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Entscheidung

4 StR 142/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 1 4 2 / 1 5 vom 22. September 2015 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2015 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Dezember 2014 wird, a) die Strafverfolgung jeweils auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt; b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 16 Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 19 Fällen und wegen Verrats von Geschäftsgeheimnissen unter Einbeziehung der Einzelstra- fen aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Bottrop vom 27. Januar 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die 1 - 3 - Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übri- gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbun- desanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betrugs be- schränkt. 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte in den Fällen II.2, II.3 und II.4 sowie II.11 und II.12 der Urteilsgründe jeweils nur eines Betruges schuldig gemacht. a) Nach den Feststellungen verkauften der Angeklagte und der geson- dert Verfolgte M. Beteiligungen (Genussrechte) an einem von dem geson- dert Verfolgten M. gegründeten Einzelunternehmen. Dabei spiegelten sie den Käufern vor, mit den vereinnahmten Geldern Anlagegeschäfte tätigen zu wollen. Tatsächlich war beabsichtigt, das erlangte Geld für andere Zwecke zu verbrauchen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten und des gesondert Verfolgten M. zeichneten die Zeugen B. und H. nach dem jeweils ersten Ankauf (Fall II.2 [B. ], Fall II.11 [H. ]) noch weitere Genussrechte (B. in den Fällen II.3 und II.4 der Urteils- gründe, H. im Fall II.12 der Urteilsgründe). Dabei wurden sie in ihrem Irrtum teilweise noch durch weitere unrichtige Angaben des Angeklagten und des ge- sonderten Verfolgten M. bestärkt. b) Damit hat der Angeklagte in Bezug auf die Geschädigten B. (Fälle II.2, II.3 und II.4 der Urteilsgründe) und H. (Fälle II.11 und II.12 der Urteilsgründe) jeweils nur einen Betrug begangen. Denn er hat den bei den Ge- 2 3 4 5 - 4 - schädigten anfänglich erzeugten Irrtum in der Folge nur noch zur Erlangung weiterer Teilbeträge ausgenutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2013 – 4 StR 288/13, StraFo 2014, 28; BGH, Beschluss vom 21. Juli 1998 – 4 StR 274/98, NStZ-RR 1999, 110). 3. Die Verfolgungsbeschränkung auf den Tatvorwurf des Betrugs und die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung ziehen die sich aus dem Tenor ergebende Schuldspruchänderung nach sich. § 265 StPO steht dem nicht ent- gegen. 4. Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die Einzelstrafen von acht Monaten Freiheitsstrafe im Fall II.3 der Urteilsgründe und von jeweils vier Monaten Freiheitsstrafe in den Fällen II.2 und II.12 der Urteilsgründe. Die Ver- folgungsbeschränkung hat den Wegfall der – zu Unrecht tatmehrheitlich erfolg- ten – Verurteilung wegen des Verrats von Geschäftsgeheimnissen im Fall II.20 der Urteilsgründe zur Folge. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es gleichwohl nicht. Die ab- weichende Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse lässt den Schuldgehalt un- verändert (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2011 – 4 StR 409/10, NJW 2011, 2149, 2151 mwN). Der Senat schließt aus, dass das Landgericht vor dem Hin- tergrund der Zahl und der Höhe der verbleibenden 16 Einzelfreiheitsstrafen zwischen vier und acht Monaten sowie der beiden einbezogenen Einzelgeld- strafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 6 7 8 - 5 - 5. Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 9