Urteil
VIII ZR 119/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei formularmäßiger Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer darf dieser bei Geltendmachung dieser Ansprüche gegen den Lieferanten die Leasingraten vorübergehend einstellen; diese Vereinbarung hemmt nach § 205 BGB die Verjährung der Leasingforderungen.
• Eine vertraglich angeordnete Hinterlegung der zurückbehaltenen Leasingraten bei Gericht berührt das vertragliche Leistungsverweigerungsrecht des Leasingnehmers nicht; Hinterlegungspflicht und Leistungsverweigerungsrecht sind auseinanderzuhalten.
• Die Verjährungshemmung nach § 205 BGB wirkt auch zugunsten eines selbstschuldnerischen Bürgen; eine unvorteilhafte prozessuale Entscheidung des Leasingnehmers bindet den Leasinggeber und entzieht dem Leasingnehmer sowie dem Bürgen die Einrede der Verjährung.
Entscheidungsgründe
Verjährungshemmung bei leasingtypischer Abtretung und Hinterlegungspflicht • Bei formularmäßiger Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer darf dieser bei Geltendmachung dieser Ansprüche gegen den Lieferanten die Leasingraten vorübergehend einstellen; diese Vereinbarung hemmt nach § 205 BGB die Verjährung der Leasingforderungen. • Eine vertraglich angeordnete Hinterlegung der zurückbehaltenen Leasingraten bei Gericht berührt das vertragliche Leistungsverweigerungsrecht des Leasingnehmers nicht; Hinterlegungspflicht und Leistungsverweigerungsrecht sind auseinanderzuhalten. • Die Verjährungshemmung nach § 205 BGB wirkt auch zugunsten eines selbstschuldnerischen Bürgen; eine unvorteilhafte prozessuale Entscheidung des Leasingnehmers bindet den Leasinggeber und entzieht dem Leasingnehmer sowie dem Bürgen die Einrede der Verjährung. Die Klägerin (Leasinggeberin) verlangt von der Beklagten zu 1 Zahlung rückständiger Leasingraten für eine EDV-Anlage und von Beklagten zu 2 Zahlung aus einer übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft. Der Leasingvertrag sah eine Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an die Beklagte zu 1 und ein Zurückbehaltungsrecht vor; zugleich verpflichtete der Vertrag den Leasingnehmer, zurückbehaltene Raten bei Gericht zu hinterlegen. Die Beklagte zu 1 stellte ab Mai 2005 die Zahlungen wegen angeblicher Mängel ein und klagte gegen die Lieferantin auf Rückabwicklung; der Prozess endete 2012 mit Abweisung. Die Klägerin klagte im Dezember 2011 auf Zahlung der offenen Raten; die Beklagten riefen Verjährungseinrede hervor. Das Landgericht gab der Klägerin teilweise Recht, das Berufungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Forderungen seien verjährt. Die Klägerin legte Revision ein. • Grundsatz: Bei leasingtypischer Übertragung der kaufrechtlichen Mängelansprüche steht dem Leasingnehmer während der gerichtlichen Geltendmachung gegen den Lieferanten ein vertraglich begründetes vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht zu; dieses fällt unter den Hemmungsgrund des § 205 BGB. • Die Klausel zur Hinterlegung bei Gericht (Satz 4) verfolgt Sicherungszwecke und betrifft nicht die Hauptleistungsverpflichtung; Hinterlegung und Leistungsverweigerung sind rechtlich zu trennen, sodass die Hinterlegungspflicht die Wirksamkeit des Leistungsverweigerungsrechts nicht beseitigt. • Auslegung AGB: § 3 Abs.3 Satz 3 der Leasingbedingungen ist objektiv so zu verstehen, dass das Zurückbehaltungsrecht die Hauptforderung des Leasinggebers für die Prozessdauer suspendiert; Satz 4 regelt allein die Sicherung der Klägerin. • Interessenlage: Dem Leasinggeber ist es unzumutbar, wegen drohender Verjährung bereits vor endgültigem Ausgang des Gewährleistungsprozesses gegen den Leasingnehmer zu prozessieren; es entspricht der typischen Interessenlage, das Ergebnis des Rückabwicklungsprozesses abzuwarten. • Verwirkung der Einrede gegenüber dem Leasinggeber: Erweist sich der Rücktritt des Leasingnehmers als unbegründet, entfiel das Zurückbehaltungsrecht rückwirkend; damit steht fest, dass die Forderung bestand und Verzugszinsen zu beanspruchen sind. • Bürgschaft: Der selbstschuldnerische Bürge kann sich nicht auf die Verjährung berufen; die Hemmungswirkung des § 205 BGB galt auch für die Bürgschaftsforderung, und der Bürge verliert seine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner Rechte geltend machte. • Zinsen: Die Raten waren jeweils am zweiten Kalendertag fällig; Verzugszinsen sind ab dem dritten Kalendertag des Monats zu gewähren, § 288 ff. BGB (aF) i.V.m. § 187 BGB entsprechend. Die Revision der Klägerin führt mit Ausnahme eines geringen Teils der Zinsforderung zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 Anspruch auf Zahlung rückständiger Leasingraten in Höhe von 44.321,42 € nebst Verzugszinsen, da die Verjährung durch das Leistungsverweigerungsrecht des Leasingnehmers während des Gewährleistungsprozesses nach § 205 BGB gehemmt war. Der Beklagte zu 2 haftet aus seiner selbstschuldnerischen Bürgschaft; auch die Einrede der Verjährung steht ihm nicht zu. Die Berufung der Beklagten wird insoweit zurückgewiesen, als die Leasingraten jeweils ab dem dritten Kalendertag des Monats zu verzinsen sind. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen.