Leitsatz
VIII ZR 17/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 17/15 Verkündet am: 16. September 2015 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuInsVO Art. 3, Art. 4, Art. 6, Art. 13; Brüssel I-VO Art. 1, Art. 5, Art. 23; InsO § 96; CISG Art. 1, Art. 53; EGBGB aF Art. 3, Art. 27, Art. 32 Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Kaufpreisklage eines Insolvenzverwalters am inländischen Sitz des Insolvenzgerichts aus einem vom inländischen Insolvenzschuldner vor Einleitung des Insolvenzverfahrens ge- schlossenen Kaufvertrag mit einem im EU-Ausland ansässigen Käufer - hier auf Kaufpreiszahlung in Anspruch genommener Mitverpflichteter - bestimmt sich auch dann nicht nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, sondern nach den Bestimmungen der EuGVVO, wenn der in Anspruch Genommene hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt und der Insolvenzverwalter die Aufrechnungen als gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam ansieht. BGH, Urteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2015 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Dezember 2014 wird zurück- gewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der L. G. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), die bis zu ihrer Insolvenzantrag- stellung im März 2006 im nordrhein-westfälischen V. eine Hähnchen- mästerei betrieb. Der Ablauf der Hähnchenmast erfolgte in der Weise, dass die Schuldnerin aus den Niederlanden Eintagsküken und Futtermittel bezog, die Küken großzog und sie anschließend an einen Schlachtbetrieb in den Nieder- landen lieferte. Im Einzelnen war der Geschäftsablauf in einem in niederländi- scher Sprache verfassten "Integrationsvertrag Mastküken" vom 31. Mai 2005 (im Folgenden: Integrationsvertrag) zwischen der Schuldnerin als Mästerin, der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Futtermittellieferantin sowie dem Brutbe- trieb und dem Schlachthof geregelt; bis auf die Schuldnerin sind sämtliche Ver- tragsbeteiligten in den Niederlanden ansässig. Art. 7 des Integrationsvertrages 1 - 3 - bestimmt in seiner deutschen Übersetzung zur Kaufpreiszahlung für die gelie- ferten Mastküken und deren Abwicklung Folgendes: "Der Kaufpreis für die gelieferten Mastküken basiert auf den zum Liefer- zeitpunkt geltenden Abnahmebedingungen des Schlachthofs. […] Der solcherart festgesetzte Kaufpreis wird für die gelieferten schlachtreifen Küken vom Futterlieferanten namens des Schlachthofs an den Mäster gezahlt. Der zu zahlende Betrag wird spätestens 14 Tage nach der Lie- ferung der Mastküken auf das Bank- oder Girokonto des Mästers über- wiesen. Der Schlachthof hat jederzeit das Recht, den dem Mäster zu zahlenden Kaufpreis mit Rechnungen für geliefertes Futter, die der Mäster an den Futterlieferant zu zahlen hat, sowie Rechnungen des Brutbetriebs für die gelieferten Eintagsküken zu verrechnen." Darüber hinaus enthält Art. 14 des Integrationsvertrags folgende Ge- richtsstandsbestimmung: "Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, ist das Ge- richt in ´s-Hertogenbosch gemäß den normalen Zuständigkeitsvorschrif- ten befugt." Der Kläger beansprucht von der Beklagten den Kaufpreis in Höhe von 222.650,73 € nebst Zinsen für Masthähnchen, welche die Schuldnerin im Feb- ruar und März 2006 an den Schlachthof geliefert hat. Insoweit hat die Beklagte nicht nur eine sie selbst betreffende Zahlungsverpflichtung in Abrede gestellt und sich vorsorglich auf Verjährung berufen, sondern hilfsweise auch die Auf- rechnung mit eigenen Ansprüchen aus der Lieferung von Futtermitteln, Ansprü- che aus der Lieferung von Eintagsküken sowie einem noch valutierenden Dar- lehen in Höhe von mehr als 50.000 € erklärt. Diese (Hilfs-)Aufrechnungen wie- derum hält der Kläger gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO für unwirksam. Das für den Sitz des Insolvenzgerichts zuständige Landgericht Bielefeld hat auf dahingehende Rüge der Beklagten die Klage mangels internationaler 2 3 4 - 4 - Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dabei hat es die Klageforderung für unbegründet erachtet, soweit sie auf eine unmittelbare Kaufpreisverpflichtung der Beklagten für die Lieferung von Mast- küken gestützt ist, und die Klage, soweit der Kläger sich außerdem auf eine aus Art. 7 des Integrationsvertrages folgende Mitverpflichtung der Beklagten neben dem belieferten Schlachthof berufen hat, mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig angesehen. Mit der vom Berufungsgericht zu letztgenanntem Klagegrund zugelassenen Revision verfolgt der Kläger insoweit sein Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die im zugelassenen Umfang eingelegte Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Inte- resse, im Wesentlichen ausgeführt: Soweit der Kläger den Abschluss von Kaufverträgen über die Lieferung von Mastküken zwischen der Schuldnerin und der Beklagten und daraus resul- tierende Kaufpreisforderungen behauptet habe, seien deutsche Gerichte zwar nach Art. 5 EuGVVO unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes zur Ent- scheidung über derartige Ansprüche zuständig. Ein Abschluss derartiger Ver- träge mit der Beklagten sei jedoch nicht schlüssig dargetan, so dass die hierauf gestützte Klage als unbegründet abzuweisen sei. 5 6 7 - 5 - Soweit der Kläger seine Klage zugleich auf eine möglicherweise aus Art. 7 des Integrationsvertrages folgende Mitverpflichtung der Beklagten neben dem belieferten Schlachthof gestützt habe, fehle es an der erforderlichen inter- nationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Insoweit komme Art. 14 des Inte- grationsvertrages zur Anwendung, der eine ausschließliche Zuständigkeit des darin benannten niederländischen Gerichts begründe und an den auch der Klä- ger als Insolvenzverwalter gebunden sei. Zwar hätte anderes zu gelten, wenn für diesen Anspruch eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO gegeben wäre, wonach einem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine internationale Zuständigkeit auch für Klagen zugewiesen ist, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Daran fehle es hier aber. Die erhobene Klageforderung sei nicht unmittelbar aus dem Insolvenz- verfahren hervorgegangen. Insbesondere folge aus der - zu unterstellenden - insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit der Aufrechnungen der Beklagten weder eine Novation noch ergebe sich aus der Anfechtbarkeit selbst ein unmittelbares Hervorgehen der Klageforderung aus dem Insolvenzverfahren. Die auf Kauf- preiszahlung gerichteten Klageforderungen hätten vielmehr ihren Entstehungs- grund in Art. 7 des Integrationsvertrages, ohne dass der Einwand der insolvenz- rechtlichen Anfechtbarkeit der dagegen erklärten Aufrechnungen an der Natur der Klage und ihrem Entstehungsgrund etwas änderten. Dass Anlass der Klage die - zu unterstellende - insolvenzrechtliche An- fechtbarkeit der von der Beklagten erklärten Aufrechnungen sei, reiche nicht aus, um ihr das erforderliche insolvenzrechtliche Gepräge zu vermitteln. Dage- gen spreche bereits, dass es nicht darum gehe, aufgrund der Anfechtung etwas gemäß § 143 InsO zur Insolvenzmasse zurückzugewähren, sondern darum, ob die Beklagte den geltend gemachten Anspruch noch zu erfüllen habe. Dagegen 8 9 10 - 6 - spreche weiter, dass ein Erfüllungsanspruch, den ein Insolvenzverwalter - wie hier - aus einem vor Insolvenzeröffnung geschlossenen Vertrag herleite, dem zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vereinbarten Vertragsregime unterliege. Denn davon hänge sowohl die Entstehung des Anspruchs wie auch - mit Blick auf die im Übrigen zu bejahende Verjährung - dessen Durchsetzbar- keit ab. Wollte man die Frage des Rechtswegs vom Anfechtungseinwand des Insolvenzverwalters abhängig machen, ergäbe sich in Fällen, in denen Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs streitig seien und neben der Auf- rechnung weitere Einwendungen erhoben würden, dass dem Beklagten das Forum verwehrt würde, vor dem Streitigkeiten über die Kaufpreisforderung ver- einbarungsgemäß auszutragen wären. Sollte gleichwohl die Zulässigkeit der Klage zu bejahen sein, wäre der Kläger ungeachtet der Frage, ob durch Art. 7 des Integrationsvertrages über- haupt eine eigene Zahlungspflicht der Beklagten begründet werden sollte, we- gen der erhobenen Verjährungseinrede an der Durchsetzung der Klageforde- rungen gehindert, und zwar gleich, ob auf den Integrationsvertrag niederländi- sches oder deutsches Recht anzuwenden wäre. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Frage der interna- tionalen Zuständigkeit deutscher Gerichte hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat für die auf Art. 7 des Integrationsvertrages ge- stützten Ansprüche des Klägers zutreffend eine - auch noch im Revisionsver- fahren von Amts wegen zu prüfende (Senatsurteil vom 7. November 2012 11 12 13 - 7 - - VIII ZR 108/12, BGHZ 195, 243 Rn. 10 mwN) - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint. Der Umstand, dass die Beklagte sich gegenüber dem auf dieser Grundlage erhobenen Zahlungsbegehren hilfsweise mit Auf- rechnungen verteidigt, welche der Kläger gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO für un- zulässig hält, ist nicht geeignet, die Klage insoweit als insolvenzrechtliche An- nexstreitigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG Nr. L 160, S. 1; im Folgenden: EuInsVO) zu qualifizieren, auf die die gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken- nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 351, S. 1) für die vorliegende Fallgestaltung fortgeltende Verord- nung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12, S. 1; im Folgenden: EuGVVO) gemäß deren Art. 1 Abs. 2 Buchst. b keine Anwendung fände. Es handelt sich bei der Klage vielmehr um eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO, zu deren Entscheidung das in Art. 14 des Integrationsvertrages bezeichnete niederländische Gericht gemäß Art. 23 Abs. 1 EuGVVO ausschließlich zuständig ist. 1. Nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO sind für die Eröffnung des Insolvenzver- fahrens die Gerichte des Mitgliedstaats (international) zuständig, in dessen Ge- biet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, was bei - wie hier - Gesellschaften und juristischen Personen regelmäßig auf den Ort des satzungsmäßigen Sitzes hinweist. Diese auf eine Ausschließlichkeit angelegte Zuständigkeitsregelung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, WM 2009, 1294 Rn. 16, 20) ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) angesichts 14 - 8 - des hiermit verfolgten Zwecks dahin zu verstehen, dass sie den Gerichten des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats eine internationale Zuständigkeit auch für Klagen zuweist, die unmittelbar aus die- sem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen (EuGH, Urteile vom 11. Juni 2015 - C-649/13, WM 2015, 1764 Rn. 27 - Comité d'entreprise de Nortel Networks; vom 19. April 2012 - C-213/10, RIW 2012, 394 Rn. 26 f. - F-Tex; vom 10. September 2009 - C-292/08, RIW 2009, 798 Rn. 26 f. - German Graphics; jeweils mwN). Um eine solche Klage, die nach der zwi- schen der EuInsVO und der EuGVVO bestehenden Systematik gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO vom Anwendungsbereich der letztgenannten Ver- ordnung ausgenommen wäre (EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, RIW 2014, 673 Rn. 21 mwN - Nickel & Goeldner), handelt es sich hier indes nicht. a) Als Klagen, die unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorge- hen und damit in engem Zusammenhang stehen, hat der Gerichtshof hinsicht- lich der deutschen Insolvenzordnung etwa Insolvenzanfechtungsklagen ange- sehen, die vom Insolvenzverwalter erhoben werden können, um Rechtshand- lungen anzufechten, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Gläubiger schädigen. Gleiches gilt für Klagen, die der In- solvenzverwalter einer insolventen Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt des Insolvenzeröff- nungsgrundes geleistet worden sind (EuGH, Urteile vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 24 - Nickel & Goeldner; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, RIW 2015, 67 Rn. 24 ff. - H v H. K.; jeweils mwN). Dagegen hat der Gerichtshof keinen nach diesen Merkmalen dem Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zuzuordnenden insolvenzrechtlichen Annexcharakter etwa sol- chen Klagen beigemessen, die ein Gläubiger gegen den Insolvenzverwalter auf 15 16 - 9 - Sicherung einer vor Verfahrenseröffnung unter Eigentumsvorbehalt an den In- solvenzschuldner gelieferten Sache erhoben hat, oder die ein Dritter aufgrund einer ihm vom Insolvenzverwalter abgetretenen und auf dessen Anfechtungs- recht gestützten Forderung gegen einen Vertragspartner des Insolvenzschuld- ners angestrengt hat (EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 25 mwN - Nickel & Goeldner). Auch sonst werden nach zutreffender Auf- fassung Klagen, mit denen ein Insolvenzverwalter schuldrechtliche Ansprüche aus Geschäften geltend macht, die der Insolvenzschuldner vor Insolvenzeröff- nung mit Dritten geschlossen hat, einhellig nicht als insolvenzrechtliche Annex- verfahren im genannten Sinne qualifiziert (vgl. nur Rauscher/Mäsch, Europä- isches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 1 EG-InsVO Rn. 9; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., A. 1 Art. 1 EuGVVO Rn. 130; MünchKommZPO/Gottwald, 4. Aufl., Art. 1 EuGVO Rn. 20; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 12. Aufl., Art. 1 EuGVVO aF Rn. 7; jeweils mwN). Dementsprechend hat der Gerichtshof die Klage auf Erfüllung einer auf die Er- bringung von Beförderungsdienstleistungen gestützten Forderung, die von dem im Rahmen eines in einem Mitgliedstaat eröffneten Insolvenzverfahrens be- stimmten Verwalter eines insolventen Unternehmens gegen den in einem ande- ren Mitgliedsstaat ansässigen Empfänger dieser Dienstleistungen gerichtet war, bereits nicht als eine unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgegangene Klage, sondern als eine zur Anwendbarkeit der EuGVVO führende Zivil- und Handelssache angesehen (EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 28 ff. - Nickel & Goeldner). Zu letztgenannter Fallgruppe zählt auch die hier anhängige Klage, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass auf einer nachrangigen Stufe der An- spruchsprüfung möglicherweise einmal der von der Beklagten erhobene Auf- rechnungseinwand und die dagegen vom Kläger geltend gemachte Unzulässig- keit der Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erheblich werden könnten. 17 - 10 - b) Unter Hinweis darauf, dass der in Art. 1 Abs. 1 EuGVVO enthaltene Begriff der Zivil- und Handelssachen und damit der Anwendungsbereich dieser Verordnung im Gegensatz zum Anwendungsbereich der Zuständigkeitsvor- schriften der EuInsVO weit zu fassen ist (EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 22 mwN - Nickel & Goeldner), hat der Gerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob eine Klage sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfah- ren herleitet, als das ausschlaggebende Kriterium zur Bestimmung des Gebiets, dem die Klage zuzurechnen ist, nicht den prozessualen Kontext angesehen, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage. Danach ist zu prüfen, ob der Anspruch oder die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dienen, den allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts entspringen oder aber den abweichenden Spezialregelungen für Insolvenzverfahren (EuGH, Ur- teile vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 27 - Nickel & Goeldner; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, aaO Rn. 21- H v H. K.; ähnlich schon Urteil vom 10. September 2009 - C-292/08, aaO Rn. 32 - German Graphics). aa) Diese Rechtsgrundlage bilden hier zum einen Art. 53 CISG, der mangels eines erkennbaren Willens der Vertragsparteien zum Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens auf den geltend gemachten Kaufpreisanspruch auch bei einer dem Integrationsvertrag zu entnehmenden Wahl niederländi- schen anstelle deutschen Rechts (dazu nachstehend unter II 1 c bb) gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG zur Anwendung kommt (vgl. Senatsurteil vom 4. April 1979 - VIII ZR 199/78, BGHZ 74, 136, 139 f.; Schlechtriem/Schwenzer/ Ferrari, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 6. Aufl., Art. 6 Rn. 31; Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, aaO, Vor Artt. 14 - 24 Rn. 41; jeweils mwN), sowie zum anderen Art. 7 des Integrationsvertrages, aus dem der Kläger eine Mitverpflichtung der Beklagten für die Kaufpreiszahlung herleiten will. Der Klageanspruch entspringt daher den auf eine Anwendbarkeit der EuGVVO ab- zielenden allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts. 18 19 - 11 - Das gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zu den von den allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts abweichenden Spe- zialregelungen für Insolvenzverfahren, auf die eine Klage gestützt wird, auch solche zählen können, deren Anwendung zwar nicht die förmliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wohl aber die materielle Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraussetzen (EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, aaO Rn. 22 - H v H. K.). Denn auch hierzu zählen die genannten Rechtsgrund- lagen der Klageforderung nicht. bb) Daran ändert - anders als die Revision meint - der Umstand nichts, dass die Beklagte sich gegen die Klageforderung unter anderem mit einer Hilfs- aufrechnung verteidigt, die der Kläger aus insolvenzrechtlichen Gründen für unzulässig und damit unwirksam hält. Denn ungeachtet der von der Revision hervorgehobenen Rechtskrafterstreckung des § 322 Abs. 2 ZPO, zu der es oh- nehin nicht käme, wenn die Aufrechnung - wie vom Kläger eingewandt - bereits gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig wäre (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2001 - XI ZR 217/01, NJW 2001, 3616 [unter II] mwN; vom 22. Dezem- ber 2010 - IV ZR 221/10, juris Rn. 2), kann diesem Verteidigungsmittel keine zuständigkeitsbegründende Wirkung beigemessen werden. Zuständigkeitsbestimmende Grundlage des Anspruchs, auf den eine Klage gestützt wird, sind vielmehr der Sachverhalt und die für diesen Anspruch maßgeblichen Rechtsvorschriften, hier also Art. 53 CISG in Verbindung mit Art. 7 des Integrationsvertrages (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-296/10, NJW 2011, 363 Rn. 68 - Purrucker; BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08, GRUR 2011,1112 Rn. 21; jeweils mwN). Bei der zu treffenden Feststellung, ob ein Rechtsstreit in den Anwendungsbereich der EuGVVO fällt, ist deshalb nur der so bestimmte Gegenstand dieses Rechtsstreits zu berück- sichtigen. Denn es würde - wie der Gerichtshof für vergleichbare Fallgestaltun- 20 21 22 - 12 - gen im Zusammenhang mit ausschließlichen Zuständigkeiten mehrfach hervor- gehoben hat - gegen den im Erwägungsgrund 11 der EuGVVO eigens hervor- gehobenen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, wenn die Anwendbar- keit einer Regel über die gerichtliche Zuständigkeit, die - wie hier Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO - auf das Wesen des Rechtsstreits abstellt (vgl. EuGH, Urteile vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 27 - Nickel & Goeldner; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, aaO Rn. 21 - H v H. K.), von der Existenz einer Vorfrage, die von den Parteien jederzeit aufgeworfen werden kann, mit der Folge abhinge, dass das Wesen des Rechtsstreits dadurch geändert würde (EuGH, Urteile vom 15. Mai 2003 - C-266/01, IPRax 2003, 528 Rn. 42 - Préservatrice foncière Tiard; vom 12. Mai 2011 - C-144/10, RIW 2011, 464 Rn. 33 ff. - Berliner Verkehrsbetriebe; jeweils mwN). Dementsprechend misst der Gerichtshof Verteidigungsmitteln, welche - wie hier der lediglich hilfsweise erhobene Aufrechnungseinwand der Beklagten und die dagegen eingewandte insolvenzrechtliche Unzulässigkeit einer solchen zur Anspruchstilgung führenden Aufrechnung - gegen den jeweiligen Klagean- spruch vorgebracht werden, durchgängig keine zuständigkeitsprägenden Wir- kungen zu (EuGH, Urteile vom 8. Mai 2003 - C-111/01, NJW 2003, 2596 Rn. 30 ff. - Gantner Electronic; vom 15. Mai 2003 - C-266/01, aaO Rn. 43 - Préservatrice foncière Tiard; vom 14. Oktober 2004 - C-39/02, IPRax 2006, 262 Rn. 36 - Mærsk Olie & Gas; vom 12. Mai 2011 - C-144/10, aaO Rn. 38 f. - Berliner Verkehrsbetriebe; jeweils mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08, BGHZ 186, 81 Rn. 17). c) Darüber hinaus fehlt es der Klage an dem zusätzlich erforderlichen engen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass es - worauf die Revisions- 23 24 - 13 - erwiderung mit Recht hinweist - ungewiss ist, ob der lediglich hilfsweise erho- bene Aufrechnungseinwand der Beklagten und die dagegen wiederum einge- wandte insolvenzrechtliche Unzulässigkeit einer Aufrechnung überhaupt zur Entscheidung kommen, und dass die Beklagte in ihrer Entscheidung frei war, diesen Einwand zu erheben oder ihn - was auch zulässig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - XII ZR 123/07, BGHZ 179, 1 Rn. 12; BAG, Urteil vom 1. Februar 1979 - 3 AZR 572/77, juris Rn. 30) - im weiteren Verlauf des Rechts- streits wieder fallenzulassen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-213/10, aaO Rn. 43 - F-Tex). Vielmehr folgt dies auch daraus, dass selbst dann, wenn sich das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO letzten Endes doch als prüfungsrelevant erweisen sollte, es sich - anders als die Revi- sion meint - dabei nur um einen dem Insolvenzstatut des Art. 4 EuInsVO fol- genden singulären Prüfungsgesichtspunkt handelte, dessen Verbindung zum Insolvenzverfahren neben den ansonsten durchgängig nach dem niederländi- schen Vertragsstatut zu prüfenden Rechtsfragen keine eigenständige, die Kon- zentration der Entscheidungszuständigkeit bei dem Gericht am Sitz des Insol- venzgerichts rechtfertigende Bedeutung beigemessen werden kann. aa) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Einbeziehung der Annex- verfahren in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO stützt sich maßgeblich auf die Erwägung, auf diese Weise die praktische Wirksamkeit der genannten Verordnungsbestimmung zu gewährleisten (EuGH, Urteile vom 11. Juni 2015 - C-649/13, aaO Rn. 39 f. - Comité d'entreprise de Nortel Net- works; vom 12. Februar 2009 - C-339/07, NJW 2009, 2189 Rn. 21 - Seagon). Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof sich veranlasst gesehen, den Ge- richten des Staates der Verfahrenseröffnung die internationale Zuständigkeit für sämtliche sich unmittelbar aus der Insolvenz eines Unternehmens ergebende und damit in engem Zusammenhang stehende Verfahren zuzuweisen, um durch die Bündelung dieser Klagen die Effizienz grenzüberschreitender Insol- 25 - 14 - venzen zu verbessern und die Klageverfahren zu beschleunigen (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - C-339/07, aaO Rn. 22 - Seagon; BAG, NZI 2012, 1011, 1013). Die insbesondere über das Merkmal des engen Zusammenhangs beab- sichtigte Verfahrenseffizienz, nämlich über eine dadurch bedingte Sachnähe des Gerichts am Sitz des Insolvenzgerichts zu den tatsächlichen und rechtli- chen Fragen des Streitfalls diese Fragen einfacher und schneller als andere Gerichte entscheiden zu können (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 29. Januar 2015 - C-649/13, juris Rn. 35, 50 - Comité d'entreprise de Nortel Networks; Stellungnahme der Kommission im Urteil des EuGH vom 4. Dezem- ber 2014 - C-295/13, aaO Rn. 16 - H v H. K.), ist jedoch dann nicht mehr gege- ben, wenn das Gericht am Sitz des Insolvenzgerichts etwa über Sachverhalte entscheiden müsste, deren rechtliche Beurteilung sich in wesentlichen Teilen nach einer ihm fremden Rechtsordnung richten würde mit der Folge, dass es sich die für die Beurteilung notwendigen Kenntnisse im Gegensatz zum sonst zuständigen Prozessgericht erst aufwändig verschaffen müsste (vgl. BAG, aaO). So liegt der Fall hier. bb) Die - worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist - bereits zum Anspruchsgrund streitige Frage, ob die Beklagte neben dem als Vertrags- partner belieferten Schlachthof für die Zahlung des (unstreitigen) Kaufpreisan- spruchs (Art. 53 CISG) mitverpflichtet ist, beurteilt sich nach Art. 7 des Integra- tionsvertrages. Auf diesen ist ungeachtet der sonst für einen Schuldbeitritt in Betracht kommenden Anknüpfungsmöglichkeiten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. November 2010 - VII ZR 44/10, NJW-RR 2011, 130 Rn. 14 f.; Münch- KommBGB/Martiny, 6. Aufl., Art. 15 Rom I-VO Rn. 25 ff.; jeweils mwN) gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung (vgl. Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschrif- 26 27 - 15 - ten des Internationalen Privatrechts an die Verordnung [EG] Nr. 593/2008 vom 25. Juni 2009 [BGBl. I S. 1574]; im Folgenden: EGBGB aF) nicht (unvereinheit- lichtes) deutsches, sondern (unvereinheitlichtes) niederländisches Recht als das von den Vertragsparteien gewählte Recht anzuwenden. Denn eine Ge- richtsstandsvereinbarung, wie sie in Art. 14 des Integrationsvertrages getroffen worden ist, beinhaltet bei Fehlen gegenläufiger Anhaltspunkte regelmäßig zu- gleich die konkludente Wahl des an diesem Gerichtsstand geltenden Rechts, da die Vertragsparteien im Allgemeinen davon ausgehen, dass das als zuständig vereinbarte Gericht sein eigenes Recht anwenden werde, und dies dement- sprechend auch anwenden soll (BGH, Urteile vom 4. Februar 1991 - II ZR 52/90, NJW 1991, 1420 unter 2 a mwN; vom 13. Juni 1996 - IX ZR 172/95, WM 1996, 1467 unter II 1 b; vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 273/03, WM 2004, 2066 unter II 2; BeckOK-BGB/Spickhoff, Stand Februar 2013, Art. 3 VO (EG) 593/2008 Rn. 21; MünchKommBGB/Martiny, aaO, Art. 3 Rom I-VO Rn. 48 mwN). Dieses auf eine Wahl niederländischen Rechts hindeutende Indiz wird hier noch dadurch verstärkt, dass die Vertragsparteien als Vertragssprache zu- gleich die ihnen sämtlich vertraute niederländische Sprache gewählt und die Vertragsurkunde dementsprechend in dieser Sprache verfasst haben (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1997 - II ZR 113/96, NJW 1998, 1321 unter II 1 b; MünchKommBGB/Martiny, aaO Rn. 63 mwN). Demgemäß kommt, da das UN-Kaufrechtsübereinkommen die Voraussetzungen, Wirkungen und Fol- gen einer Schuldübernahme oder eines Schuldbeitritts nicht regelt (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 423/12, WM 2014, 74 Rn. 12 mwN), auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Wirkungen Art. 7 des Integrationsvertrages als Mitverpflichtung der Beklagten verstanden werden kann, das niederländische Recht einschließlich 28 - 16 - der in der dortigen Rechtspraxis gehandhabten Wertungen und Auslegungsre- geln zur Anwendung. cc) Das inländische Gericht am Sitz des Insolvenzgerichts hätte bei Zu- weisung einer internationalen Entscheidungszuständigkeit deshalb - jeder Ver- fahrenseffizienz zuwider - vorrangig nicht nur diese "insolvenzferne" Frage an- hand des ihm regelmäßig nicht vertrauten ausländischen Zivilrechts zu klären. Es hätte sich ferner mit der gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB aF nach nieder- ländischem Recht zu beurteilenden und der Hilfsaufrechnung ebenfalls vorran- gigen Frage einer Anspruchsverjährung zu befassen. Erst wenn sich danach ein unverjährter Zahlungsanspruch gegen die Beklagte ergäbe, stünde die Wirksamkeit der von der Beklagten für diesen Fall geltend gemachten Hilfsauf- rechnung zur Beurteilung an. Zudem beschränkte sich die dabei vorzunehmende Prüfung nicht auf die gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. m EuInsVO nach deutschem Insolvenzrecht zu beurteilende Frage einer nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gegebenen (Un-) Zulässigkeit der Aufrechnung. Denn die Anwendbarkeit dieser Regelung, die ungeachtet des nach Art. 6 Abs. 1 EuInsVO für die Aufrechnung maßgeblichen niederländischen Sachstatuts (vgl. dazu Uhlenbruck/Lüer, Insolvenzordnung, 14. Aufl., Art. 6 EuInsVO Rn. 4) gemäß Art. 6 Abs. 2 EuInsVO zu beachten wä- re, stünde gemäß Art. 13 EuInsVO unter dem Vorbehalt, dass die Beklagte als durch die benachteiligende Rechtshandlung begünstigte Person nachweist, dass die Aufrechnung, gleich ob sie auf die gesetzlichen Bestimmungen oder ebenso wie die Klageforderung auf Art. 7 des Integrationsvertrages und eine darin möglicherweise liegende Erweiterung der gesetzlichen Aufrechnungsmög- lichkeiten gestützt ist, nach dem für sie gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB aF maßgeblichen niederländischen Recht in keiner Weise angreifbar ist. Das für den Sitz des Insolvenzgerichts zuständige inländische Gericht hätte also - ohne 29 30 - 17 - dass es darauf für das gefundene Ergebnis allerdings noch entscheidend an- käme - nicht nur die Anfechtbarkeit der Aufrechnung nach deutschem Insol- venzrecht, sondern bei entsprechendem Vortrag parallel dazu auch nach nie- derländischem Recht zu beurteilen, um darüber das weniger anfechtungs- freundliche Recht zur Anwendung zu bringen (vgl. Uhlenbruck/Lüer, aaO, Art. 13 EuInsVO Rn. 1). dd) Der hiernach fehlende enge Zusammenhang mit dem Insolvenzver- fahren über das Vermögen der Schuldnerin wird im Übrigen auch nicht bereits dadurch hergestellt, dass Art. 4 Abs. 2 Satz 1, 2 Buchst. m EuInsVO das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zu der Frage für anwendbar erklärt, wel- che Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen. Denn bei dieser Vorschrift handelt es sich nur um eine das anwendbare materielle Recht regelnde Kollisionsnorm, ohne dass sie darüber hinausgehende Auswirkungen auf den Anwendungsbe- reich der EuGVVO hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2009 - C-292/08, aaO Rn. 37 - German Graphics). 2. Da hiernach die Anwendbarkeit der EuGVVO nicht gemäß deren Art. 1 Abs. 2 Buchst. b ausgeschlossen ist, ist das in Art. 14 des Integrationsvertrages bezeichnete niederländische Gericht ungeachtet des Umstandes, dass sich an- sonsten auch aus der Lieferverpflichtung in Art. 5 Abs. 1 des Integrationsvertra- ges eine gleichlaufende Erfüllungsortszuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, b erster Spiegelstrich EuGVVO ergäbe, gemäß Art. 23 Abs. 1 EuGVVO zur Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich zuständig. Denn die Vertragsparteien haben - was nicht im Streit steht - in Art. 14 des Integrati- onsvertrages eine den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO gerecht werdende Zuständigkeitsvereinbarung getroffen, welche allein schon wegen der ihr nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO zukommenden Ausschließlichkeit einer 31 32 - 18 - internationalen Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte, die im Übrigen auch nach keinem anderen Gerichtsstand der EuGVVO zuständig wären, ent- gegensteht. Dass der Kläger, der aus dem lange vor Einleitung des Insolvenz- verfahrens in nicht anfechtbarer Weise geschlossenen Integrationsvertrag von der Beklagten Erfüllung begehrt, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter an die darin getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gebunden ist, steht ebenfalls außer Frage (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 1957 - VII ZR 204/56, BGHZ 24, 15, 18; vom 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02, BGHZ 155, 371, 376 f.; Musielak/Voit/Heinrich, aaO, § 19a Rn. 6; Gottwald/Eckardt, Insolvenzrechts- Handbuch, 5. Aufl., § 32 Rn. 34; jeweils mwN; ferner auch EuGH, Urteile vom 9. November 2000 - C-387/98, NJW 2001, 501 Rn. 22 ff. - Coreck; vom 21. Mai 2015 - C-352/13, juris Rn. 65 - CDC Hydrogen Peroxide). 3. Der Senat ist nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO vorzulegen. Deren Auslegung ist, soweit für die Beurtei- lung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die vorstehend erörterte Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und hier lediglich auf den Einzelfall anzuwenden. Im Übrigen wäre die richtige Anwen- dung des Gemeinschaftsrechts vorliegend im Sinne eines acte clair so offen- kundig, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestünden, dass auch die Ge- richte der übrigen Mitgliedstaaten und der Gerichtshof zu dem hier gefundenen 33 - 19 - Ergebnis gelangen würden (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 - Slg. 2005 I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports). Dr. Fetzer Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 03.12.2013 - 6 O 497/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 04.12.2014 - 2 U 29/14 -