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Entscheidung

4 StR 128/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 1 2 8 / 1 5 vom 22. September 2015 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2015 gemäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. November 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.26 der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt wor- den ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange- klagten der Staatskasse zur Last; b) die Strafverfolgung im Übrigen auf den Vorwurf des Be- trugs beschränkt; c) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 21 Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts- mittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 26 Fällen und Verrats von Geschäftsgeheimnissen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel er- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II.26 der Urteils- gründe wegen Betrugs verurteilt worden ist. Die dazu vom Landgericht getroffe- nen Feststellungen belegen nicht, dass dem Angeklagten die von dem geson- dert Verfolgten M. begangene Täuschung zuzurechnen ist. Von einer Auf- hebung und Zurückverweisung war aus verfahrensökonomischen Gründen ab- zusehen. In den verbleibenden Fällen hat der Senat die Strafverfolgung mit Zu- stimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vor- wurf des Betruges beschränkt. 2. In den Fällen II.2, II.3 und II.4, II.14 und II.15 sowie II.21 und II.22 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte jeweils nur eines Betruges schuldig ge- macht. a) Nach den Feststellungen verkauften der Angeklagte und der geson- dert Verfolgte M. Beteiligungen (Genussrechte) an einem von ihm gegrün- 1 2 3 4 5 - 4 - deten Einzelunternehmen. Dabei spiegelten sie den Käufern vor, mit den ver- einnahmten Geldern Anlagegeschäfte tätigen zu wollen. Tatsächlich war beab- sichtigt, das erlangte Geld für andere Zwecke zu verbrauchen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten und des gesondert Verfolgten M. zeichneten die Zeugen B. , H. und A. nach ihrem jeweils ers- ten Ankauf (Fall II.2 [B. ], Fall II.14 [H. ] und Fall II.21 [A. ]) noch wei- tere Genussrechte (B. in den Fällen II.3 und 4, H. im Fall II.15 und A. im Fall II.22 der Urteilsgründe). Dabei wurden sie in ihrem Irrtum (teilweise) noch durch weitere unrichtige Angaben des Angeklagten und des gesondert Verfolgten M. bestärkt. b) Damit hat der Angeklagte in den Fällen II.2, II.3 und II.4 (B. ), II.14 und II.15 (H. ) sowie II.21 und II.22 (A. ) der Urteilsgründe jeweils nur einen Betrug begangen. Denn er hat den bei den jeweiligen Tatopfern anfäng- lich erzeugten Irrtum in der Folge nur noch zur Erlangung weiterer Teilbeträge ausgenutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2013 – 4 StR 288/13, StraFo 2014, 28; BGH, Beschluss vom 21. Juli 1998 – 4 StR 274/98, NStZ-RR 1999, 110). 3. Die Verfahrenseinstellung hinsichtlich Fall II.26 der Urteilsgründe, die Verfolgungsbeschränkung auf den Tatvorwurf des Betrugs und die abweichen- de konkurrenzrechtliche Beurteilung ziehen die aus dem Tenor ersichtliche Schuldspruchänderung nach sich. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. 4. Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die Einzelstrafen von einem Jahr Freiheitsstrafe im Fall II.3 der Urteilsgründe sowie von jeweils sie- ben Monaten Freiheitsstrafe in den Fällen II.2, II.15 und II.21 der Urteilsgründe. Die Verfahrenseinstellung hat den Wegfall der Einzelstrafe von neun Monaten 6 7 8 - 5 - Freiheitsstrafe im Fall II.26 der Urteilsgründe zur Folge. Für die aufgrund der Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StGB in Wegfall kommende – zu Unrecht tatmehrheitlich erfolgte – Verurteilung wegen Verrats von Ge- schäftsgeheimnissen (Fall II.29 der Urteilsgründe) hatte das Landgericht verse- hentlich keine Einzelstrafe festgesetzt. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es gleichwohl nicht. Die ab- weichende Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse lässt den Schuldgehalt ins- gesamt unverändert (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2011 – 4 StR 409/10, NJW 2011, 2149, 2151 mwN). Der Senat schließt aus, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der Zahl und Höhe der verbleibenden 21 Einzelstrafen zwischen sieben Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. 5. Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden Kosten seines Rechts- mittels zu belasten. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 9 10