Entscheidung
IV ZR 359/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 3 5 9 / 1 3 Verkündet am: 14. Oktober 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftli- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 25. September 2015 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2013 wird auf deren Kosten zurück- gewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.065,99 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbe- ginn zum 1. September 1996 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. 1 2 - 3 - D. VN zahlte von September 1996 bis Juni 2009 Prämien in Höhe von insgesamt 4.413,17 €. Im Mai 2001 verpfändete d. VN die Ansprüche aus der Rentenversicherung an eine Bausparkasse. Im Jahr 2005 nahm er ein Vorauszahlungsdarlehen in Höhe von 1.900 € in Anspruch und im Jahr 2008 beantragte er Freistellung von der Beitragszahlung. Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 kündigte d. VN den Vertrag und der Versi- cherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom April 2012 er- klärte d. VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag ge- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts, insgesamt 6.065,99 €. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil d. VN nicht ordnungsgemäß über das Wider- spruchsrecht belehrt wurde und das Policenmodell mit den Lebensversi- cherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ver- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge- rechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ers- ten Prämie endgültig wirksam geworden. Die Regelung des Policenm o- dells verstoße nicht gegen Europäische Richtlinien. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückza h- lung der Prämien verlangen. 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versich e- rungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Policenbegleitschreiben den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbrau- cherinformation. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts u nd der Revision ist auch die Widerspruchsbelehrung inhaltlich ordnungsgemäß; sie genügt den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Für ei- nen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist deutlich ersichtlich, was mit den Verbraucherinformationen gemeint ist, auf die in der Wide r- spruchsbelehrung Bezug genommen wird. Deren Satz 1 lautet auszugs- weise: "Der Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen als geschlossen, … ." Im Anschluss an die Widerspruchsbelehrung ist ver- merkt, dass dem Versicherungsschein die Vertragsunterlagen "E24 E30 E95" beigefügt sind. Zwar sind die Verbraucherinformationen nicht mit dieser Bezeichnung überschrieben, aus dem Zusammenhang mit der 8 9 10 11 - 5 - Anmerkung und den tatsächlich übersandten Unterlagen, von denen der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen auch als solche bezeichnet sind, ergibt sich für einen durchschnittlichen Versicherungs- nehmer aber unmissverständlich, dass es sich bei der Anlage E95 um die Verbraucherinformationen handelt. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. 2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis i- on begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sche i- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungser- heblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemein- schaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben we- gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwi d- rigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu la s- sen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrag es vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzeln en zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die vertraglich 12 - 6 - eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist blieb bei Ve r- tragsschluss 1996 ungenutzt. D. VN zahlte bis zur Kündigung im Juni 2009 mehr als 11 Jahre die Versicherungsprämien und ließ danach nochmals fast drei Jahre bis zur Erklärung des Widerspruchs vergehen. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits im Jahre 1996 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN und seine trotz dieser Belehrung zunächst nur für die Zukunft ausge- sprochene Beendigung im Juni 2009 haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages für die Vergan- genheit begründet. Dies gilt umso mehr als d. VN über die Versicherung auch verfügt hat, insbesondere verpfändete er seine Ansprüche aus der Rentenversicherung im Mai 2001 an eine Bausparkasse. Diese vertra u- ensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. - 7 - Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europ ä- ischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 07.03.2013 - 3 O 221/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.09.2013 - 7 U 120/13 - 13