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Beschluss

4 StR 54/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Verurteilung wegen Hehlerei reicht die pauschale Feststellung glaubhafter Geständnisse nicht aus; der Tatrichter muss die Grundlage seiner Überzeugungsbildung darlegen. • Bei Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) ist darzulegen, weshalb der Täter wusste oder es zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass die Sache aus einer Vortat stammte. • Wird vor der Hauptverhandlung eine Übereinkunft über Rechtsfolgen getroffen, muss der Vorsitzende den Inhalt und die Umstände dieser Übereinkunft in der Hauptverhandlung mitteilen (vgl. § 243 Abs. 4 StPO).
Entscheidungsgründe
Unzureichende Urteilsgründe bei Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei • Zur Verurteilung wegen Hehlerei reicht die pauschale Feststellung glaubhafter Geständnisse nicht aus; der Tatrichter muss die Grundlage seiner Überzeugungsbildung darlegen. • Bei Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) ist darzulegen, weshalb der Täter wusste oder es zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass die Sache aus einer Vortat stammte. • Wird vor der Hauptverhandlung eine Übereinkunft über Rechtsfolgen getroffen, muss der Vorsitzende den Inhalt und die Umstände dieser Übereinkunft in der Hauptverhandlung mitteilen (vgl. § 243 Abs. 4 StPO). Die Angeklagten betrieben seit März 2013 gemeinsam eine GmbH zum An- und Verkauf von Metall. Ab November 2013 erkannten sie nach Erkenntnissen des Landgerichts, dass sie auch Metall ankauften, das zuvor von rumänischen Banden bei gewerbsmäßigen Diebstählen entwendet worden war, und billigten dies, um Gewinn zu erzielen. Zwischen dem 2. November 2013 und dem 6. Januar 2014 kauften sie in arbeitsteiliger Weise mehrfach entwendetes Buntmetall im Wert zwischen 5.000 € und 160.000 € an und verkauften es weiter. In einem zehnten Fall wurde ein Ankauf abgebrochen, als die Polizei erschien. Das Landgericht verurteilte sie wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei sowie versuchter Hehlerei zu je drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Angeklagten riefen Revision ein und rügten unter anderem mangelnde Begründung des subjektiven Tatbestands und Verfahrensverstöße bei einer vorprozessualen Verständigung. • Revisionsgerichtliche Überprüfung ist auf Sachrüge hin erforder­lich; hier fehlt dem Urteil eine tragfähige Beweisgrundlage für den subjektiven Tatbestand der Hehlerei (§§ 259 Abs.1, 260a StGB). • Der Tatrichter unterliegt der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO), muss aber in den Urteilsgründen deutlich machen, worauf er seine Überzeugung stützt, insbesondere wenn Verurteilungen auf Geständnissen beruhen. • Bei Hehlerei genügt nicht die allgemeine Feststellung, die Angeklagten hätten in Einzelheiten glaubhaft gestanden und hätten kein Motiv zur Falschauskunft; es muss konkret dargelegt werden, welche Vorstellungen die Angeklagten hinsichtlich der Vortat hatten und warum sie wussten oder zumindest für möglich hielten, dass die angekauften Sachen aus Diebstählen stammten. • Das Landgericht hat nicht beschrieben, welche Angaben die Geständnisse zum Kenntnisstand der Angeklagten enthielten; dadurch ist eine Überprüfung durch den Revisionssenat unmöglich. • Hinsichtlich einer vor der Hauptverhandlung getroffenen Übereinkunft über Rechtsfolgen ist festzustellen, dass der Vorsitzende in der neuen Verhandlung den Umstand und den wesentlichen Inhalt dieser Übereinkunft gemäß § 243 Abs.4 Satz1 StPO mitteilen muss; ein bloßer Verweis auf einen Vermerk reicht nicht aus. Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg; das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12.08.2014 wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das angefochtene Urteil ist insbesondere mangels tragfähiger Begründung des subjektiven Tatbestands der Hehlerei nicht haltbar. In der neuen Hauptverhandlung muss das Landgericht darlegen, auf welcher Grundlage es die Überzeugung vom Vorliegen des bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Vortaten gewonnen hat und den Inhalt der vorprozessualen Übereinkunft nach § 243 Abs.4 StPO offenlegen; erst danach kann über Schuld und Strafe erneut entschieden werden.