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Urteil

XI ZR 166/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatz-Debitkarte unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.3 Satz1 BGB, wenn sie von gesetzlichen Regelungen des Zahlungsverkehrsrechts abweicht. • Eine Vertragsklausel, die auch dann ein Entgelt verlangt, wenn die Bank nach § 675k Abs.2 Satz5 i.V.m. § 675f Abs.4 BGB gesetzlich verpflichtet ist, unentgeltlich ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument zur Verfügung zu stellen, ist unwirksam. • Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gesetzliche Vorgaben zu Lasten von Verbrauchern umgehen oder Aufwand zur Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten auf den Kunden verlagern, benachteiligen Verbraucher unangemessen im Sinne des § 307 Abs.1 BGB.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für Ersatz‑Debitkarten (Verstoß gegen §§ 675f, 675k BGB) • Eine Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatz-Debitkarte unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.3 Satz1 BGB, wenn sie von gesetzlichen Regelungen des Zahlungsverkehrsrechts abweicht. • Eine Vertragsklausel, die auch dann ein Entgelt verlangt, wenn die Bank nach § 675k Abs.2 Satz5 i.V.m. § 675f Abs.4 BGB gesetzlich verpflichtet ist, unentgeltlich ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument zur Verfügung zu stellen, ist unwirksam. • Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gesetzliche Vorgaben zu Lasten von Verbrauchern umgehen oder Aufwand zur Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten auf den Kunden verlagern, benachteiligen Verbraucher unangemessen im Sinne des § 307 Abs.1 BGB. Der Kläger, ein eingetragener Verbraucherschutzverband, rügt eine Klausel im Preis‑ und Leistungsverzeichnis der Beklagten (Bank), wonach für die Ausstellung einer Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden 15 € zu zahlen seien, es sei denn die Notwendigkeit liege im Verantwortungsbereich der Bank. Streitig war insbesondere, ob diese Regelung auch Fälle erfasst, in denen die Bank die Erstkarte wegen Verlusts oder Diebstahls sperrt und nach Anzeige eine neue Karte auszugeben hat. Der Kläger begehrte Unterlassung der weiteren Verwendung der Klausel und Erstattung von Abmahnkosten. Landgericht und Oberlandesgericht waren zuungunsten des Klägers entschieden; der BGH hob die Vorinstanzen auf und gab der Klage statt. • Klauseln in AGB, die von gesetzlichen Regelungen abweichen oder Aufwendungen zur Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden verlagern, sind nach § 307 Abs.3 Satz1 BGB kontrollfähig; dies gilt auch für Preisregelungen im Preis‑ und Leistungsverzeichnis. • Die streitige Klausel ist so auszulegen, dass sie auch dann ein Entgelt fordert, wenn die Ersatzkartenausstellung infolge einer von der Bank veranlassten Sperrung notwendig wird (z.B. nach Anzeige wegen Verlust/Diebstahl). • Nach § 675k Abs.2 Satz5 i.V.m. § 675f Abs.4 Satz2 BGB trifft die Bank bei Sperrung und Wegfall der Sperrgründe die Nebenpflicht, dem Kunden ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; hierfür darf kein Entgelt verlangt werden. • Die Klausel wälzt Aufwand zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Sperrung und anschließende Neuausgabe der Karte) auf den Kunden ab und weicht damit zu Lasten des Verbrauchers von den gesetzlichen Vorgaben ab; dies begründet eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs.1 BGB. • Die Klausel ist in sich nicht teilbar und kann nicht lediglich in Teilen gelten gelassen werden; daher ist sie insgesamt unwirksam und zu unterlassen. • Dem Kläger steht vor diesem Hintergrund ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 3 Abs.1 Satz1 Nr.1 UKlaG sowie Erstattung der berechtigten Abmahnkosten (§ 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs.1 UWG) zu. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des OLG Köln auf und ändert das Urteil des Landgerichts ab. Die Beklagte wird zur Unterlassung verurteilt, die beanstandete oder gleichlautende Klausel in Zahlungsdiensterahmenverträgen mit Verbrauchern zu verwenden oder sich darauf zu berufen; die Klausel ist wegen Verstoßes gegen §§ 675f, 675k BGB und wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam. Der Kläger erhält zudem die erstattungsfähigen Abmahnkosten in Höhe von 214 € zuzüglich Zinsen. Die Entscheidung stellt klar, dass Banken für die unentgeltliche Neuausgabe eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments nach gesetzlicher Sperrregelung kein Entgelt verlangen dürfen und entsprechende Klauseln zu unterlassen sind.