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Entscheidung

IX ZR 17/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z R 1 7 / 1 5 vom 10. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 10. September 2015 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung im Verfahren über die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Dezem- ber 2014 wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Norm erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalte- ten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegen- stand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubrin- gen. Zwar reicht die vorhandene Masse nicht aus, um aus ihr die Kosten der beabsichtigten Rechtsverteidigung aufzubringen. Jedoch ist es zumindest ei- nem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubiger zu- zumuten, die anfallenden Prozesskosten aufzubringen. 1 2 - 3 - 1. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumu- ten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind ins- besondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berück- sichtigen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025 Rn. 12; vom 21. November 2013 - IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 3; jeweils mwN). 2. Hieran gemessen ist jedenfalls der V. eG (Gläubigerin Nr. 2 der Tabelle Anlage 5 zum Schriftsatz vom 26. Juni 2015), deren Forde- rung in Höhe von 110.353,73 € festgestellt ist, die Aufbringung der Verfahrens- kosten zumutbar. a) Die beabsichtigte Verteidigung der Klägerin gegen die Nichtzulas- sungsbeschwerde der Beklagten verursacht Kosten von rund 3.905 €. Etwa in dieser Höhe fallen Gebühren für die Vertretung durch einen Prozessbevoll- mächtigten an (eine 2,3-fache Gebühr nach Nr. 3508 VV RVG aus einem Streitwert von 90.000 € zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer). Die Gerichtskosten sind auf Seiten des Beschwerdegegners nicht zu berücksichti- gen. 3 4 5 - 4 - b) Falls die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich abgewehrt werden kann und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 90.000 € nebst Zin- sen rechtskräftig wird, erhöht sich die zur Verteilung zur Verfügung stehende Masse von bisher 8.055 € um den von der Beklagten auf das Berufungsurteil bereits gezahlten Betrag von 108.660,88 € auf rund 116.716 €. Berücksichtigt man das nach dem Erfolg der Klage in zwei Instanzen noch bestehende Pro- zessrisiko mit einem Abschlag von 25 v.H. (ein Vollstreckungsrisiko besteht an- gesichts der bereits erfolgten Zahlung nicht), kann mit einer Teilungsmasse von etwa 89.551 € gerechnet werden. Nach Abzug der dann höheren Massever- bindlichkeiten (Insolvenzverwaltervergütung bei einer Berechnungsgrundlage von 91.960 €, einem Zuschlag zur Regelvergütung von 20 v.H. und der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV höchstmöglichen Auslagenpauschale rund 34.316 €; offene Gerichts- einschließlich Sachverständigenkosten rund 3.577 €) verbleibt zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger ein Betrag von etwa 51.658 €. Bei festgestellten Insolvenzforderungen in Höhe von insgesamt 177.637 € ergibt sich eine Befriedigungsquote von 29 v.H. Die V. eG, die ohne ei- nen Massezufluss aufgrund des vorliegenden Rechtsstreits leer ausgehen wür- de, erhält dann auf ihre festgestellte Forderung rund 32.091 €. Falls bei der Ver- teilung auch die bei einer Rückgewähr des jetzt eingeklagten Betrags wieder auflebende Forderung von 90.000 € (vermindert um den Abschlag von 25 v.H.) und eine weitere, bisher von der Insolvenzverwalterin vorläufig bestrittenen Forderung der Beklagten in Höhe von 102.651 € zu berücksichtigen sein soll- ten, ergibt sich immerhin noch eine Befriedigungsquote von rund 15 v.H. und ein Erlös der V. eG von etwa 16.400 €. Unter diesen Umständen ist es ei- ner Bank zuzumuten, die Kosten von rund 4.000 € vorzuschießen, die für die anwaltliche Vertretung der Klägerin im Verfahren der Nichtzulassungsbe- schwerde entstehen. Selbst wenn man zu den Kosten die bei einer Zulassung 6 - 5 - der Revision anfallende Terminsgebühr (Nr. 3210 VV RVG) in Höhe von rund 2.555 € hinzurechnet, bleibt der Kostenvorschuss für die Gläubigerin zumutbar. Ob sie tatsächlich bereit ist, die Kosten zu verauslagen, ist für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag unbeachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 4 mwN). Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 15.08.2014 - 7 O 346/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 22.12.2014 - 16 U 115/14 -