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Leitsatz

XII ZB 225/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 2 2 5 / 1 5 vom 23. September 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2; FamFG § 26 Eine Betreuung ist nur dann gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erforder- lich, wenn konkrete Alternativen im Sinne dieser Vorschrift bestehen. Die Mög- lichkeit einer Bevollmächtigung steht der Erforderlichkeit der Betreuung daher nur entgegen, wenn es tatsächlich mindestens eine Person gibt, welcher der Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter des Betroffenen bereit und in der Lage ist. BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - XII ZB 225/15 - LG Hanau AG Gelnhausen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 23. April 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Der Betroffene wendet sich dagegen, dass Amts- und Landgericht ihm die Bestellung eines Betreuers versagt haben. Auf Anregung des Vollstreckungsgerichts ist für den im Jahre 1950 gebo- renen Betroffenen ein Betreuungsverfahren eingeleitet worden, weil sich im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens Hinweise auf eine psychische Erkrankung des Betroffenen mit Suizidgefahr ergeben hatten. Der Betroffene hat auch selbst die Einrichtung einer Betreuung beantragt und zur Begründung 1 2 - 3 - ausgeführt, er sei insbesondere nicht in der Lage, seine finanziellen Angelegen- heiten selbst zu erledigen. Der von Vollstreckungsgericht und Betreuungsgericht beauftragte sozial- psychiatrische Dienst hat in einem amtsärztlichen Gutachten eine depressive Symptomatik diagnostiziert, derentwegen der Betroffene mit der Regelung sei- ner finanziellen und schriftlichen Angelegenheiten überfordert sei. Er sei aber zur Vollmachterteilung sowie dazu in der Lage, seinen Willen unbeeinflusst von dieser Beeinträchtigung zu bilden. Das Amtsgericht hat die Bestellung eines Betreuers abgelehnt, weil der Betroffene sich erforderliche Hilfen durch Erteilung einer (Vorsorge-)Vollmacht beschaffen könne. Die Beschwerde des Betroffenen ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652 Rn. 8) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf die amtsgerichtli- che Entscheidung zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Be- troffene leide zwar an einer depressiven Episode. Er sei aber unbeschränkt ge- schäftsfähig und in der Lage, eine (Vorsorge-)Vollmacht zu erteilen. Von der Möglichkeit, eine Vollmacht zu erteilen, habe er im Übrigen sowohl im Betreu- ungsverfahren als auch im Zwangsversteigerungsverfahren Gebrauch gemacht. Gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB sei die Einrichtung einer gesetzlichen Be- 3 4 5 6 - 4 - treuung nicht erforderlich, wenn ein Betroffener geschäftsfähig sei, Vollmachten erteilen und sich alternative Hilfen beschaffen könne. So liege es hier. Der Be- troffene vermöge einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht in den Ange- legenheiten zu erteilen, die er selbst nicht erledigen könne. Dass eine solche Person nicht zur Verfügung stehe, sei nicht hinreichend dargetan. Der Vortrag, die Familienangehörigen hätten im Hinblick auf die damit verbundene Verant- wortung Bedenken geäußert, sei jedenfalls nicht ausreichend. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwer- degerichts, wonach gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB die Betreuung nicht er- forderlich ist, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevoll- mächtigten oder durch andere Hilfen ebenso gut wie durch einen Betreuer be- sorgt werden können. Daher erübrigt sich eine Betreuungsanordnung jedenfalls dann, wenn der Betroffene noch in der Lage ist, eine Person seines Vertrauens mit der Wahrnehmung der Angelegenheiten zu beauftragen und ein besonderes Bedürfnis für die mit der Betreuung verbundene gerichtliche Kontrolle nicht er- sichtlich ist (Senatsbeschluss vom 21. November 2013 - XII ZB 481/12 - FamRZ 2014, 294 Rn. 11 mwN). b) Die Annahme des Beschwerdegerichts, nach diesen Maßstäben sei eine Betreuung im vorliegenden Fall nicht erforderlich, hat hingegen keinen Be- stand. aa) Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen leidet der Betroffene jedenfalls unter einer psychischen Krankheit im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB, aufgrund derer er zumindest teilweise nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu besorgen. Er ist allerdings nach wie vor ge- schäftsfähig und damit in rechtlicher Hinsicht imstande, Vollmachten zu erteilen. 7 8 9 10 - 5 - Die von der Rechtsbeschwerde hiergegen geltend gemachten Verfah- rensrügen greifen nicht durch. Insbesondere gehen die auf § 280 FamFG ge- stützten, gegen das amtsärztliche Gutachten und dessen Verwertung geführten Angriffe der Rechtsbeschwerde schon deshalb ins Leere, weil der Anwen- dungsbereich dieser Vorschrift mangels Bestellung eines Betreuers oder An- ordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht eröffnet war. Auch ein Verstoß ge- gen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG liegt insoweit nicht vor. Die von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang angeführten Umstände führen nicht dazu, dass das Beschwerdegericht zur Frage der Geschäftsfähig- keit weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen. bb) Das Beschwerdegericht hat aber zu Unrecht von der Geschäftsfähig- keit des Betroffenen und der daraus folgenden Möglichkeit, eine (Vorsorge-) Vollmacht zu erteilen, darauf geschlossen, dass es an einem Betreuungsbedarf fehlt. Ist ein Betroffener in der von § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB erfassten Art und Weise an der eigenverantwortlichen Erledigung seiner Angelegenheiten ganz oder teilweise gehindert und liegt ein Betreuungsbedürfnis vor, kann die Erfor- derlichkeit der Betreuung nur dann gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB verneint werden, wenn konkrete Alternativen im Sinne dieser Vorschrift bestehen. Daher ist das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen und die damit einher- gehende rechtliche Möglichkeit der Bevollmächtigung nicht ausreichend. Viel- mehr muss es auch tatsächlich mindestens eine Person geben, welcher der Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter bereit und in der Lage ist. 11 12 13 - 6 - Hierzu fehlt es - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - an ausrei- chenden tatrichterlichen Feststellungen. Der amtsgerichtliche Beschluss er- wähnt zwar die "Familienangehörigen", ohne sich aber zum Vertrauensverhält- nis, zur Eignung als Bevollmächtigte und dazu zu verhalten, ob sie als solche zur Verfügung stehen würden. Das Beschwerdegericht wiederum beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, das Fehlen einer zu bevollmächtigenden Person sei "nicht hinreichend dargetan". Dabei geht es offensichtlich unzutreffend von einer entsprechenden Vortragslast des die Betreuung beantragenden Betroffe- nen aus und verkennt damit grundlegend die aus § 26 FamFG folgende Ver- pflichtung des Gerichts, von Amts wegen die zur Feststellung der entschei- dungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. 3. Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG zur Nachholung der bislang unterbliebenen Feststellungen an das Beschwerdegericht zurückzuver- weisen. 14 15 - 7 - 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Gelnhausen, Entscheidung vom 14.01.2015 - 76 XVII 507/14 - LG Hanau, Entscheidung vom 23.04.2015 - 3 T 60/15 - 16