Beschluss
4 StR 241/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist zulässig, führt hier aber nicht zur Aufhebung; kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
• Der Senat darf im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO eine Revision einstimmig als offensichtlich unbegründet verwerfen, ohne im Verwerfungsbeschluss die detaillierten Erwägungen mitzuteilen, wenn die Revisionsbegründung und die Stellungnahme der Revisionsstaatsanwaltschaft berücksichtigt wurden.
• Nachgeschobene Einzelbeanstandungen können nicht verlangen, dass das Gericht im Verwerfungsbeschluss die Gründe für deren Zurückweisung offenlegt; Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nur Kenntnisnahme und Prüfung.
• Kostenentscheidung kann nach entsprechender Anwendung des § 456 Abs. 1 StPO auf den Antragsteller übertragen werden.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge im Revisions-Beschlussverfahren: kein Gehörsverstoß; Verwerfung ohne ausführliche Begründung • Eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist zulässig, führt hier aber nicht zur Aufhebung; kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör. • Der Senat darf im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO eine Revision einstimmig als offensichtlich unbegründet verwerfen, ohne im Verwerfungsbeschluss die detaillierten Erwägungen mitzuteilen, wenn die Revisionsbegründung und die Stellungnahme der Revisionsstaatsanwaltschaft berücksichtigt wurden. • Nachgeschobene Einzelbeanstandungen können nicht verlangen, dass das Gericht im Verwerfungsbeschluss die Gründe für deren Zurückweisung offenlegt; Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nur Kenntnisnahme und Prüfung. • Kostenentscheidung kann nach entsprechender Anwendung des § 456 Abs. 1 StPO auf den Antragsteller übertragen werden. Der Verurteilte wandte sich mit einer Anhörungsrüge (§ 356a StPO) gegen die verfahrensabschließende Entscheidung des Senats im Revisionsbeschlussverfahren. Er rügte, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil der Senat zu seinen Lasten Verfahrensstoff verwertet oder nachträglich vorgebrachte Sachrügen nicht berücksichtigt habe. Die Revisionsbegründung und die Stellungnahme der Revisionsstaatsanwaltschaft lagen dem Senat vor; einige Einzelbeanstandungen wurden erst nach Einreichung der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vorgebracht. Der Senat prüfte die vorgebrachten Einwendungen und hielt die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet. Der Verurteilte beantragte, das Verfahren in den Zustand vor Erlass der Senatsentscheidung zurückzuversetzen. • Keine Gehörsverletzung: Der Senat hat keinen ihm zuvor unbekannten tatsächlichen Verfahrensstoff zu Lasten des Angeklagten verwertet und auch kein zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen; die nachgeschobenen Ausführungen wurden zur Kenntnis genommen und geprüft. • System des Revisionsbeschlussverfahrens: Nach § 349 Abs. 2 StPO reicht es aus, dass der Beschwerdeführer die Angriffsgründe in der Revisionsbegründung vorträgt und die Revisionsstaatsanwaltschaft hierzu in ihrer Antragsschrift Stellung nimmt (§ 344 Abs. 1 StPO). Wenn das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft folgt, kann es die Revision ohne nähere Begründung verwerfen. • Begrenzung der Begründungspflicht: Art. 103 Abs. 1 GG gebietet zwar Kenntnisnahme und Prüfung nachgeschobener Ausführungen, nicht aber, dass im Verwerfungsbeschluss die Gründe für deren Zurückweisung detailliert dargelegt werden. • Verwertungsverbot nach Darstellung: Es liegt kein Fall vor, in dem tatsächlicher Verfahrensstoff verwendet wurde, zu dem der Angeklagte nicht gehört worden wäre; dies wäre Voraussetzung für einen erfolgreichen Gehörsverstoß. • Kostenentscheidung: Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen; hierfür tritt die entsprechende Anwendung des § 456 Abs. 1 StPO ein. Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung zurückzuversetzen, wurde abgewiesen. Die Anhörungsrüge blieb in der Sache ohne Erfolg, weil keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt wurde und die nachgeschobenen Beanstandungen geprüft, aber als unbegründet angesehen wurden. Das Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO erlaubt die Verwerfung einer Revision ohne ausführliche Begründung, wenn einstimmig der Stellung der Revisionsstaatsanwaltschaft gefolgt wird. Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.