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Entscheidung

5 StR 382/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 3 8 2 / 1 5 vom 30. September 2015 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2015 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 1. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die vom Landgericht getroffene Verfallsanordnung kann bestehen bleiben. Zwar liegen – anders als vom Landgericht angenommen – die Voraussetzun- gen von § 73 StGB nicht vor. Die Anordnung des Verfalls betreffend das aus anderen – früheren – Betäubungsmittelstraftaten herrührenden Geldes ist je- doch gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 73d Abs. 1 StGB gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2010 – 5 StR 184/10, NStZ-RR 2010, 385 mwN). Sander Dölp König Bellay Feilcke