Entscheidung
IV ZR 175/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 1 7 5 / 1 4 Verkündet am: 16. September 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftli- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 24. August 2015 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver- fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.996,91 € festgesetzt. Gründe: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge dreier kapitalbildender Le- bensversicherungen. Diese wurden aufgrund von Anträgen d. VN jeweils mit Versiche- rungsbeginn zum 1. März 1999 bei den ersten beiden Verträgen und zum 1. Dezember 1999 beim letzten Vertrag nach dem so genannten Pol i- 1 2 - 3 - cenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folge n- den § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. D. VN zahlte in der Folge die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 kündigte er die drei Verträge und der Versicherer zah l- te den jeweiligen Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 erklärte er zu allen drei Verträgen den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Mit der Klage begehrt d. VN - soweit für die Revisionsinstanz noch von Belang - Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der bereits gezahlten Rückkaufwerte, insgesamt 6.996,91 €. Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsverträge nicht wir k- sam zustande gekommen, weil d. VN zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und zum anderen das Policenmodell mit den Lebensvers i- cherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klä- gers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen rich- tet sich die Revision des Klägers. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat Prämienrückerstattungsansprüche aus ungerechtfer- tigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht ordnungs- gemäß über das Widerspruchsrecht belehrt, weil jeweils der Hinweis da- rauf fehlte, dass der Widerspruch schriftlich zu erfolgen hat. Die Verträge seien aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der jeweils ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. II. Die Revision ist begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen B egrün- dung nicht versagt werden. a) Die zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträ- ge schaffen keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlungen. Sie sind in- folge des jeweiligen Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande g e- kommen. Diese waren - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststel- lungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN - auch un- 7 8 9 10 11 12 - 5 - ter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung - nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wide r- spruchsrecht, weil die in den jeweiligen Policenbegleitschreiben enthal- tene Widerspruchsbelehrung bereits insofern inhaltlich fehlerhaft ist, als sie keinen Hinweis darauf enthielt, dass der Widerspruch in Schriftform zu erheben war. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Former- fordernis (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 – IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b) konnte d. VN nicht aus der Formulierung entneh- men, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Wide r- spruchs genüge. Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform au s- reicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 – IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 und IV ZR 112/14, juris Rn. 12). Die Revision rügt außerdem zu Recht, die Widerspruchsbelehrun- gen seien auch deshalb inhaltlich fehlerhaft, weil in den maßgeblichen Begleitschreiben der Fristbeginn nur an den Erhalt des Versicherungs- scheins, nicht aber auch an den Erhalt der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen und der Verbraucherinformation geknüpft wurde. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung reichte es insoweit nicht aus, wenn dem Kläger die in den Belehrungen nicht erwähnten Unterlagen zuge- gangen wären (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 25). Die Belehrung ist abstrakt zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - I ZR 73/91, BGHZ 121, 52, 57 unter II 3). 13 - 6 - Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon er- fasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. bb) Die Kündigung der Versicherungsverträge steht den Wider- sprüchen nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits voll- ständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- 14 15 16 17 - 7 - ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44). 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung der Verträge genossenen Versi- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zu- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 35 ff. und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 33 ff.). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver - 18 19 - 8 - weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 14.12.2011 - 26 O 83/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - 20 U 3/12 -