Entscheidung
IV ZR 216/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 2 1 6 / 1 4 Verkündet am: 23. September 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftli- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 28. August 2015 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 9.939,52 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Ren- tenversicherungen. Die erste Versicherung (Endziffer 86) wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Juli 2004 und die zweite (Endzif- 1 2 - 3 - fer 31) mit Versicherungsbeginn zum 1. August 2004 jeweils nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Mit Schreiben vom September 2008 erklärte d. VN die Kündigung der beiden Versicherungsverträge und der Versicherer zahlte für beide Verträge den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom Dezember 2009 er- klärte d. VN den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. für den Vertrag mit der Endziffer 86 und mit Schreiben vom Juni 2010 für den Vertrag mit der Endziffer 31. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rück- kaufswerts, insgesamt 9.939,52 €. Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsverträge nicht wirk- sam zustande gekommen, weil er zum einen nicht ordnungsgemäß be- lehrt wurde und zum anderen das Policenmodell mit den Lebensvers i- cherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich dieser beiden Verträge wei- ter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge- rechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe im Policenbe- geleitschreiben zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt, weil insbesondere die fristauslösenden Unterlagen nicht voll- ständig bezeichnet seien. Die Verträge seien aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. II. Die Revision ist begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrün- dung nicht versagt werden. a) Die zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträ- ge schaffen keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Sie sind infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN - auch un- ter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung - nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wider- spruchsrecht. Die Widerspruchsbelehrung im maßgeblichen Policenbe- gleitschreiben genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie den Fristb e- ginn nur an den Erhalt des Versicherungsscheins, nicht aber auch an 8 9 10 11 12 - 5 - den Erhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Verbra u- cherinformation knüpft (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 25 und BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - I ZR 73/91, BGHZ 121, 52, 57 unter II 3). Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, der Begriff der "Textform" in der Widerspruchsbelehrung in dem Begleitschreiben sei er- läuterungsbedürftig. Ohne die gesetzliche Erläuterung in § 126b BGB kennen zu müssen, kann d. VN diesem Begriff ohne weiteres ent neh- men, dass er den Widerspruch in letztlich lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss (im Einzelnen dazu Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 11). Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- 13 14 15 - 6 - derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinforma tion oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. bb) Die Kündigung der Versicherungsverträge steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beide rseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44). 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung der Verträge genossenen Versi- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zu- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 35 ff. und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 33 ff.). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- 16 17 18 19 - 7 - weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 09.12.2011 - 9 O 162/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - 20 U 4/12 -