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Entscheidung

2 StR 305/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 3 0 5 / 1 5 vom 7. September 2015 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts, zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwer- deführers am 7. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Gießen vom 24. April 2015 im Strafausspruch mit den zu- gehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbe- ziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Nach den Feststellungen des Landgerichts kaufte der Angeklagte im Auftrag des gesondert verfolgten A. im Juli und August 2012 jeweils 1 2 - 3 - zwei Kilogramm Marihuana, im September zweieinhalb Kilogramm Marihuana und im Oktober 2012 drei Kilogramm Cannabis in Am. und brachte die- sem die Betäubungsmittel mit der Bahn nach N. . Dafür erhielt er von A. jeweils 1.500 Euro als Kurierlohn. Bei seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter räumte der An- geklagte die Taten umfassend ein und benannte A. als Drahtzieher. In der Hauptverhandlung machte der Angeklagte keine Angaben zur Sache. Das Landgericht hat seine früheren Angaben als glaubhaft angesehen. Es hat die Taten des Angeklagten - ohne Berücksichtigung der Aufklärungshilfe - jeweils als minder schwere Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angesehen. Die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG hat es bejaht, aber von einer Strafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB auf die- ser Grundlage abgesehen. Dazu hat es ausgeführt, das Schweigen des Ange- klagten in der Hauptverhandlung spreche gegen eine weitere Strafrahmenver- schiebung. Die frühere Offenbarung besitze kein genügendes Gewicht, um ei- nen auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten gemilderten Strafrahmen zu rechtfertigen. Ein solcher Strafrahmen werde der Schwere der Taten nicht mehr gerecht. Diese Bewertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG können auch erfüllt sein, wenn ein Angeklagter im Ermittlungsverfahren hinreichende Angaben gemacht hat, aber im weiteren Verfahren schweigt. Entscheidend ist allein, dass der Aufklä- rungsgehilfe durch konkrete Angaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass die Offenbarung zu einem tatsächlichen Aufklärungserfolg geführt hat (Senat, Beschluss vom 17. September 2003 - 2 StR 320/03, StV 2004, 605). 3 4 - 4 - Dies ist hier der Fall. Die allgemeine Bemerkung der Strafkammer, ein zweifach gemilderter Strafrahmen werde der Schwere der Taten nicht mehr gerecht, ge- stattet für sich genommen nicht die Versagung der Strafrahmenmilderung. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel