Entscheidung
IX ZB 55/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z B 5 4 / 1 5 I X Z B 5 5 / 1 5 vom 10. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Bär am 10. September 2015 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für die Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts München II vom 13. April 2015 und vom 27. April 2015 zu bewilli- gen, wird abgelehnt. Gründe: I. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung und die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren durch das Landgericht. Mit Endurteil vom 11. Februar 2015 hat das Amtsgericht ein vo- rangegangenes Versäumnisurteil aufrechterhalten, mit dem es die Beklagte zur Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 988,59 € und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Verzugszinsen an den Kläger verurteilt hatte. Ge- gen das ihr am 3. März 2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem beim Landgericht am 18. März 2015 eingegangenen Schreiben selbst Berufung ein- gelegt und Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt. Außer den Worten "beantrage Prozesskostenhilfe" hat die Beklagte keine weiteren 1 - 3 - Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Mit Beschluss vom 13. April 2015 hat das Landgericht die von der Beklagten einge- legte Berufung als unzulässig verworfen, weil diese nicht durch einen Rechts- anwalt vertreten war. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beru- fungsverfahren hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 27. April 2015 ab- gelehnt, weil die Beklagte innerhalb der Berufungsfrist keine Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht habe. Beide Be- schlüsse sind der Beklagten am 16. Juni 2015 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit einem am 13. Juli 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schrei- ben Rechtsbeschwerden eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Sie erstrebt eine Aufhebung der Verwerfungsentscheidung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Mit am selben Tag beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben vom 15. Juli 2015 hat sie Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. II. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die Unterlassung der beabsichtigten Rechtsverfolgung der Beklagten allgemeinen Interessen nicht zuwiderläuft (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1. Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhalten juristische Personen oder par- teifähige Vereinigungen Prozesskostenhilfe nur dann, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteilig- ten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfol- gung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Beschränkung durch das letztgenannte Tatbestandsmerkmal trägt den be- 2 3 - 4 - sonderen Verhältnissen der juristischen Person Rechnung. Sie besitzen nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (BVerfGE 35, 345, 355 ff zu § 114 Abs. 4 ZPO aF; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04, WM 2005, 1857; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, WM 2011, 807 Rn. 9, vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, WM 2015, 731 Rn. 8 f; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 116 Rn. 24). Ihnen kann daher - bei Vorliegen der übrigen Vo- raussetzungen - Prozesskostenhilfe nur gewährt werden, wenn Sachverhalte vorliegen, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens an- sprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können. Ein allgemeines Interesse kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde, die juristische Person gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Ar- beitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss vom 5. März 2015, aaO Rn. 9 mwN). Ohne Bedeutung ist dagegen das Einzelinteresse an einer richtigen Entscheidung oder der Umstand, dass Rechtsfragen von allge- meiner Bedeutung zu beantworten sind (BGH, aaO Rn. 9 mwN). 2. Danach läuft die Unterlassung einer Rechtsverfolgung durch die Be- klagte, die als Unternehmergesellschaft (§ 5a GmbHG) eine juristische Person ist (§ 13 Abs. 1 GmbHG), allgemeinen Interessen nicht zuwider. Nach ihrem eigenen Vortrag ist die Gesellschaft, die zuvor keinen im öffentlichen Interesse liegenden Geschäftszweck verfolgt hat, bereits seit Ende des Jahres 2012 nicht mehr wirtschaftlich tätig und verfügt weder über Arbeitnehmer noch über Ver- mögensgegenstände. Weitere Tatsachen hat sie nicht vortragen. Es liegen da- 4 - 5 - her keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Unterlassung der Rechtsver- folgung ein erheblicher Kreis von Personen in Mitleidenschaft gezogen würde. Rückwirkungen auf größere Teile der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens sind nicht zu erwarten. Es droht weder der Verlust einer großen Anzahl von Ar- beitsplätzen, noch eine Gefährdung einer Vielzahl von Gläubigern. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Bär Vorinstanzen: AG Wolfratshausen, Entscheidung vom 11.02.2015 - 5 C 222/14 - LG München II, Entscheidung vom 13.04.2015 - 8 S 1260/15 -