OffeneUrteileSuche
Urteil

XII ZR 99/14

BGH, Entscheidung vom

5mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Einwilligt ein Mann in die heterologe Insemination der Mutter und übernimmt damit die Mitverantwortung für die Zeugung, kann dies einen berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der Insemination hervorgehenden Kindes im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB begründen. • Die Einwilligung nach § 1600 Abs. 5 BGB ist formfrei; eine gleichartige vertragliche Unterhaltsverpflichtung bedarf nicht der Schriftform. • Der Inhalt eines solchen berechtigenden Vertrags richtet sich, was Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und Höhe betrifft, nach den gesetzlichen Regeln des Verwandtenunterhalts (insbesondere §§ 1602, 1610, 1612a BGB).
Entscheidungsgründe
Vertraglicher Unterhaltsanspruch durch Einwilligung in heterologe Insemination • Einwilligt ein Mann in die heterologe Insemination der Mutter und übernimmt damit die Mitverantwortung für die Zeugung, kann dies einen berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der Insemination hervorgehenden Kindes im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB begründen. • Die Einwilligung nach § 1600 Abs. 5 BGB ist formfrei; eine gleichartige vertragliche Unterhaltsverpflichtung bedarf nicht der Schriftform. • Der Inhalt eines solchen berechtigenden Vertrags richtet sich, was Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und Höhe betrifft, nach den gesetzlichen Regeln des Verwandtenunterhalts (insbesondere §§ 1602, 1610, 1612a BGB). Die Klägerin verlangt vertraglichen Unterhalt von dem Beklagten. Die Mutter der Klägerin und der Beklagte führten eine Beziehung; weil der Beklagte zeugungsunfähig war, beschaffte er Fremdsperma und stimmte heterologer Inseminationen zu. Am 23.7.2007 unterzeichnete er beim Arzt eine handschriftliche Erklärung, er werde für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen. Weitere Inseminationen im Dezember 2007/Januar 2008 führten zur Zeugung; die Klägerin wurde am 18.10.2008 geboren. Der Beklagte zahlte anfänglichen Unterhalt und Erstausstattung; eine Vaterschaftsfeststellung scheiterte, da er nicht der leibliche Vater ist. Die Klägerin begehrt ab März 2009 Unterhalt in Anlehnung an den gesetzlichen Kindesunterhalt; das Berufungsgericht gab der Klage statt, der Beklagte legte Revision ein. • Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass zwischen der Mutter und dem Beklagten ein Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB vorliegt, weil der Beklagte durch seine Einwilligung und sein Verhalten die Übernahme elterlicher Verantwortung zum Ausdruck brachte. • Die Einwilligung entspricht der in § 1600 Abs. 5 BGB geregelten Willensentscheidung, die (zumindest mittelbar) auf die Begründung einer vaterähnlichen Verantwortung zielt; eine solche Einwilligung ist formfrei und kann auch gegenüber der Frau über den Arzt erklärt und angenommen werden. • Die Annahme eines solchen berechtigenden Vertrags ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Kind zum Zeitpunkt der Erklärung noch nicht gezeugt war; Rechte können dem ungeborenen Kind für den Fall der Lebendgeburt zugewendet werden. • Die vertragliche Unterhaltspflicht richtet sich in ihren grundlegenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit, Anspruchshöhe) nach den gesetzlichen Vorschriften zum Verwandtenunterhalt, insbesondere §§ 1602, 1603, 1610, 1612a, 1612b BGB. • Die Formfreiheit ergibt sich aus der Gesetzesordnung: Weder § 1600 Abs. 5 BGB noch sonstige Erwägungen rechtfertigen für die Übernahme der Unterhaltspflicht eine strengere Form als für die Einwilligung nach § 1600 Abs. 5 BGB. • Das Berufungsgericht hat hinreichend festgestellt, dass der Beklagte die Einwilligung auch gegenüber der Mutter abgab (u.a. Beschaffung der Samenspende, schriftliche Erklärung beim Arzt, Verhalten nach Geburt, Zahlungen), sodass die Voraussetzungen des berechtigenden Vertrags vorliegen. • Die Höhe des zugesprochenen Anspruchs entspricht den gesetzlichen Maßstäben (§ 1612a BGB) und ist nicht zu beanstanden. Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen; das Berufungsurteil, das der Klägerin vertraglichen Unterhalt zusprach, bleibt bestehen. Der Beklagte hat durch seine Einwilligung in die heterologe Insemination und sein weiteres Verhalten eine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem aus der Insemination hervorgegangenen Kind begründet. Die Pflicht des Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt bemisst sich nach den einschlägigen Verwandtenunterhaltsregeln (§§ 1602, 1610, 1612a BGB). Die Einwilligung und die vertragliche Unterhaltsübernahme bedürfen keiner besonderen Form; deshalb können aus den getroffenen Feststellungen die dem Berufungsgericht zugrunde liegenden Ansprüche der Klägerin durchgesetzt werden. Das Gericht hat die Kosten der Revision dem Beklagten auferlegt.