Beschluss
II ZR 310/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorformulierten Vertragsbedingungen für zahlreiche stille Beteiligungen kann der Senat die Formulare selbst auslegen.
• Bei einem zweigliedrigen stillen Gesellschaftsverhältnis ist für die Auslegung einer Ausschlussklausel der Empfänger-/Verständnishorizont des einzelnen stillen Gesellschafters maßgeblich.
• Eine Klausel, die die Auszahlung einer Abfindung nur ausschließt, wenn deren Geltendmachung zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners führt, ist zulässig und erreicht den beabsichtigten Zweck.
• Die Berechtigung einzelner stiller Gesellschafter zur Geltendmachung ihrer Forderung entfällt nicht allein aufgrund der Möglichkeit eines Gläubigerwettlaufs unter zahlreichen Gesellschaftern.
Entscheidungsgründe
Auslegung von Formularverträgen bei zweigliedrigen stillen Gesellschaften; Ausschluss der Abfindung bei Zahlungsunfähigkeit • Bei vorformulierten Vertragsbedingungen für zahlreiche stille Beteiligungen kann der Senat die Formulare selbst auslegen. • Bei einem zweigliedrigen stillen Gesellschaftsverhältnis ist für die Auslegung einer Ausschlussklausel der Empfänger-/Verständnishorizont des einzelnen stillen Gesellschafters maßgeblich. • Eine Klausel, die die Auszahlung einer Abfindung nur ausschließt, wenn deren Geltendmachung zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners führt, ist zulässig und erreicht den beabsichtigten Zweck. • Die Berechtigung einzelner stiller Gesellschafter zur Geltendmachung ihrer Forderung entfällt nicht allein aufgrund der Möglichkeit eines Gläubigerwettlaufs unter zahlreichen Gesellschaftern. Kläger sind Anleger, die jeweils eine stille Beteiligung an der von der Beklagten betriebenen Fondsgesellschaft erworben haben. Streitpunkt ist die Auszahlung der Abfindung aus § 16 BV nach Kündigung durch die Kläger. Die Beklagte verweigerte Zahlung mit Verweis auf § 16 Abs. 3 BV, wonach der Anspruch ausgeschlossen sei, soweit seine Geltendmachung einen Grund für Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Fondsgesellschaft darstellen würde. Die Parteien verwendeten von der Beklagten vorformulierte Vertragsunterlagen; streitig war zudem, ob ein mehrgliedriges oder nur ein zweigliedriges stilles Gesellschaftsverhältnis vorliegt. Die Vorinstanzen sprachen den Klägern die Auszahlung zu; die Beklagte legte Revision ein, die später zurückgenommen wurde. • Zulassungsgründe für die Revision liegen nicht vor; es bestehen keine grundsätzlichen oder divergierenden Rechtsfragen zur Auslegung des Vertrags über die stille Beteiligung. • Der Senat kann formularvertragliche Regelungen, die von der Beklagten bundesweit verwendet wurden, selbst auslegen; dabei gelten im Ergebnis ähnliche Maßstäbe wie bei AGB unter Berücksichtigung von §§ 133, 157 BGB i.V.m. § 242 BGB. • Aus den Vertragsdokumenten ergibt sich, dass hier ein zweigliedriges stilles Gesellschaftsverhältnis vorliegt; es bestehen keine vertraglichen Verbindungen zwischen den stillen Gesellschaftern, die ein mehrgliedriges Verhältnis begründen würden. • Bei zweigliedrigem Verhältnis ist auf den Empfänger- bzw. Verständnishorizont des einzelnen stillen Gesellschafters abzustellen. Danach ist § 16 Abs. 3 BV so auszulegen, dass der Ausschluss der Auszahlung nur greift, wenn die Geltendmachung des jeweiligen Abfindungsanspruchs zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Beklagten führen würde. • Die Klausel zielt nicht darauf ab, alle fälligen Abfindungsansprüche aller stillen Gesellschafter zu berücksichtigen; dies ist für den Ausschluss einer Auszahlung nicht erforderlich, um ein erlaubnispflichtiges Einlagegeschäft zu verhindern. Selbst wenn die konkrete Ausgestaltung gegen bankaufsichtsrechtliche Anforderungen verstoßen könnte, ändert dies nichts an der hier vertretenen Auslegung. • Die Möglichkeit, dass ein Rückzahlungsanspruch im Insolvenzfall an den Insolvenzverwalter zurückfällt, steht der Auslegung nicht entgegen, da Rückgewähransprüche, deren Rechtsgrund bereits vor der kritischen Zeit bestanden, der Anfechtung nach § 136 InsO entzogen sein können. • Die Kläger sind nicht aus Treuepflichtgesichtspunkten an der Geltendmachung ihrer Forderung gehindert, wenn die Durchsetzung nicht zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Fondsgesellschaft führt. Die Klage der Kläger auf Auszahlung des Abfindungsguthabens war erfolgreich: § 16 Abs. 3 BV steht der Geltendmachung ihres Anspruchs nicht entgegen, weil dessen Durchsetzung nicht zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Beklagten führt. Das Berufungsgericht hat dies zutreffend erkannt; die Revision der Beklagten hatte keine Aussicht auf Erfolg und wurde schließlich zurückgenommen. Ergebnis ist daher, dass die Beklagte zur Zahlung der Abfindung nebst Zinsen verpflichtet ist. Die Entscheidung konkretisiert, dass bei zweigliedrigen stillen Gesellschaften die Auslegung von Ausschlussklauseln am Verständnis des einzelnen stillen Gesellschafters zu messen ist und nicht pauschal auf die Gesamtsituation aller stillen Gesellschafter abzustellen ist.