Beschluss
XII ZB 526/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rechtsbeschwerde fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn das mit der Beschwerde verfolgte Ziel bereits durch die angefochtene Entscheidung erreicht wurde.
• Beschränkung eines Rechtsmittels ist zulässig, wenn der Verfahrensgegenstand teilbar ist oder die Entscheidung mehrere selbständige Verfahrensgegenstände enthält.
• Das Beschwerdegericht entscheidet zwar in vollem Umfang neu, ist aber auf den Beschwerdegegenstand begrenzt; nicht angegriffene Teile der erstinstanzlichen Entscheidung werden formell rechtskräftig.
Entscheidungsgründe
Fehlendes Rechtsschutzinteresse bei bereits erreichtem Beschwerdeziel • Rechtsbeschwerde fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn das mit der Beschwerde verfolgte Ziel bereits durch die angefochtene Entscheidung erreicht wurde. • Beschränkung eines Rechtsmittels ist zulässig, wenn der Verfahrensgegenstand teilbar ist oder die Entscheidung mehrere selbständige Verfahrensgegenstände enthält. • Das Beschwerdegericht entscheidet zwar in vollem Umfang neu, ist aber auf den Beschwerdegegenstand begrenzt; nicht angegriffene Teile der erstinstanzlichen Entscheidung werden formell rechtskräftig. Die Betroffene erteilte 2010 ihrer Tochter (Beteiligte zu 2) eine notariell beurkundete Generalvollmacht. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 bestellte das Amtsgericht einen Kontrollbetreuer für Vermögenssorge und zugleich die Beteiligte zu 2 zur Betreuerin für den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der für die Betroffene bestimmten Postsendungen. Die Betroffene und ihr Ehemann (Beteiligter zu 1) erhoben Widerspruch bzw. Beschwerde und wandten sich gegen die Bestellung der Beteiligten zu 2 als Betreuerin. Das Landgericht hob die Bestellung der Betreuerin für den Postaufgabenkreis auf, ließ die Kontrollbetreuung jedoch bestehen. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, der weiter die Aufhebung der Betreuerbestellung erstrebt. • Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses des Beteiligten zu 1, weil das mit der Beschwerde verfolgte Ziel (Aufhebung der Bestellung der Beteiligten zu 2 als Betreuerin) bereits durch die angegriffene Entscheidung erreicht worden ist (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG). • Beschränkung des Beschwerdegegenstands war möglich, weil die amtsgerichtliche Entscheidung teilbare, selbständige Verfahrensgegenstände enthielt; die Anordnung der Kontrollbetreuung (§ 1896 Abs. 3 BGB) und die Bestellung eines Betreuers für den Postaufgabenkreis sind voneinander trennbar und rechtlich selbständig überprüfbar. • Das Beschwerdegericht darf zwar gemäß § 68 Abs. 3 FamFG den Sach- und Streitstand neu beurteilen, ist aber auf den von den Parteien tatsächlich gerügten Beschwerdegegenstand beschränkt; nicht angegriffene Teile der erstinstanzlichen Entscheidung sind formell rechtskräftig. • Da die Beteiligte zu 2 als Betreuerin für den Postaufgabenkreis durch das Landgericht abgesetzt wurde, hat der Beteiligte zu 1 kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Fortführung der Rechtsbeschwerde gegen diese Bestellung. • Die im Übrigen verbleibende Kontrollbetreuung ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens mehr und konnte im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen werden. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird verworfen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beteiligte zu 1 hat kein Rechtsschutzinteresse an der Fortführung der Rechtsbeschwerde, weil das mit seinen Rechtsmitteln verfolgte Ziel — die Entfernung der Beteiligten zu 2 als Betreuerin für den betreffenden Aufgabenkreis — bereits durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts erreicht worden ist. Die Anordnung der Kontrollbetreuung bleibt formell rechtskräftig und war im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen. Damit besteht für den Beteiligten zu 1 kein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht.