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Entscheidung

5 StR 289/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 2 8 9 / 1 5 vom 16. September 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 be- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 1. September 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Über die Zulässigkeitsbedenken des Generalbundesanwalts hinaus vermag die durch den Beschwerdeführer C. erhobene Beanstandung der Verlet- zung des § 258 Abs. 2, 3 StPO auch in der Sache nicht durchzudringen. Ihm und dem Mitangeklagten I. liegen voneinander völlig unabhängige Beiträge zu einem im Wege der Bewertungseinheit zu einer Tat zusammengefassten Geschehenskomplex betreffend ein international organisiertes Drogenkartell zur Last. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden – insbesondere ist dem Beschwerdevorbringen insoweit nichts zu entnehmen –, dass die nach dem letzten Wort des geständigen Beschwerdeführers abgegebenen Erklärungen des Mitangeklagten sowie dessen Verteidigers die Verteidigungsposition des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise berührt haben könnten. In dieser be- sonderen Ausnahmekonstellation vermag der Senat jedenfalls ein Beruhen auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler auszuschließen (vgl. auch BGH, Ur- teil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 193/96, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiederein- tritt 8). - 3 - 2. Die Verfahrensrüge zur Verwertung der aus der Überwachung der E-Mail- Accounts gewonnenen Erkenntnisse ist aus den in der Zuschrift des General- bundesanwalts in Verbindung mit der – sehr sorgfältigen – Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft angeführten Gründen schon nicht zulässig nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. 3. Die Rüge der Verletzung von § 258 Abs. 2 und 3 StPO durch den Angeklag- ten I. geht auch deswegen ins Leere, weil der vorliegend in der Sitzungs- niederschrift enthaltene, diesen Angeklagten betreffende Vermerk: „Der Ange- klagte … hatte das letzte Wort.“ hinreichend belegt, dass den in § 258 Abs. 2, 3 StPO bezeichneten Erfordernissen genügt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 1996 – 5 StR 87/96, NStZ 1997, 71 [Kusch]). Sander König Berger Bellay Feilcke