OffeneUrteileSuche
Beschluss

IV ZR 254/14

BGH, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei jahrelangem Verhalten des Versicherungsnehmers, das den Bestand des Vertrags für den Versicherer schutzwürdig erscheinen lässt, kann der Versicherungsnehmer sich nicht nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung auf die Unwirksamkeit des Policenmodells berufen, um Prämien zurückzuverlangen. • Ein Versicherungsnehmer, der die ihm bekannte Widerspruchsfrist ungenutzt verstreichen lässt und über Jahre Prämien zahlt, hat dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Vertragsbestand begründet. • Ob das Policenmodell des § 5a VVG a.F. gemeinschaftsrechtswidrig ist, ist in Fällen fehlender Entscheidungsrelevanz für die Rechtsfolgen unbeachtlich; eine Vorlage an den EuGH ist dann nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Treuwidrige Berufung auf Unwirksamkeit des Policenmodells nach jahrelangen Prämienzahlungen • Bei jahrelangem Verhalten des Versicherungsnehmers, das den Bestand des Vertrags für den Versicherer schutzwürdig erscheinen lässt, kann der Versicherungsnehmer sich nicht nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung auf die Unwirksamkeit des Policenmodells berufen, um Prämien zurückzuverlangen. • Ein Versicherungsnehmer, der die ihm bekannte Widerspruchsfrist ungenutzt verstreichen lässt und über Jahre Prämien zahlt, hat dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Vertragsbestand begründet. • Ob das Policenmodell des § 5a VVG a.F. gemeinschaftsrechtswidrig ist, ist in Fällen fehlender Entscheidungsrelevanz für die Rechtsfolgen unbeachtlich; eine Vorlage an den EuGH ist dann nicht erforderlich. Der Versicherungsnehmer schloss zum 01.01.1995 eine kapitalbildende Lebensversicherung nach dem Policenmodell des § 5a VVG a.F. ab. Mit dem Versicherungsschein erhielt er die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine schriftliche Widerspruchsbelehrung. Die Widerspruchsfrist ließ er verstreichen und zahlte mehrere Jahre Prämien; 2000 kündigte er und erhielt den Rückkaufswert. Zehn Jahre später erklärte er gegenüber dem Versicherer den Widerspruch nach § 5a VVG und forderte die Rückzahlung aller eingezahlten Beiträge abzüglich des gezahlten Rückkaufswerts. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht bestätigte dies; der Versicherungsnehmer führte die Sache in Revision weiter. • Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg; es fehlt an Zulassungsgründen nach § 543 Abs. 2 ZPO und merklicher Rechtsfehler wird nicht dargelegt. • Nach den Feststellungen erhielt der Versicherungsnehmer klare und deutliche Widerspruchsbelehrungen und die für den Widerspruch zuständigen Adressen, sodass die Belehrung formell wirksam war. • Selbst wenn das Policenmodell wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. zweifelhaft wäre, ist dies im vorliegenden Urteil nicht entscheidungserheblich; eine Vorlage an den EuGH ist entbehrlich, weil die Frage die Rechtsfolge des Verfahrens nicht beeinflusst. • Der Versicherungsnehmer hat sich widersprüchlich verhalten: Er nutzte die Widerspruchsmöglichkeit nicht, zahlte über fünf Jahre Prämien und wartete weitere zehn Jahre mit der Widerspruchserklärung. Dies begründet bei der Beklagten schutzwürdiges Vertrauen in den Vertragsbestand. • Aus Treu und Glauben ist dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs nach jahrelanger Durchführung des Vertrages verwehrt; daher besteht kein Rückerstattungsanspruch der gezahlten Prämien. • Das Berufungsgericht hat die Sach- und Rechtslage revisionsrechtlich nicht zu beanstanden beurteilt; das Urteil hält einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Die Revision des Versicherungsnehmers wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO ohne Erfolg zurückgewiesen. Der Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge wegen angeblicher Unwirksamkeit des Policenmodells wird verneint, weil der Versicherungsnehmer die ihm bekannte Widerspruchsfrist ungenutzt ließ, über Jahre Prämien zahlte und damit beim Versicherer schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Vertrags begründete. Wegen dieses widersprüchlichen Verhaltens ist ihm nach Treu und Glauben die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs verwehrt. Eine wirtschaftliche Rückabwicklung steht demnach nicht zu.