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Beschluss

XII ZB 500/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Antrag auf Aufhebung einer Betreuung muss das Gericht feststellen, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Willen in den betroffenen Aufgabenkreisen frei bestimmen kann (§ 1896 Abs.1 a, § 1908d BGB). • Fehlende oder nicht aktuelle Gutachten zur Fähigkeit zur freien Willensbildung machen die Zurückweisung eines Aufhebungsantrags rechtsfehlerhaft. • Liegt eine Vorsorgevollmacht vor und wünscht der Betroffene die Bestellung der bevollmächtigten Person, so darf das Gericht diese Benennung nur aus sachlichen, festgestellten Gründen versagen; der Benannte ist anzuhören. • Im Aufhebungsverfahren bestimmt sich das Beiziehen eines Sachverständigengutachtens nach der Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG); das Gericht hat bei Zweifeln die fehlenden Feststellungen nachzuholen.
Entscheidungsgründe
Betreuung nur bei festgestellter Unfähigkeit zur freien Willensbildung aufrechterhalten • Bei Antrag auf Aufhebung einer Betreuung muss das Gericht feststellen, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Willen in den betroffenen Aufgabenkreisen frei bestimmen kann (§ 1896 Abs.1 a, § 1908d BGB). • Fehlende oder nicht aktuelle Gutachten zur Fähigkeit zur freien Willensbildung machen die Zurückweisung eines Aufhebungsantrags rechtsfehlerhaft. • Liegt eine Vorsorgevollmacht vor und wünscht der Betroffene die Bestellung der bevollmächtigten Person, so darf das Gericht diese Benennung nur aus sachlichen, festgestellten Gründen versagen; der Benannte ist anzuhören. • Im Aufhebungsverfahren bestimmt sich das Beiziehen eines Sachverständigengutachtens nach der Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG); das Gericht hat bei Zweifeln die fehlenden Feststellungen nachzuholen. Die Betroffene leidet an einer schizophrenen Psychose. Im August 2011 wurde mit ihrem Einverständnis eine Betreuung für Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden eingerichtet; eine Berufsbetreuerin wurde bestellt. Die Betroffene wurde wiederholt geschlossen untergebracht und erteilte im Juli 2012 ihrem Vater eine notarielle Vorsorgevollmacht. Nach Entlassung der früheren Betreuerin bestellte das Amtsgericht einen neuen Berufsbetreuer und erweiterte die Betreuung um den Widerruf von Vollmachten. Die Betroffene beantragte die Aufhebung der Betreuung oder hilfsweise die Bestellung ihres Vaters als Betreuer; das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Die Betroffene zog mit Rechtsbeschwerde vor den Bundesgerichtshof. • Rechtsbeschwerde ist begründet; angefochtene Entscheidung ist aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. • Nach §§ 1908d, 1896 Abs.1 a BGB ist die Betreuung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen entfallen. Bei Ablehnung eines Aufhebungsantrags muss das Gericht feststellen, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen in den betroffenen Aufgabenkreisen frei zu bestimmen. • Die Fähigkeit zur freien Willensbildung entspricht im Kern den Anforderungen der Einsichtsfähigkeit und der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln (§ 104 Nr.2 BGB). Das Gericht muss feststellen, dass der Betroffene Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen und seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen kann. • Die angegriffene Entscheidung fehlte es an tragfähigen Feststellungen zur freien Willensbildung. Vorliegende Gutachten befassten sich überwiegend mit der Frage geschlossener Unterbringung; ein aktuelles Gutachten zur Fähigkeit zur freien Willensbildung lag nicht vor. • Weil die Betroffene bei ihrer Anhörung ausdrücklich die Aufhebung der Betreuung gewünscht hat, durfte die Betreuung ohne entsprechende Feststellungen zu § 1896 Abs.1 a BGB nicht aufrechterhalten werden, auch nicht zum objektiven Wohl der Betroffenen. • Im weiteren Verfahren hat das Beschwerdegericht nach § 26 FamFG erforderlichenfalls ein aktuelles Sachverständigengutachten einzuholen, den vom Betroffenen benannten Vater anzuhören und die Verfahrenspflegerin zu beteiligen. • Mangels klärender Feststellungen ist die Sache zur weiteren tatsächlichen Aufklärung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs.6 FamFG). Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Landgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurück. Das Beschwerdegericht hat für das weitere Verfahren festzustellen, ob die Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, ihren Willen in den betroffenen Aufgabenkreisen frei zu bilden (§ 1896 Abs.1 a BGB). Fehlen dafür aktuelle, geeignete Gutachten, sind solche im Rahmen der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) einzuholen. Soweit Gründe gegen die Bestellung des vom Betroffenen benannten Vaters als Betreuer geltend werden, ist dieser anzuhören; außerdem ist die Verfahrenspflegerin zu beteiligen. Nur nach Vornahme dieser Feststellungen kann über Aufhebung der Betreuung oder Bestellung des Vaters entschieden werden.