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3 StR 227/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 2 2 7 / 1 5 vom 1. September 2015 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2015 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Urteil lässt die Regeln für die Abfassung von Urteilen in Strafsachen weitgehend außer Acht. 1. Soweit der Angeklagte verurteilt wird, müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dies sollte in einer geschlossenen Darstellung der einzelnen Tat(en) erfolgen (regelmäßig unter II. der Urteilsgründe), ehe in einem nachfolgenden Abschnitt dargelegt wird, auf welcher beweismäßigen Grundlage das Gericht zu der Überzeugung von dem zuvor festgestellten Sachverhalt gekommen ist. - 3 - Vorliegend stellt das Landgericht unter II. 2. der Urteilsgründe lediglich fest, dass der Angeklagte die verschiedenen Betäubungsmittel, Handelsutensi- lien und Waffen, die in einer Garage und in der Wohnung des Angeklagten si- chergestellt worden waren, jeweils dort "gelagert" hatte. Die den Schuldspruch des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fäl- len sowie des Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in sonstiger Weise rechtfertigenden weiteren Feststellungen kann der Senat gerade noch ausrei- chend der Beweiswürdigung (III. der Urteilsgründe) und der Subsumtion (IV. der Urteilsgründe) entnehmen. 2. Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Be- weisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeut- same Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig untunlich, die Aussagen von Zeugen aus der Hauptverhandlung der Reihe nach und in ihren - teilweise völlig unbedeutenden - Einzelheiten mitzuteilen. Ein solches Vorge- hen kann die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverant- wortliche Würdigung ersetzen und unter Umständen den Bestand des Urteils gefährden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 31. März 2015 - 3 StR 630/14, juris Rn. 10). 3. Zum notwendigen Inhalt eines (teilweise) freisprechenden Urteils ver- weist der Senat auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteile vom 10. August 1994 - 3 StR 705/93, BGHR StPO § 267 - 4 - Abs. 5 Freispruch 10 mwN; vom 24. Juli 2008 - 3 StR 261/08, juris Rn. 4; vom 29. Juli 2010 - 4 StR 190/10, juris Rn. 7 ff.; vom 2. April 2014 - 2 StR 554/13, NStZ 2014, 419, 420). Schäfer Pfister RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Gericke Spaniol