Entscheidung
4 StR 334/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 3 3 4 / 1 5 vom 9. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Dessau-Roßlau vom 30. März 2015 wird als unbe- gründet verworfen. 2. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgese- hen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung unter Einbeziehung von zwei rechtskräftigen Urteilen zu einer Einheits- jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psy- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die Unterbringungsanordnung beschränkte Revision hat keinen Erfolg. 1. Die Beschränkung der Revision auf die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist wirksam (§ 344 Abs. 1 StPO). a) Eine Beschränkung der Revision ist zulässig, wenn die Beschwerde- punkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem 1 2 3 - 3 - nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden können. Gewährleistet sein muss, dass die Gesamtentscheidung frei von inne- ren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 93/14, Rn. 58 zitiert nach juris; Urteil vom 8. Januar 1954 – 2 StR 572/73, BGHSt 2, 252; Franke in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 15 mwN). Eine neben Strafe angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist grundsätzlich selbstständig anfechtbar (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1969 – 1 StR 90/69, NJW 1969, 1578; Urteil vom 10. Januar 1961 – 1 StR 517/60, BGHSt 15, 279, 285; Urteil vom 11. Fe- bruar 1954 – 4 StR 755/53, BGHSt 5, 312, 313; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 318 Rn. 24; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 63 Rn. 26; Kaspar in: SSW- StGB, 2. Aufl., § 63 Rn. 50; krit. Franke in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 53), sofern sich nicht aus besonderen Gründen Trennbarkeitshinder- nisse ergeben. b) Solche Gründe liegen hier nicht vor. Auch § 5 Abs. 3 JGG steht in der vorliegenden Fallkonstellation der Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf den Maßregelausspruch nicht entgegen. Denn ein Wegfall der von dem Rechtsmittelführer in Zweifel gezogenen Maßregel könnte sich nach dieser Vorschrift nicht zu seinen Gunsten auf die – unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3 JGG – verhängte und von ihm unbeanstandet gelassene Jugendstrafe auswirken. Soweit in der Rechtsprechung eine Trennbarkeit von Unterbrin- gungsanordnung und Jugendstrafausspruch mit Rücksicht auf § 5 Abs. 3 JGG verneint worden ist, betraf dies Fälle, in denen eine Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB unterblieben ist und deren Anordnung im zweiten Rechtsgang in Betracht kam (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2012 – 3 StR 42/12, Rn. 2 zitiert nach juris; Beschluss vom 5. Mai 2009 – 4 StR 99/09, NStZ-RR 2009, 277; Beschluss vom 6. September 2007 – 4 StR 318/07, Rn. 11 zitiert nach 4 - 4 - juris; Beschluss vom 27. Juni 2007 – 2 StR 135/07, Rn. 7 zitiert nach juris; Beschluss vom 2. Dezember 1997 – 4 StR 581/97, NStZ-RR 1998, 188, 189 [jeweils Mitaufhebung der Jugendstrafe bei fehlerhafter Nichtanordnung der Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB]; BayObLG, Urteil vom 15. März 1989 – RReg 3 St 38/89, BayObLGSt 1989, 48 [keine isolierte Anfechtung der Nicht- anordnung einer Unterbringung neben verhängter Jugendstrafe]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 494/12, BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 3). Würde in einer solchen Konstellation die Jugendstrafe infol- ge einer entsprechenden Rechtsmittelbeschränkung nach § 343 Abs. 1 StPO in Rechtskraft erwachsen, wäre es dem neuen Tatrichter verwehrt, im Anschluss an die – im Fall des § 63 StGB zwingende – Anordnung einer Maßregel die nun nach § 5 Abs. 3 JGG gebotene Entscheidung über die Entbehrlichkeit der Ver- hängung von Jugendstrafe noch zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1997 – 4 StR 581/97, NStZ-RR 1998, 188, 189). 2. Die Überprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 5