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VI ZB 2/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 2/14 vom 15. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richte- rinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für eine Rechts- beschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Land- gerichts Lüneburg vom 17. Dezember 2013 zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Unfall geltend, der sich am 12. November 2012 ereignete. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 24. Oktober 2013, das dem damaligen Prozessbevollmächtig- ten des Klägers am 25. Oktober 2013 zugestellt worden ist, abgewiesen. Der Kläger persönlich hat mit Schreiben vom 25. November 2013 per Telefax Beru- fung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt. Die Berufungsschrift ist aus- weislich des Empfangsprotokolls im Kopf des beim Landgericht eingegangenen Faxes am 26. November 2013 um 00:02 Uhr eingegangen. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 hat die Vorsitzende Richterin am Landgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sei, weil sie zu spät einge- gangen und nicht von einem bei einem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Daraufhin hat der Kläger persönlich auf der Geschäfts- 1 - 3 - stelle der Zivilkammer beantragt, die Frist zur Begründung bzw. zur Einlegung der Berufung für die Suche nach einem neuen Anwalt zu verlängern und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Mandat seiner erst- instanzlichen Anwälte sei niedergelegt. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Berufungsfrist und nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Dage- gen wendet sich der Kläger mit einer "Rechtsbeschwerde" mit dem Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Prozesskostenhilfe zu bewilligen und wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand zu gewähren. Er sei wegen der Niederlegung des Mandates seines Rechtsanwaltes nicht in der Lage gewesen, die gesetzliche Frist einzuhalten und kurzfristig einen anderen Anwalt zu finden. Aufgrund der Behauptung sei- nes in der ersten Instanz bevollmächtigten Rechtsanwaltes, dass keine Erfolgs- aussicht bestehe, sei der Deckungsvorschuss durch seine Rechtsschutzversi- cherung verweigert worden. II. Die beantragte Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbe- schwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts war abzulehnen, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 3 - 4 - 1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts auf noch erfordert sie die Zulassung der Rechtsbe- schwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger weder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten An- spruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechts- staatsprinzip). 2. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Berufung nicht in zulässiger Weise eingelegt, weil er das Rechtsmittel ausweislich der auf seiner Rechtsmittelschrift ausgewiesenen Empfangszeit des Telefaxes nicht innerhalb der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) und nicht durch einen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt hat. 3. Die für eine mögliche Rechtsbeschwerde maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte sind in der Rechtsprechung geklärt. Danach darf ein Rechtsmit- tel nicht wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist verworfen werden, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag bezüglich dieser Fristversäumung noch nicht entschieden ist und nicht gleichzeitig entschieden wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1985 - VI ZB 9/85, juris Rn. 7; vom 15. April 2014 - VI ZR 462/13, VersR 2014, 854 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - VIII ZB 127/06, juris Rn. 7). Zudem hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 237 ZPO das Gericht zu entscheiden, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht, also bei Versäumung der Beru- fungsfrist das Berufungsgericht. Etwas anderes gilt - aus Gründen der Pro- zesswirtschaftlichkeit - grundsätzlich nur dann, wenn nach dem Akteninhalt 4 5 6 - 5 - Wiedereinsetzung ohne weiteres zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZR 374/12, VersR 2013, 735 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - VIII ZB 127/06, juris Rn. 7, jeweils mwN). 4. Davon ausgehend ist dem Kläger dennoch keine Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zu bewilligen, weil für eine solche auch im Hinblick auf den bei der Geschäftsstelle des Beru- fungsgerichts gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung eine hinreichende Aus- sicht auf Erfolg nicht besteht. Nach § 236 Abs. 1 ZPO richtet sich die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. Im Verfahren über eine Berufung vor dem Landgericht ist der Wiedereinsetzungsantrag mithin von einem postulationsfähigen Rechts- anwalt zu stellen (§ 78 ZPO; PG/Milger, ZPO, 7. Aufl., § 236 Rn. 2; Zöller/ Greger, ZPO, 30. Aufl., § 236 Rn. 2). Der vom Kläger selbst bei der Geschäfts- stelle des Landgerichts gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung erfüllt somit die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Antrag nicht. Deshalb ist der Umstand, dass das Berufungsgericht vor Verwerfung der Berufung als unzuläs- sig nicht über den Antrag entschieden hat, für den angefochtenen Beschluss nicht erheblich geworden. Die angefochtene Entscheidung beruht mithin nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). 5. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Die angefochtene Ent- scheidung vom 17. Dezember 2013 erforderte schon deswegen nicht eine 7 8 - 6 - Rechtsbehelfsbelehrung, weil ein solches Erfordernis nach § 232 ZPO erst mit Wirkung vom 1. Januar 2014 eingeführt worden ist. Galke Wellner Stöhr Oehler Roloff Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 24.10.2013 - 12 C 117/13 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 17.12.2013 - 2 S 69/13 -