Urteil
IX ZR 272/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Insolvenzverwalter hat nur dann ein Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 1 InsO bei mittelbarem Besitz, wenn die Sache der wirtschaftlichen Einheit des Schuldnerunternehmens zuzurechnen ist.
• Die bloße Sammelverwahrung von Inhaberaktien begründet kein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters gegenüber einem pfandrechtlich besitzenden Gläubiger.
• Ein drittschützender Sanierungs- oder Restrukturierungstreuhandvertrag bleibt in der Insolvenz des Treugebers grundsätzlich bestehen und kann das Verwertungsrecht des Verwalters ausschließen.
Entscheidungsgründe
Kein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bei drittschützender Treuhand und verpfändeten Sammelverwahrten Aktien • Ein Insolvenzverwalter hat nur dann ein Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 1 InsO bei mittelbarem Besitz, wenn die Sache der wirtschaftlichen Einheit des Schuldnerunternehmens zuzurechnen ist. • Die bloße Sammelverwahrung von Inhaberaktien begründet kein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters gegenüber einem pfandrechtlich besitzenden Gläubiger. • Ein drittschützender Sanierungs- oder Restrukturierungstreuhandvertrag bleibt in der Insolvenz des Treugebers grundsätzlich bestehen und kann das Verwertungsrecht des Verwalters ausschließen. Der Kläger, Insolvenzverwalter des S., verlangt Schadensersatz von mehreren Gläubigerbanken, weil diese vor Insolvenzeröffnung verpfändete Inhaberaktien verwertet und dadurch der Masse Schaden zugefügt hätten. Der Schuldner war Mehrheitsaktionär und hatte Aktien, die in einer Sammelurkunde bei einer Wertpapiersammelbank verwahrt waren. Die Banken hatten Darlehen gesichert durch die Verpfändung der Aktien gewährt und diese nach einer Krise der AG verwertet. Vor der Insolvenz wurde zur Sanierung ein Treuhandvertrag geschlossen: Aktien und Mitgliedschaftsrechte sollten auf einen Treuhänder übertragen werden, der unabhängig agieren sollte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwerteten die Banken die Aktien; der Kläger behauptet hierdurch einen erheblichen Masseverlust. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und der BGH lässt die Revision zurückweisen. • § 166 Abs. 1 InsO knüpft zwar an den Besitz an, sein Anwendungsbereich ist jedoch aus Sinn und Zweck der Vorschrift einschränkungsbedürftig; nicht jeder mittelbare Besitz begründet ein Verwertungsrecht. • Die strittigen Aktien waren wirksam verpfändet (§§ 1293, 1205 BGB) und befanden sich in Sammelverwahrung; die Besitzlage ist dadurch mehrstufig (Sammelbank unmittelbare Fremdbesitzerin, Depotbanken bzw. Pfandgläubiger mittelbare Fremdbesitzer erster Stufe, Schuldner mittelbarer Eigenbesitzer). Das hindert die Pfandrechtsbestellung nicht, aber spricht gegen ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters gegenüber dem pfandrechtlich besitzenden Gläubiger. • Auch wenn mittelbarer Besitz vorlag, ist zur Annahme eines Verwertungsrechts zusätzlich erforderlich, dass die Sache der wirtschaftlichen Einheit des Schuldnerunternehmens zuzuordnen ist; bloßer Anlagebesitz ohne betriebsbezogenen Charakter genügt nicht. • Bei verpfändeten Aktien kann das für die wirtschaftliche Einheit entscheidende Kriterium die Ausübung bzw. Verbleib der Mitgliedschaftsrechte sein; ist deren Ausübung durch den Schuldner (oder nach Eröffnung durch den Verwalter) nicht dauerhaft gegeben, entfällt regelmäßig das Verwertungsrecht. • Der Treuhandvertrag diente der Sanierung und war drittschützend ausgestaltet: der Treuhänder handelte unabhängig, die Treugeber hatten keine dauerhaften Mitgliedschaftsrechte mehr; damit war die Zuordnung der Aktien zur wirtschaftlichen Einheit des Schuldners entfallen. • Ein drittschützender Treuhandvertrag erlischt nicht durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 115,116 InsO; die vertraglich geregelten Rechte der Drittbegünstigten sind zu wahren, sodass der Insolvenzverwalter kein Verwertungsrecht aus § 166 InsO herleiten kann. • Die Anwendung von § 166 Abs. 1 InsO ist ferner begrenzt, um zu verhindern, dass der Verwalter zu Kursspekulationen oder in unfaire Wettbewerbsverhältnisse gegenüber pfandrechtlich besitzenden Gläubigern gelangt; dies wird durch die Unterscheidung zwischen Finanzanlage und Unternehmensbeteiligung gestützt (vgl. § 104 InsO). Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger hat kein Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 1 InsO an den verpfändeten, sammelverwahrten Inhaberaktien. Die Aktien waren wirksam verpfändet und die Banken standen besitzrechtlich näher als der Insolvenzverwalter. Der zuvor geschlossene, drittschützende Treuhandvertrag übertrug die Mitgliedschaftsrechte auf einen unabhängigen Treuhänder und blieb in der Insolvenz wirksam, sodass die Aktien nicht zur wirtschaftlichen Einheit des Schuldnervermögens gehörten. Daraus folgt, dass kein rechtswidriger Eingriff der Beklagten in ein dem Kläger zustehendes Verwertungsrecht vorlag und der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht besteht.