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Entscheidung

1 StR 354/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 354/15 vom 13. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Essen vom 24. Februar 2015 im Schuld- und Straf- ausspruch hinsichtlich der Tat 2 („Komplex K. “) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufge- hoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verur- teilt. Die mit der näher ausgeführten Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Hinsichtlich der Tat 2 („Komplex K. “) fehlt es im Urteil an Feststellungen dazu, ob bei der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2010 eine Zahllast verblieb und die Steueranmeldung deshalb einer Steuerfestsetzung 1 2 - 3 - unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand (§ 168 Satz 1 AO) oder ob im Er- gebnis ein Steuervergütungsanspruch geltend gemacht wurde, so dass das Finanzamt für die Herbeiführung des Taterfolgs der Steuerverkürzung seine Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO erteilen musste. Dass eine solche Zustim- mung erfolgt wäre, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob die Haupttat vollendet wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 StR 196/14, NStZ 2015, 282). Dies führt – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs hinsichtlich der Tat 2, was den Wegfall der ver- hängten Gesamtstrafe nach sich zieht. - 4 - Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und kön- nen bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer kann ergänzende Feststellungen zu den Voraussetzun- gen von § 168 Satz 1 oder 2 AO treffen. Raum Jäger Cirener Mosbacher Bär 3