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2 StR 31/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 3 1 / 1 5 vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Rostock vom 26. September 2014 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen un- terblieben ist, die im Rahmen der durch den einbezogenen Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 14. Juni 2013 ge- währten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht worden sind. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein- heit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verur- teilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die 1 - 3 - Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiel- len Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungs- formel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. II. Das angefochtene Urteil begegnet durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen des Angeklagten im Zusammenhang mit der im Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 14. Juni 2013 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung unter- blieben ist. Nach den Feststellungen hat das Amtsgericht Rostock die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt und dem An- geklagten auferlegt, einen Geldbetrag in Höhe von 800 € an eine gemeinnützi- ge Einrichtung zu zahlen. Diese Zahlungsauflage hat der Angeklagte erfüllt. Angesichts dieser Feststellungen hätte sich die Strafkammer gedrängt sehen müssen, die Frage einer Anrechnung der auf die Bewährungsauflage erbrach- ten Leistung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 56 f. Abs. 3 Satz 2 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen zu erörtern (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2001 - 2 StR 43/01; Beschluss vom 17. September 2013 - 1 StR 489/13, StV 2014, 481). Nach dieser Regelung können Leistungen, die auf Be- währungsauflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB erbracht worden sind, durch eine die Vollstreckung verkürzende Anrechnung auf die gebildete 2 3 - 4 - Gesamtfreiheitsstrafe ausgeglichen werden. Dieser Mangel führt zur Teilaufhe- bung des Urteils. Die Frage der Anrechnung der vom Angeklagten erfüllten Be- währungsauflagen bedarf einer neuen tatrichterlichen Entscheidung. Eschelbach Franke Ott Zeng Bartel