Entscheidung
VI ZR 431/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V I Z R 4 3 1 / 1 4 vom 15. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Stöhr, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Roloff beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zwei- brücken vom 30. September 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres Schmerzensgeldantrags zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückver- wiesen. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Streitwert: 96.791 €. - 3 - Gründe: I. Die Klägerin nimmt das beklagte Klinikum wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Die am 15. September 1972 geborene Klägerin ließ sich am 25. Mai 2007 im Klinikum der Beklagten die Gallenblase laparoskopisch entfernen. Bei der Operation verwechselte der Operateur den Ductus Cysticus (Gallenblasen- gang) versehentlich mit dem Ductus Choledochus (Hauptgallengang). Statt den Ductus Cysticus oberhalb der Vereinigung von Leber- und Gallenblasengang zu durchtrennen, durchtrennte er den Ductus Choledochus unterhalb der Vereini- gungsstelle. Nachfolgend durchtrennte er darüber hinaus versehentlich noch den Ductus Hepaticus in Höhe der beiden Lebergänge links und rechts. Diese fehlerhafte Durchtrennung von Strukturen wurde während der Operation trotz Austretens von Gallenflüssigkeit nicht erkannt. Nach erheblichen postoperativen Beschwerden wurde in der Nacht vom 30. auf den 31. Mai 2007 in der Zeit von 23.45 Uhr bis 4.00 Uhr eine notfallmäßige Revisionsoperation per Bauchschnitt erforderlich. In der Folgezeit traten bei der Klägerin mehrfach Stenosen der Anastomosen und Entzündungen der Gallengänge durch aufsteigende Darm- flüssigkeit auf. In der Zeit vom 29. Januar bis 12. Februar 2008 und vom 30. Mai bis 5. Juni 2008 befand sich die Klägerin erneut in stationärer Behand- lung bei der Beklagten. Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 140.000 € sowie Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten begehrt. Darüber hinaus hat sie Ersatz der ihr für die Einholung eines Privatgutachtens entstandenen Kosten in Höhe von 1.791 € verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 19. Dezember 2012 verurteilt, an 1 2 3 - 4 - die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 € zu zahlen sowie die entstandenen Kosten für das Privatgutachten in Höhe von 1.791 € zu erstatten. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kläge- rin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten, der ihr an- lässlich ihres stationären Aufenthalts im Mai 2007 durch die Operation vom 25. Mai 2007 entstanden ist, soweit nicht ein Forderungsübergang auf einen Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte erfolgt ist. Den weitergehenden Schmerzensgeldantrag hat das Landgericht abgewiesen. In der Zeit vom 6. Februar bis zum 19. Februar 2013 wurden der Klägerin im evangelischen Krankenhaus D. in vier Eingriffen perkutane transhe- patische Cholangiodrainagen zur Ableitung der gestauten Gallenflüssigkeit ge- legt. Ihr wurde zuletzt erfolgreich eine Yamakawa-Prothese eingesetzt. Diese Prothese wurde im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 12. August bis zum 13. August 2013 im Evangelischen Krankenhaus D. wieder ent- fernt. Mit Urteil vom 30. September 2014 hat das Oberlandesgericht die auf Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es den Feststellungsaus- spruch auf sämtliche materielle und nicht vorhersehbare künftige immaterielle Schäden beschränkt und den Antrag auf Ersatz der Gutachterkosten abgewie- sen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. 4 5 - 5 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat im Wesentlichen Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur teilweisen Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass die Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Berufungsgericht auf einer Ver- letzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG beruht. a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Aus- führungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entge- gengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Ein- zelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. März 2015 - VI ZR 179/13, juris Rn. 11; BVerfGE 65, 293, 295 f. mwN; BVerfGE 70, 288, 293; BVerfGE 86, 133, 146, jeweils mwN). b) So verhält es sich im Streitfall. Die Nichtzulassungsbeschwerde bean- standet mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmer- zensgeldes den Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt hat, wonach sie sich nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils fünf weiteren operativen Eingriffen habe unterziehen müssen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen geführt hät- 6 7 8 9 - 6 - ten. Die Klägerin hatte auf S. 29 ff. ihres Schriftsatzes vom 26. März 2013 vor- getragen, dass am 7., 11., 13. und 15. Februar 2013 jeweils unter Vollnarkose perkutane transhepatische Cholangiodrainagen zur Ableitung der gestauten Gallenflüssigkeit vorgenommen worden seien, im Rahmen derer die Leber je- weils links und rechts punktiert und verschiedene Katheter eingebracht worden seien. Die Klägerin habe in der Folgezeit im Rahmen der Drainage zwei "Spül- köpfe" in ihrem Brustbereich gehabt, die alle drei Monate unter Vollnarkose hät- ten gewechselt werden müssen und die sie zweimal pro Woche habe reinigen und spülen müssen. Das Berufungsgericht hat zwar im Rahmen der tatbestand- lichen Darstellung auf BU 4 erwähnt, dass der Klägerin im Rahmen eines stati- onären Aufenthalts vom 6. Februar bis 19. Februar 2013 eine Yamakawa- Prothese eingesetzt worden ist, die nachfolgend bei einem stationären Aufent- halt vom 12. bis 13. August 2013 wieder entfernt wurde. Es hat diesen Umstand und dessen Folgen für die Klägerin bei der Schmerzensgeldbemessung aber ersichtlich nicht erwogen. Denn es hat seiner Schmerzensgeldbemessung "die unter Ziff. 4. im Einzelnen ausgeführten gesundheitlichen Folgen" zugrunde ge- legt. Als solche Folgen hat es eine Vielzahl von Beeinträchtigungen - u.a. eine kosmetisch störende, bei Wetterwechseln schmerzende Operationsnarbe und starkes Jucken am Körper - aufgeführt und eine notwendige Revisionsoperation erwähnt. Keine Erwähnung finden hingegen die erst nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils jeweils unter Vollnarkose vorgenommenen vier perku- tanen transhepatischen Cholongiodrainagen, die nach dem Vortrag der Klägerin zu erheblichen Beeinträchtigungen und zum sechsmonatigen Verbleiben von zwei Drainageanschlussstücken im Brustbereich der Klägerin führten. c) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht aus- geschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Sachvortrags der Klägerin ein höheres Schmerzensgeld zuge- sprochen hätte. 10 - 7 - 2. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Aberkennung der Kosten für das vorprozessual eingeholte Privatgutachten wendet, ist sie dagegen nicht begründet. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätz- liche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor- dert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO insoweit abgesehen. III. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit ha- ben, sich auch mit den weiteren, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren er- hobenen Einwänden der Klägerin gegen die Schmerzensgeldbemessung zu befassen. Galke Stöhr von Pentz Offenloch Roloff Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 19.12.2012 - 4 O 311/11 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.09.2014 - 5 U 3/13 - 11 12