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Beschluss

VI ZR 431/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Schmerzensgeldbemessung verletzt das Berufungsgericht das rechtliche Gehör, wenn es erhebliche nachträgliche operative Eingriffe der Klägerin trotz vorgetragenen Details nicht berücksichtigt. • Eine Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich, wenn nicht auszuschließen ist, dass der übergangene Vortrag zu einer höheren Geldleistung geführt hätte. • Die Kosten für ein vorprozessual eingeholtes Privatgutachten sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revision erfordert.
Entscheidungsgründe
Gehörsverletzung bei Schmerzensgeldbemessung durch Nichtberücksichtigung nachträglicher Eingriffe • Bei der Schmerzensgeldbemessung verletzt das Berufungsgericht das rechtliche Gehör, wenn es erhebliche nachträgliche operative Eingriffe der Klägerin trotz vorgetragenen Details nicht berücksichtigt. • Eine Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich, wenn nicht auszuschließen ist, dass der übergangene Vortrag zu einer höheren Geldleistung geführt hätte. • Die Kosten für ein vorprozessual eingeholtes Privatgutachten sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revision erfordert. Die Klägerin klagt gegen das beklagte Klinikum wegen fehlerhafter Gallenblasenentfernung am 25.05.2007. Der Operateur durchtrennte irrtümlich Hauptgallengang und Lebergänge, was nicht erkannt wurde und zu einer Notfallrevision in der Nacht vom 30. auf 31.05.2007 sowie wiederholten Entzündungen und Stenosen führte. Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld (140.000 €) und Ersatz von Gutachterkosten (1.791 €). Das Landgericht sprach 45.000 € Schmerzensgeld, Feststellung der Ersatzpflicht und Ersatz des Privatgutachtens zu. Das Berufungsgericht wies die Berufung der Klägerin auf höheres Schmerzensgeld zurück, beschränkte den Feststellungsanspruch und lehnte die Gutachterkosten ab. Die Klägerin rügt in der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere, dass vier weitere unter Vollnarkose vorgenommene Drainageeingriffe und ihre Folgen bei der Bemessung nicht berücksichtigt wurden. • Verfassungsrechtliches Gehör: Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; eine Verletzung liegt nur vor, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass dies nicht geschah. • Im konkreten Fall hat das Berufungsgericht trotz Vortrag der Klägerin zu den vier perkutanen transhepatischen Cholangiodrainagen und deren erheblichen Auswirkungen diese Eingriffe bei der Schmerzensgeldbemessung ersichtlich nicht erwogen; im Urteil fehlen die nachträglichen Eingriffe und deren Folgen, obwohl andere gesundheitliche Folgen aufgeführt wurden. • Entscheidungserheblichkeit: Die Gehörsverletzung ist relevant, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass Berücksichtigung des übergangenen Vortrags zu einem höheren Schmerzensgeld geführt hätte. • Gutachterkosten: Die Nichtzulassungsbeschwerde trägt nicht vor, dass die Frage der Erstattungsfähigkeit grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revision erfordert; daher bleibt die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit bestehen. • Rechtsfolge: Aufgrund der Gehörsverletzung hebt der Senat den Kostenpunkt und insoweit die Zurückweisung der Berufung der Klägerin auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat in wesentlichen Teilen Erfolg. Das Urteil des Oberlandesgerichts wird insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres weitergehenden Schmerzensgeldantrags zurückgewiesen wurde; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses insbesondere die nach dem erstinstanzlichen Urteil vorgenommenen vier perkutanen transhepatischen Cholangiodrainagen und deren Folgen bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt. Hinsichtlich der Aberkennung der Kosten des vorprozessualen Privatgutachtens bleibt die Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen, da keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildungsbedürftigkeit der Rechtsfrage dargelegt wurde. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Das Verfahren ist insoweit zur erneuten Erwägung durch das Berufungsgericht zurückverwiesen.