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Beschluss

1 StR 445/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist revisionsrechtlich zu überprüfen, wenn sie widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist. • Die bloße Äußerung einer Angeklagten, der Tatort sei verschlossen oder sie habe keinen Schlüssel, begründet nur dann ein belastendes Indiz, wenn andere Erklärungen ausgeschlossen oder nach den Umständen fernliegen. • Voraussetzungen für die Annahme von Täterwissen müssen widerspruchsfrei und mit Auseinandersetzung relevanter Umstände dargelegt werden. • Ein Urteil ist aufzuheben, wenn das Tatgericht seine Überzeugungsbildung wesentlich auf rechtsfehlerhafte Schlussfolgerungen stützt.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei Annahme von Täterwissen • Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist revisionsrechtlich zu überprüfen, wenn sie widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist. • Die bloße Äußerung einer Angeklagten, der Tatort sei verschlossen oder sie habe keinen Schlüssel, begründet nur dann ein belastendes Indiz, wenn andere Erklärungen ausgeschlossen oder nach den Umständen fernliegen. • Voraussetzungen für die Annahme von Täterwissen müssen widerspruchsfrei und mit Auseinandersetzung relevanter Umstände dargelegt werden. • Ein Urteil ist aufzuheben, wenn das Tatgericht seine Überzeugungsbildung wesentlich auf rechtsfehlerhafte Schlussfolgerungen stützt. Die Angeklagte war Mieterin in einem Mehrparteienhaus, in dem nach Einzug des Ehepaars T. Spannungen entstanden. In dem Haus kam es zu mehreren Bränden; in einer der vorhergehenden Kellerbrandermittlungen stand die Angeklagte bereits im Visier der Polizei. Im April/Mai 2014 verschickte sie anonyme Drohbriefe. Etwa zwei bis drei Wochen vor dem Brand am 11. Juni 2014 sprach sie mit einem Feuerwehrmitglied und äußerte, der Dachstuhl werde wohl bald brennen. Am Nachmittag des 11. Juni 2014 öffnete sie mit ihrem Schlüssel die Dachbodentür, entzündete im Abteil der Eheleute gelagerte Gegenstände und schloss die Tür wieder. Kurz nach 19 Uhr bemerkten Zeugen Brand und alarmierten die Feuerwehr; die Angeklagte beobachtete die Löscharbeiten. Auf Ansprache durch einen Polizeibeamten behauptete sie, keinen Schlüssel zum Dachboden zu haben; später wurde ein Schlüssel in ihrem Wohnzimmerschrank gefunden. Das Landgericht verurteilte sie wegen schwerer Brandstiftung; der BGH hat die Revision akzeptiert. • Die Revisionsprüfung beschränkt sich darauf, ob das Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler gemacht hat; maßgeblich sind Widerspruchsfreiheit, Vollständigkeit und Erörterung wesentlicher Feststellungen. • Das Landgericht stützte die Verurteilung maßgeblich auf angeblich offenbartes Täterwissen der Angeklagten. Dieser Schluss ist widersprüchlich, weil zugleich festgestellt wird, der Polizeibeamte habe die Angeklagte darauf hingewiesen, dass der Brand auf dem Dachboden ausgebrochen sei; in diesem Fall wäre die Benennung des Dachbodens kein Täterwissen. • Die Annahme, die Äußerung, der Dachboden sei verschlossen und sie habe den Schlüssel verloren, sei eine Vorwegverteidigung und deshalb belastend, bleibt ohne ausreichende Auseinandersetzung mit entlastenden Umständen. Es wurde nicht beachtet, dass verschlossene Dachboden­türen und eine Schlüsselverteilung an Bewohner üblich waren, was eine andere Deutung der Äußerung ermöglichen würde. • Die Würdigung, eine bewusste Falschbehauptung sei als Belastungsindiz zu werten, ist nur zulässig, wenn mit rechtsfehlerfreier Begründung andere Erklärungen ausgeschlossen werden; das hat das Landgericht nicht ausreichend dargelegt. • Das Landgericht zog zudem zirkuläre Schlüsse bei der Bestimmung des Tatzeitpunkts und beim Ausschluss anderer Täter, indem es bereits die Täterschaft der Angeklagten voraussetzte, um ihr Verhalten zu werten. • Wegen dieser wesentlichen Mängel in der Beweiswürdigung kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesen Fehlern beruht; daher ist Aufhebung zur neuen Verhandlung erforderlich. Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Ansbach auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurück. Die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung hielt der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand, weil das Tatgericht seine Überzeugung wesentlich auf widersprüchliche und unzureichend begründete Schlussfolgerungen stützte, insbesondere hinsichtlich des angeblichen Täterwissens der Angeklagten und der Bewertung ihrer Vorwegverteidigung. Es ist daher eine umfassende Neubewertung der Tatumstände geboten; insoweit bleiben mögliche entlastende Erklärungen offen. Die Angeklagte hat durch die Aufhebung jedenfalls insofern Erfolg, als das erstinstanzliche Urteil nicht Bestand hat und eine neue Entscheidung erforderlich ist.