmeldung in elektronischer Form abzurechnen gewesen wäre oder, worauf sich die Rechtsbeschwerde bezieht, die Gebühr gemäß Nr. 321 100 für eine Einreichung in Papierform in Höhe von 10 € gemäß § 9 PatKostG wegen des Fehlens einer auf Linux-Systemen ver- wendbaren Software zur elektronischen Anmeldung zum Teil hätte niederge- 4 5 6 7 8 - 4 - schlagen werden müssen, gehört jeweils zum Kostenansatz. § 8 Abs. 2 Pat- KostG bringt ebenso wie die für die ordentliche Gerichtsbarkeit inhaltsgleiche Vorschrift des § 21 GKG und dessen Einordnung unter dem mit Kostenansatz überschriebenen 4. Abschnitt des Gerichtskostengesetzes deutlich zum Aus- druck, dass die Frage einer Niederschlagung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung zum Kostenansatz zählt. Eine Rechts- oder weitere Be- schwerde zu diesen Fragen ist damit nicht statthaft. Meier-Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober-Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.06.2014 - 35 W(pat) 25/13 -