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Urteil

III ZR (Ü) 1/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen ein zweites Versäumnisurteil des erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichts in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff. GVG ist die Revision nach § 565 Satz 1 i.V.m. § 514 Abs. 2 ZPO ohne Zulassung und unabhängig vom Beschwerdewert statthaft, beschränkt auf die Prüfung schuldhafter Säumnis. • Ein vorsorglich angesetzter Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und die Hauptsache darf nur bestimmt werden, nachdem der Einspruch bei Gericht eingegangen ist; eine frühere Terminbestimmung ist unzulässig. • Ein zweites Versäumnisurteil ist aufzuheben, wenn der für dessen Erlass erforderliche ordnungsgemäß anberaumte Termin fehlt; in diesem Fall ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Revision gegen zweites Versäumnisurteil in Entschädigungssachen zulässig; vorzeitige Terminbestimmung unzulässig • Gegen ein zweites Versäumnisurteil des erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichts in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff. GVG ist die Revision nach § 565 Satz 1 i.V.m. § 514 Abs. 2 ZPO ohne Zulassung und unabhängig vom Beschwerdewert statthaft, beschränkt auf die Prüfung schuldhafter Säumnis. • Ein vorsorglich angesetzter Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und die Hauptsache darf nur bestimmt werden, nachdem der Einspruch bei Gericht eingegangen ist; eine frühere Terminbestimmung ist unzulässig. • Ein zweites Versäumnisurteil ist aufzuheben, wenn der für dessen Erlass erforderliche ordnungsgemäß anberaumte Termin fehlt; in diesem Fall ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer. Nach Nichterscheinen der Klägerin erließ das Oberlandesgericht ein erstes Versäumnisurteil und bestimmte vorsorglich einen Termin zur Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache. Der Einspruch der Klägerin ging erst nach der Terminbestimmung ein. Im daraufhin anberaumten Termin erschien die Klägerin erneut nicht; das Oberlandesgericht wies den Verweisungsantrag zurück und erließ ein zweites Versäumnisurteil, mit dem der Einspruch verworfen wurde. Die Klägerin legte Revision ein und rügte die Rechtswidrigkeit des zweiten Versäumnisurteils. • Zulässigkeit der Revision: Gegen zweite Versäumnisurteile ist die Revision nach § 565 Satz 1 i.V.m. § 514 Abs. 2 ZPO auch in Entschädigungssachen ohne Zulassung statthaft; der Verweis in § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG auf § 543 ZPO steht dem nicht entgegen und soll wegen Systemgleichlaufes keine Einschränkung bewirken. • Prüfungsumfang: Die Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil ist unabhängig vom Beschwerdewert zulässig, beschränkt aber auf die Frage, ob eine schuldhafte Versäumung vorlag. • Erfordernis ordnungsgemäßer Terminbestimmung: Nach herrschender Rechtsprechung und Gesetzesauslegung darf ein Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache gemäß § 216 Abs. 1, § 341a ZPO nur bestimmt werden, wenn der Einspruch zuvor bei Gericht eingegangen ist; eine vorsorgliche Terminierung ist unzulässig. • Begründung der Unzulässigkeit: Die Terminbestimmung setzt das Vorliegen der entsprechenden Anträge voraus, weil das Gericht erst nach Eingang der Einspruchsschrift sachgerecht prüfen und sein Ermessen ausüben kann, ob ohne mündliche Verhandlung gemäß § 341 Abs. 2 ZPO entschieden oder ein Einspruchstermin bestimmt wird. • Sachfolgen: Da der für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils erforderliche ordnungsgemäß anberaumte Termin fehlte, beruhte das zweite Versäumnisurteil auf einer Rechtsverletzung und ist aufzuheben; die Sache ist mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision der Klägerin hat Erfolg: Das zweite Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts vom 11.12.2014 wird aufgehoben. Die Revision ist zulässig, da gegen zweite Versäumnisurteile in Entschädigungssachen ein zulassungsfreies Revisionsrecht besteht, das jedoch auf die Prüfung schuldhafter Säumnis beschränkt ist. Das Gericht hat einen Termin vorsorglich bestimmt, bevor der Einspruch eingegangen war; damit fehlte ein ordnungsgemäß anberaumter Termin und die Voraussetzungen des § 345 ZPO lagen nicht vor. Mangels Entscheidungsreife wird die Sache an das Oberlandesgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, zurückverwiesen.