Urteil
XII ZR 74/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verzugszinsen auf bereits aufgelaufene Zinsen sind nach § 289 BGB nur bei konkret dargelegtem Verzugsschaden geltend zu machen.
• Nach Wirksamwerden einer Kündigung eines Darlehensvertrags kann der vertraglich vereinbarte Zins nicht mehr gefordert werden.
• Fehlen konkrete Darlegungen zu einem durch Verzögerung entstehenden Zinseszinsschaden, ist die Klage hinsichtlich Verzugszinsen auf Zinsrückstände unschlüssig.
Entscheidungsgründe
Verzinsung von Zinsrückständen und Anforderungen an Darlegung eines Verzugsschadens • Verzugszinsen auf bereits aufgelaufene Zinsen sind nach § 289 BGB nur bei konkret dargelegtem Verzugsschaden geltend zu machen. • Nach Wirksamwerden einer Kündigung eines Darlehensvertrags kann der vertraglich vereinbarte Zins nicht mehr gefordert werden. • Fehlen konkrete Darlegungen zu einem durch Verzögerung entstehenden Zinseszinsschaden, ist die Klage hinsichtlich Verzugszinsen auf Zinsrückstände unschlüssig. Der Kläger forderte von seiner geschiedenen Ehefrau (Beklagte) die Rückzahlung eines 1997 gewährten Darlehens über 50.000 DM (25.564,59 €) zu 8,5 % p.a. Zinsen. Er forderte die Rückzahlung schriftlich im Mai 2009 und setzte eine Frist bis 19. Juni 2009; mit anwaltlichem Schreiben kündigte er das Darlehen nochmals zum 5. Juni 2009. Der Kläger beanspruchte im Prozess neben dem Darlehenskapital die aufgelaufenen Vertragszinsen (rund 26.714,10 €) und Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) auf diese Zinsforderung. Landgericht und Oberlandesgericht verurteilten die Beklagte entsprechend; die Revision der Beklagten richtete sich nur gegen die Verurteilung zu den Verzugszinsen auf die Zinsrückstände. • Die Revision war zulässig und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung im Umfang der Verurteilung zu Verzugszinsen auf Zinsrückstände. • Die Berechnung der aufgelaufenen Zinsen war nicht vollständig zutreffend, weil der Kläger den vertraglichen Zinssatz nach Wirksamwerden der Kündigung nicht mehr ohne Weiteres verlangen konnte; das Berufungsgericht traf hierzu keine Feststellungen. • Nach § 289 Satz 1 BGB sind auf Zinsen grundsätzlich keine Verzugszinsen zu zahlen; Ersatz eines konkreten Verzugsschadens bleibt nach § 289 Satz 2 BGB möglich. • Der Ersatz eines durch verzögerte Zinszahlung entstandenen Schadens setzt konkrete Darlegungen des Gläubigers über den entstehenden Schaden voraus, weil das allgemeine Zinseszinsverbot eine pauschale Geltendmachung nicht zulässt. • Mangels entsprechender Darlegungen des Klägers zu einem konkreten Verzugsschaden sind die Ansprüche auf Verzugszinsen bezüglich der Zinsrückstände unschlüssig. • Die Sache ist nicht entscheidungsreif; dem Kläger ist gemäß §§ 139, 278 Abs. 3, 563 Abs. 3 ZPO Gelegenheit zu geben, zu den noch nicht erörterten Fragen des konkreten Verzugsschadens vorzutragen. • Deshalb ist die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hebt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf die Zinsrückstände auf und verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück. Das Berufungsurteil bestand insofern nicht, weil der Kläger keinen konkreten Verzugsschaden dargelegt hat, der die Geltendmachung von Verzugszinsen auf bereits aufgelaufene Zinsen rechtfertigen würde (§ 289 BGB). Außerdem bedarf es Feststellungen dazu, ab wann die Kündigung wirksam geworden ist, da danach vertragliche Zinsen nicht mehr verlangt werden können. Dem Kläger ist Gelegenheit zu geben, zum entstandenen konkreten Verzugsschaden vorzutragen; erst danach kann das Berufungsgericht neu entscheiden, gegebenenfalls auch über die Kosten des Revisionsverfahrens.