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Beschluss

XII ZB 150/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 113 Abs.1 FamFG, § 114 ZPO). • Ist der Unterhaltstitel in Deutschland im vereinfachten Verfahren (§ 237 FamFG) ergangen, kann die Zuständigkeit für eine Abänderung nach den Regeln der Europäischen Unterhaltsverordnung (EuUnthVO) und gegebenenfalls aus Art.7 EuUnthVO zu beurteilen sein. • Art.7 EuUnthVO dient als Auffangregel zur Sicherung des Justizgewährungsanspruchs und ermöglicht Notzuständigkeiten, wenn die Zuständigkeitsregeln der EuUnthVO keine wirksame Möglichkeit zur Abänderung eröffnen. • Die internationale Zuständigkeit eines US-Gerichts zur Abänderung eines in Deutschland ergangenen Unterhaltstitels ist nach US-Verfahrensrecht (continuing exclusive jurisdiction) zweifelhaft; jedes Land entscheidet hierüber nach seinem eigenen Verfahrensrecht.
Entscheidungsgründe
Abweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe bei aussichtsloser Rechtsbeschwerde gegen Unterhaltsfestsetzung • Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 113 Abs.1 FamFG, § 114 ZPO). • Ist der Unterhaltstitel in Deutschland im vereinfachten Verfahren (§ 237 FamFG) ergangen, kann die Zuständigkeit für eine Abänderung nach den Regeln der Europäischen Unterhaltsverordnung (EuUnthVO) und gegebenenfalls aus Art.7 EuUnthVO zu beurteilen sein. • Art.7 EuUnthVO dient als Auffangregel zur Sicherung des Justizgewährungsanspruchs und ermöglicht Notzuständigkeiten, wenn die Zuständigkeitsregeln der EuUnthVO keine wirksame Möglichkeit zur Abänderung eröffnen. • Die internationale Zuständigkeit eines US-Gerichts zur Abänderung eines in Deutschland ergangenen Unterhaltstitels ist nach US-Verfahrensrecht (continuing exclusive jurisdiction) zweifelhaft; jedes Land entscheidet hierüber nach seinem eigenen Verfahrensrecht. Der Antragsgegner suchte Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen eine im vereinfachten Verfahren nach § 237 FamFG ergangene pauschale Unterhaltsfestsetzung. Das Beschwerdegericht wies darauf hin, dass eine Abänderung des Titels gegebenenfalls am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers — in diesem Fall in Pennsylvania (USA) — zu betreiben sei. Der Senat prüfte die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung und die Frage der internationalen Zuständigkeit für ein Abänderungsverfahren. Es stellte sich die Problematik, ob US-Gerichte eine solche Abänderung annehmen würden und wie dies mit internationalen Übereinkommen wie dem Haager Übereinkommen 2007 oder der EuUnthVO zusammenhängt. Ferner erörtert der Senat die Möglichkeit, eine deutsche Notzuständigkeit aus Art.7 EuUnthVO zu begründen, falls die EuUnthVO-Regeln keine Zuständigkeit eröffnen. • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 113 Abs.1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO; deshalb ist Verfahrenskostenhilfe zu versagen. • Die Frage der internationalen Zuständigkeit für die Abänderung eines in Deutschland ergangenen Unterhaltstitels ist komplex: Das US-Prozessrecht folgt dem Prinzip der continuing exclusive jurisdiction, wonach Abänderungen in dem Staat zu erfolgen pflegen, der die Ursprungsentscheidung erlassen hat, sodass US-Gerichte eine Zuständigkeit ablehnen könnten. • Das Haager Übereinkommen 2007 enthält keine unmittelbaren Zuständigkeitsregeln und ist von den USA bislang nicht ratifiziert; Art.18 HUÜ 2007 würde eine Abänderung in anderen Vertragsstaaten nur ausschließen, solange der Unterhaltsberechtigte im Titelerrichtungsstaat lebt — was hier nicht der Fall ist. • Jedes Land entscheidet nach eigenem Verfahrensrecht über die internationale Zuständigkeit zur Abänderung ausländischer Unterhaltstitel; ein automatischer Anspruch auf Zuständigkeit in den USA besteht nicht. • Falls die EuUnthVO nach ihren Art.3–5 keine Zuständigkeit eröffnet, kann eine deutsche Zuständigkeit für ein Korrekturverfahren zumindest aus der Notzuständigkeit des Art.7 EuUnthVO hergeleitet werden, um den Justizgewährungsanspruch (Art.6 Abs.1 EMRK) zu sichern. • Art.7 EuUnthVO ist als Auffangnorm zu verstehen; sie soll Rechtsuchenden ein Forum eröffnen, wenn die Hauptzuständigkeitsregeln Lücken lassen oder negative Kompetenzkonflikte entstehen. • Art.8 Abs.2 lit. c EuUnthVO bestätigt die Zweckrichtung, dass ein Abänderungsverfahren nicht vereitelt werden darf, wenn die zuständige Behörde im Titelerrichtungsstaat ihre Zuständigkeit nicht ausüben kann oder ablehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat macht ergänzende Ausführungen zur internationalen Zuständigkeit: Eine Abänderung des in Deutschland im vereinfachten Verfahren ergangenen UnterhaltsTitels vor US-Gerichten ist fraglich, weil die USA nach ihrem Verfahrensrecht an continuing exclusive jurisdiction festhalten und das Haager Übereinkommen 2007 dort nicht gilt. Sollte ein US-Gericht keine Zuständigkeit eröffnen und die EuUnthVO-Regeln keine Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liefern, kann eine deutsche Notzuständigkeit aus Art.7 EuUnthVO in Betracht kommen, um den Justizgewährungsanspruch zu sichern. Insgesamt fehlt es an Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde; daher besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.