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Leitsatz

I ZR 173/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 1 7 3 / 1 4 Verkündet am: 21. Oktober 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ecosoil MarkenG § 30 Abs. 1; InsO § 103 Abs. 1; Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 23 Abs. 1 Satz 2 a) Der Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages im kaufmännischen Geschäftsverkehr kann in der Regel nur durch Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsschlusses erbracht werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 51 = WRP 2013, 1473 - Baumann). b) Ein Lizenzvertrag ist im Falle eines Lizenzkaufs regelmäßig beiderseits vollständig erfüllt (§ 103 Abs. 1 InsO), wenn die gegenseitigen Hauptleistungen erbracht sind, also der Lizenzgeber die Lizenz erteilt und der Lizenznehmer den Kaufpreis gezahlt hat. c) Ein Lizenzvertrag, mit dem sich eine Konzerngesellschaft gegenüber den übrigen Konzerngesellschaf- ten verpflichtet, ihnen zur Sicherung eines gemeinsamen Markenauftritts ein unentgeltliches Recht zur Nutzung einer Marke für die Dauer des Bestehens des Konzerns einzuräumen und sich die übrigen Konzerngesellschaften im Gegenzug zur entsprechenden Nutzung der Marke verpflichten, ist regel- mäßig beiderseits vollständig erfüllt (§ 103 Abs. 1 InsO), wenn die eine Konzerngesellschaft die Lizenz eingeräumt hat und die anderen Konzerngesellschaften die Lizenz genutzt haben. d) Ein Lizenzvertrag besteht auch nach dem Übergang der Marke auf einen neuen Rechtsinhaber zwi- schen dem ursprünglichen Rechtsinhaber und dem Lizenznehmer fort. Der neue Rechtsinhaber kann ohne Zustimmung des Lizenznehmers nicht in den Lizenzvertrag eintreten (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. März 1982 - KZR 5/81, BGHZ 83, 251, 256 bis 258 - Verankerungsteil). e) Bei einem Erwerb von Gesamtheiten einzelner Wirtschaftsgüter eines Unternehmens wird der Erwer- ber nicht Gesamtrechtsnachfolger des Veräußerers (Anschluss an BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083 Rn. 16). f) Die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GMV setzt nicht voraus, dass der Dritte konkrete Vorstel- lungen von der fraglichen Rechtshandlung hat. Es genügt, dass er die Umstände kennt, die auf die Vornahme der Rechtshandlung schließen lassen. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 173/14 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 23. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseati- schen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27. Juni 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die ECOSOIL Süd GmbH, ist eine Tochtergesellschaft der Zech Umwelt GmbH, die in Deutschland mit mehreren Niederlassungen im Be- reich Deponiebau, Deponiebetrieb, Flächenrecycling und Bodenbehandlung tä- tig ist. Die Beklagte, die ECOSOIL Holding GmbH, beschäftigt sich ebenfalls mit Bodensanierung und Deponiearbeiten. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung der Bezeich- nung Ecosoil als Marke und im Rahmen einer Internetadresse auf Unterlas- sung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Sie stützt ihre Ansprüche in erster Linie auf Rechte an der Gemeinschaftsmarke ECOSoil und hilfsweise auf Rechte an ihrer Firma ECOSOIL Süd GmbH. 1 2 - 3 - Die Gemeinschaftsmarke Nr. 002094738 ECOSoil wurde am 20. Februar 2001 angemeldet und am 16. Dezember 2002 für die HOCHTIEF Umwelt GmbH eingetragen. Sie beansprucht Schutz für die Dienstleistungen Unternehmensverwaltung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Bera- tung. Transport und Lagerung von Flüssigkeiten und Feststoffen; Beförderung von Gütern, insbesondere von Flüssigkeiten und Feststoffen mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen und Schiffen. Materialbearbeitung; Verarbeitung von Flüssigkeiten und Feststoffen mit physi- kalischen und/oder chemischen und/oder geologischen Verfahren; Verwertung und Entsorgung von Flüssigkeiten und Feststoffen; Verwertung und Entsorgung von Reststoffen aus industriellen Prozessen. Die Firma der Markeninhaberin wurde am 26. März 2002 von HOCHTIEF Umwelt GmbH in Ecosoil-Sanierung GmbH geändert. Alleinige Anteilseignerin der Ecosoil-Sanierung GmbH war die Ecosoil GmbH. Diese hielt als Mutterge- sellschaft der Ecosoil-Gruppe darüber hinaus sämtliche Anteile an drei weiteren Gesellschaften. Die Marke ECOSoil und die gleichlautende Geschäftsbezeich- nung wurden in den folgenden Jahren von allen Gesellschaften der Firmen- gruppe einheitlich genutzt. Am 27. November 2003 wurde die Ecosoil GmbH von der Beklagten übernommen, die zu diesem Zeitpunkt noch als Societas Siebenunddreißigste Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH firmierte und am 16. Dezember 2003 in ECOSOIL Holding GmbH umfirmierte. Die Beklagte übernahm zugleich sämt- liche Anteile an den Tochtergesellschaften der Ecosoil GmbH und insbesondere der Ecosoil-Sanierung GmbH. Die Ecosoil-Sanierung GmbH wurde am 14. April 2005 in ECOSOIL Süd GmbH umbenannt. 3 4 5 - 4 - Am 8. Oktober 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ECOSOIL Süd GmbH (Schuldnerin) eröffnet. Mit notariellem Vertrag vom 8. Oktober 2010 erwarb die Klägerin vom Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin deren gesamtes immaterielles Vermögen. Dazu heißt es in § 4.1 des Übertragungsvertrags: Der Verkäufer verkauft an den dies annehmenden Käufer 1 [die Klägerin] sämt- liches zum Übertragungsstichtag im Eigentum der Schuldnerin befindliche im- materielle Vermögen. Das immaterielle Vermögen umfasst insbesondere, aber nicht beschränkt auf die Namensrechte, etwaige vorhandene gewerbliche Schutzrechte, wie Marken, Patente, Geschmacksmuster etc. [...] Der Insolvenzverwalter weist den Käufer 1 [die Klägerin] darauf hin, dass die Wortmarke „ECOSoil" derzeit von einer HOCHTIEF Umwelt GmbH als Gemein- schaftsmarke geschützt ist. Das Logo der Schuldnerin ist derzeit nach Wissen des Insolvenzverwalters von einer TERRAG Service und Vertrieb GmbH als Marke geschützt. Der Insolvenzverwalter, die Schuldnerin oder die Transferge- sellschaft werden nicht unter den verkauften und übertragenen immateriellen Vermögensgegenständen werbend tätig sein. Aufgrund dessen wird der Käufer 1 [die Klägerin] ausdrücklich darauf hingewie- sen, dass die Schuldnerin nach Wissen des Insolvenzverwalters über keine Marken und Patente verfügt; sollten solche Marken und Patente dennoch bei der Schuldnerin vorhanden sein, so sind diese mitverkauft und mitübertragen, sofern daran keine Drittrechte bestehen. Mit demselben Vertrag vom 8. Oktober 2010 verkaufte der Insolvenzver- walter das gesamte Anlage- und Vorratsvermögen der Schuldnerin an eine Schwestergesellschaft der Klägerin, die es mit Vertrag vom 8. März 2011 an die Klägerin weiterveräußerte. Am 2. Dezember 2011 wurde die Gemeinschaftsmarke ECOSoil auf die Klägerin umgeschrieben. Die Klägerin hat die Marke auf ihre Muttergesellschaft, die Zech Umwelt GmbH, übertragen und nutzt das Zeichen seitdem als deren Lizenznehmerin. Die Zech Umwelt GmbH hat die Klägerin ermächtigt, alle Rechte aus dieser Marke gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. März 2013 hat die Klägerin 6 7 8 - 5 - vorsorglich die Kündigung einer der Beklagten durch die ECOSOIL Süd GmbH erteilten Lizenz zur Nutzung der Marke ECOSoil erklärt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze die Rechte an der Ge- meinschaftsmarke ECOSoil und an ihrem Unternehmenskennzeichen ECO- SOIL Süd GmbH, indem sie die Bezeichnung ECOSOIL und ein mit dieser Be- zeichnung gebildetes Wort-Bild-Zeichen als Marke sowie eine damit gebildete Internetadresse jeweils im Zusammenhang mit dem Angebot von Abbrucharbei- ten, Flächensanierung, Schachtkopfsicherung, Deponie- und Erdarbeiten, Bau- grundverbesserung, Abdichtungssystemen für Deponien und Stoffstrom- management benutze. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Feststel- lung ihrer Schadensersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Ihre Ansprüche hat sie in erster Linie auf Rechte an der Marke und hilfsweise auf ihre Rechte am Unternehmenskennzeichen gestützt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klage- anträge weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne die von ihr geltend gemachten Ansprüche weder auf das Recht an der Gemeinschafts- marke noch auf das Recht an ihrem Unternehmenskennzeichen stützen. Dazu hat es ausgeführt: Die Klägerin sei zwar berechtigt, Ansprüche wegen Verletzung der Ge- meinschaftsmarke ECOSoil geltend zu machen, da die Markeninhaberin sie als 9 10 11 12 - 6 - Lizenznehmerin hierzu ermächtigt habe. Die von der Klägerin erhobenen An- sprüche seien jedoch nicht begründet, weil die Beklagte über eine Lizenz zur Nutzung der Marke verfüge. Die ursprüngliche Markeninhaberin, die Ecosoil-Sanierung GmbH, habe der Ecosoil GmbH und den übrigen Gesellschaften des Ecosoil-Konzerns am 10. Dezember 2001 eine Lizenz zur Nutzung der Marke erteilt. Die Ecosoil GmbH sei am 27. November 2003 von der Beklagten übernommen worden. Die Erteilung der Lizenz an die Gesellschaften des Ecosoil-Konzerns ha- be gegenüber der Klägerin gewirkt, obwohl die Lizenzerteilung nicht im Register eingetragen sei. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs am 8. Ok- tober 2010 die der Lizenzerteilung zugrunde liegenden Umstände gekannt. Darüber hinaus sei das Unternehmen der Markeninhaberin in seiner Gesamt- heit auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin habe die der Beklagten von der Ecosoil-Sanierung GmbH eingeräumte Lizenz nicht wirksam gekündigt. Die Lizenz sei für die Dauer des Bestehens des Ecosoil-Konzerns erteilt und eine ordentliche Kündigung für die- se Zeit ausgeschlossen worden. Die Lizenz sei nicht durch die Insolvenz der ECOSOIL Süd GmbH erlo- schen. Die Lizenz sei insolvenzfest, weil die Ecosoil-Sanierung GmbH die Rechte an der Marke insoweit mit quasi dinglicher und endgültiger Wirkung aus ihrem Vermögen abgespalten und auf die weiteren Gesellschaften der Ecosoil- Gruppe übertragen gehabt habe. Die Klägerin könne ihre Ansprüche danach auch nicht auf ihre Rechte am Unternehmenskennzeichen stützen. 13 14 15 16 17 - 7 - B. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin die von ihr erhobenen Ansprüche weder auf das Recht an der Gemeinschaftsmarke ECOSoil (dazu B I) noch auf das Recht an ihrem Unternehmenskennzeichen ECOSOIL Süd GmbH (dazu B II) stützen kann. I. Die von der Klägerin auf eine Verletzung des Rechts an der Gemein- schaftsmarke ECOSoil gestützten Ansprüche auf Unterlassung (Art. 102 Abs. 1 GMV), Feststellung der Schadensersatzpflicht (Art. 102 Abs. 2 GMV, § 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6 MarkenG) und Erstattung von Abmahnkosten (Art. 102 Abs. 2 GMV, §§ 670, 683, 677 BGB) sind nicht begründet. Sämtliche Ansprüche set- zen voraus, dass die Beklagte ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ihr ähnliches Zeichen ohne Zustimmung des Inhabers der Gemein- schaftsmarke im geschäftlichen Verkehr benutzt hat (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b GMV). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil die Beklagte sich auf eine ihr von der Ecosoil-Sanierung GmbH als damaliger Inhaberin der Gemeinschaftsmarke erteilte Lizenz zur Nutzung der Marke berufen kann. 1. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Klägerin berechtigt ist, die erhobenen Ansprüche geltend zu machen. Gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 GMV kann der Lizenznehmer ein Ver- fahren wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke mit Zustimmung ihres In- habers anhängig machen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Zech Um- welt GmbH sei Inhaberin der Gemeinschaftsmarke ECOSoil. Sie habe der Klä- gerin das Recht zur Nutzung der Marke eingeräumt und die Klägerin zur Gel- tendmachung aller Rechte aus der Marke gegenüber der Beklagten ermächtigt. 2. Zugunsten der Klägerin ist mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellen, dass die Beklagte die Bezeichnung ECO- 18 19 20 21 - 8 - SOIL und ein damit gebildetes Wort-Bild-Zeichen als Marke sowie eine mit die- ser Angabe gebildete Internetadresse jeweils im Zusammenhang mit dem An- gebot von Abbrucharbeiten, Flächensanierung, Schachtkopfsicherung, Depo- nie- und Erdarbeiten, Baugrundverbesserung, Abdichtungssystemen für Depo- nien und Stoffstrommanagement benutzt und dadurch in das ausschließliche Recht des Inhabers der Gemeinschaftsmarke ECOSoil eingreift (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. a und b GMV). 3. Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche sind nicht begründet, weil die Beklagte berechtigt ist, die Marke in der beanstandeten Weise zu benutzen. Die Ecosoil-Sanierung GmbH hat der Beklagten eine Lizenz zur Nutzung der Marke erteilt (dazu B I 3 a). Diese Lizenz ist weder infolge der Eröffnung des In- solvenzverfahrens über das Vermögen der Lizenzgeberin am 8. Oktober 2010 (dazu B I 3 b) noch durch die von der Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbe- vollmächtigten vom 18. März 2013 erklärte Kündigung des Lizenzvertrags (dazu B I 3 c) noch durch Auflösung des Ecosoil-Konzerns (dazu B I 3 d) erloschen. Die Erteilung der Lizenz an die Beklagte wirkt gegenüber der Klägerin, obwohl die Lizenzerteilung nicht ins Register eingetragen worden ist (dazu B I 3 e). a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Ecosoil-Sanierung GmbH der Beklagten eine Lizenz zur Nutzung der Gemein- schaftsmarke ECOSoil erteilt hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat die Ecosoil-Sanierung GmbH zunächst der Ecosoil GmbH eine Lizenz zur Nutzung der Marke erteilt und ist die Beklagte später anstelle der Ecosoil GmbH als Lizenznehmerin in den Lizenzvertrag mit der Ecosoil- Sanierung GmbH eingetreten. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Ecosoil GmbH habe die Rechte an der Gemeinschaftsmarke ECOSoil von der zunächst als HOCHTIEF 22 23 24 - 9 - Umwelt GmbH firmierenden und dann in Ecosoil-Sanierung GmbH umfirmierten Markeninhaberin erhalten. Die Ecosoil GmbH habe fortan als alleinige Gesell- schafterin ihrer Tochtergesellschaften die gemeinsame Nutzung der Marke im Konzern bestimmt. Die Geschäftsführer ihrer Tochtergesellschaften seien mit dem gemeinsamen Markenauftritt einverstanden gewesen. Das ergebe sich aus den Protokollen der Geschäftsführerbesprechungen vom 10. Dezember 2001, 4. Februar 2002 und 8. April 2002. Der gemeinsame Markenauftritt sei notwen- dig mit einer an alle Glieder der Ecosoil-Gruppe zu erteilenden Markenlizenz verbunden gewesen. Die Erteilung dieser Lizenz sei in dem Beschluss der Ge- schäftsführer vom 10. Dezember 2001 zu sehen, ECOSOIL am 1. April 2002 einzuführen. An dieser Besprechung hätten die Geschäftsführer der Markenin- haberin, der Ecosoil-Sanierung GmbH, teilgenommen. Die Marke sei in den fol- genden Jahren von der Ecosoil GmbH und ihren Tochtergesellschaften ständig benutzt worden. Das zeigten aus den Jahren 2004 bis 2010 stammende Bro- schüren. Auch in dieser Nutzung komme die sich bereits aus den Bespre- chungsprotokollen ergebende gemeinsame Willensbildung im Konzern zum Ausdruck. Die Ecosoil GmbH sei am 27. November 2003 von der ursprünglich als Societas Siebenunddreißigste Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH fir- mierenden und dann in ECOSOIL Holding GmbH umfirmierten Beklagten über- nommen worden. bb) Die Revision macht vergeblich geltend, die vom Berufungsgericht herangezogenen Anhaltspunkte rechtfertigten nicht die Annahme des Ab- schlusses eines Lizenzvertrags. Das Berufungsgericht habe sich ausschließlich auf die Besprechungsprotokolle vom 10. Dezember 2001, 4. Februar 2002 und 8. April 2002 bezogen. Aus diesen Protokollen ergebe sich nicht der zur An- nahme eines Lizenzvertrags erforderliche Rechtsbindungswille. 25 - 10 - (1) Die Frage, ob bei einer Partei ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Er- klärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche und die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, sowie die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind. Darüber hinaus kann zur Beurteilung der Frage, ob die Parteien mit Rechtsbindungswillen gehandelt haben, als Indiz auch ihr nachträgliches Ver- halten herangezogen werden. Ob den Erklärungen der Parteien nach diesen Maßstäben ein Wille zur rechtlichen Bindung zu entnehmen ist oder die Partei- en nur aufgrund einer außerrechtlichen Gefälligkeit handeln, ist eine Sache tat- richterlicher Würdigung (BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, GRUR 2006, 56 Rn. 37 und 39 = WRP 2006, 96 - BOSS-Club, mwN). (2) Das Berufungsgericht hat den Protokollen der Geschäftsführerbe- sprechungen vom 10. Dezember 2001, 4. Februar 2002 und 8. April 2002 ent- nommen, dass die Geschäftsführer der Tochtergesellschaften der Ecosoil GmbH mit dem von ihrer Muttergesellschaft bestimmten gemeinsamen und ein- heitlichen Auftritt sämtlicher Gesellschaften des Konzerns unter der Marke Ecosoil einverstanden gewesen seien und die Ecosoil-Sanierung GmbH als Markeninhaberin allen Gesellschaften des Konzerns die für diesen Auftritt not- wendige Lizenz zur Nutzung der Marke erteilt habe. Die Erteilung dieser Lizenz hat das Berufungsgericht in dem Beschluss der Geschäftsführer vom 10. De- zember 2001 gesehen, ECOSOIL am 1. April 2002 einzuführen. Ferner hat es darauf abgestellt, dass die Geschäftsführer am 4. Februar 2002 beschlossen 26 27 - 11 - haben, die Konzerngesellschaften umzubenennen und deren Firmen unter Verwendung der Bezeichnung ECOSOIL zu bilden. Weiterhin hat es für erheb- lich gehalten, dass in der Geschäftsführerbesprechung vom 8. April 2002 über die Einführung der Marke ECOSOIL berichtet worden ist. Das Berufungsgericht hat demnach aus der förmlichen Beschlussfassung über die Einführung einer gemeinsamen Marke sowie der anschließenden Umbenennung der Konzernge- sellschaften und gemeinsamen Nutzung der Marke auf einen entsprechenden Rechtsbindungswillen hinsichtlich der Erteilung einer Lizenz zur entsprechen- den Nutzung der Marke geschlossen. (3) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der festgestellte Sachverhalt ergebe ein ganz anderes Bild. Danach hätten sich die Geschäftsführer der Un- ternehmen der Ecosoil-Gruppe über die markenrechtliche Situation keine Ge- danken gemacht und daher keinen Rechtsbindungswillen gehabt. Die Revision versucht damit, die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzutun. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass das Berufungsgericht für die Beurteilung erhebliche Ge- sichtspunkte außer Acht gelassen hat. Dass in den Protokollen von der Klage- marke und der Einräumung von Nutzungsrechten nicht ausdrücklich die Rede ist, steht der Annahme des Abschlusses eines konkludenten Lizenzvertrags nicht entgegen. Dasselbe gilt im Blick darauf, dass die Protokolle keine konkre- ten Regelungen zur gemeinsamen Markenbenutzung durch die Konzerngesell- schaften enthalten. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass für eine gemeinsame Beschlussfassung insoweit kein Anlass bestand, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Muttergesellschaft den ge- meinsamen Markenauftritt der Konzerngesellschaften bestimmte. Der Annahme einer rechtsverbindlichen Einräumung einer Markenlizenz durch die Markenin- haberin steht ferner nicht entgegen, dass die Protokolle nicht erkennen lassen, 28 - 12 - für welche Gesellschaft sie erstellt wurden und inwieweit die Teilnehmer der Besprechungen zur Abgabe bindender Willenserklärungen für die Gesellschaf- ten befugt waren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Geschäftsführer der Markeninhaberin, der Ecosoil-Sanierung GmbH, an der Besprechung am 10. Dezember 2001 teilgenommen, bei der die Einführung von ECOSOIL zum 1. April 2002 beschlossen wurde. (4) Das Berufungsgericht hat sich entgegen der Darstellung der Revision zur Begründung seiner Auffassung, die Ecosoil-Sanierung GmbH habe den Ge- sellschaften der Ecosoil-Gruppe eine Lizenz zur Nutzung der Marke erteilt, nicht ausschließlich auf die Besprechungsprotokolle bezogen. Vielmehr hat es ange- nommen, die sich bereits aus den Besprechungsprotokollen ergebende ge- meinsame Willensbildung im Konzern komme auch darin zum Ausdruck, dass die Marke in den folgenden Jahren von der Ecosoil GmbH und deren Tochter- gesellschaften ständig benutzt worden sei. Das Berufungsgericht hat in diesem nachträglichen Verhalten ohne Rechtsfehler einen maßgeblichen Anhaltspunkt dafür gesehen, dass die Beteiligten mit Rechtsbindungswillen gehandelt haben. Die Annahme, die jahrelange gemeinsame und einheitliche Nutzung des Zei- chens Ecosoil durch die Gesellschaften des Ecosoil-Konzerns beruhe nicht auf einem rechtsverbindlich eingeräumten Recht zur Nutzung des Zeichens, son- dern auf einer bloßen außerrechtlichen Gefälligkeit, wäre, wie die Revisionser- widerung zutreffend geltend macht, mit den Interessen der Konzernunterneh- men und der Bedeutung des Zeichens als Name des Gesamtkonzerns und Hauptelement der Unternehmensidentität (Corporate Identity) nicht zu vereinba- ren gewesen. cc) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht be- achtet, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der 29 30 - 13 - Voraussetzungen einer lizenzvertraglichen Rechtseinräumung trage und an den Nachweis einer solchen Rechtseinräumung keine geringen Anforderungen zu stellen seien. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der von ihr behaupteten Zustimmung der Markeninhaberin zur Zeichennutzung trägt. Entgegen der Ansicht der Revision sind die an den Nachweis der von der Beklagten behaupteten Rechtseinräumung zu stellenden Anforderungen im Streitfall erfüllt. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich ein Li- zenznehmer nach Beendigung eines Lizenz- oder Gestattungsvertrags dem Li- zenzgeber gegenüber nicht darauf berufen, während der Laufzeit des Lizenz- oder Gestattungsvertrags eigene Kennzeichenrechte an dem lizenzierten Zei- chen erworben zu haben (BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 44 = WRP 2013, 1473 - Baumann, mwN). Dagegen genügt ei- ne konkludente Gestattung der Benutzung eines Zeichens nicht, um die Entste- hung eines Kennzeichenrechts des Gestattungsempfängers im Verhältnis zum Gestattenden auszuschließen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 50 - Bau- mann). Beruft sich der Nutzer eines Zeichens gegenüber dem Inhaber des Zei- chenrechts auf die Entstehung eines eigenen Rechts am Zeichen, muss der In- haber des Zeichenrechts daher den Nachweis führen, dass zwischen ihm und dem Nutzer des Zeichens ein Gestattungs- oder Lizenzvertrag bestand. An die- sen Nachweis sind, wie der Senat in der Entscheidung „Baumann“ ausgeführt hat, keine geringen Anforderungen zu stellen. Wegen der besonderen Bedeu- tung, die das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrags im Hinblick auf die Frage hat, ob zugunsten des Gestattungsempfängers oder Lizenznehmers eigene Kennzeichenrechte im Verhältnis zum Gestattenden oder Lizenzgeber entstehen, wird im kaufmännischen Geschäftsverkehr im Regelfall eine Doku- 31 - 14 - mentation des Vertragsschlusses erfolgen. Fehlt eine entsprechende Dokumen- tation, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass kein über eine konklu- dente Gestattung hinausgehender Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenz- vertrags vorliegt (BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 51 - Baumann). (2) Die vom Senat in der Entscheidung „Baumann“ gestellten Anforde- rungen an den Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages gelten für alle Fälle des kaufmännischen Geschäftsverkehrs, in denen in der Regel eine Do- kumentation des Vertragsschlusses erfolgt. Sie betreffen nicht nur den vom Zeicheninhaber zu führenden Nachweis für das Bestehen eines Lizenzvertra- ges mit dem Zeichennutzer, wenn Letzterer sich auf den Erwerb von eigenen Rechten am Zeichen beruft. Vielmehr gelten sie auch für den - hier in Rede ste- henden - Fall des vom Zeichennutzer zu erbringenden Nachweises einer Zu- stimmung des Zeicheninhabers zur Zeichennutzung. Die Anforderungen an den Nachweis hängen nicht davon ab, wer Begünstigter des Abschlusses eines Li- zenzvertrages ist. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages in diesen Fällen allerdings nicht nur durch Vorlage eines (schriftlichen) Lizenzvertrages erbracht werden. Vielmehr genügt im Allgemei- nen die Vorlage einer (schriftlichen) Dokumentation des Vertragsschlusses. Dieser Anforderung hat die Beklagte im Streitfall durch Vorlage der Protokolle der Geschäftsführerbesprechungen vom 10. Dezember 2001, 4. Februar 2002 und 8. April 2002 entsprochen. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts dokumentieren diese Protokolle den rechtsverbindlichen Ab- schluss eines Lizenzvertrages. (3) Das Erfordernis der Vorlage eines schriftlichen Lizenzvertrages zum Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrags folgt entgegen der Ansicht der 32 33 34 - 15 - Revision auch nicht daraus, dass Vereinbarungen zwischen konzernverbunde- nen Unternehmen aus steuerlichen Gründen einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung bedürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei Leistungen einer Kapitalgesellschaft an oder im Interesse einer ihrem beherrschenden Gesell- schafter nahestehenden Person das Fehlen einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung ein Indiz für eine verdeckte Gewinnausschüt- tung (BFH, Urteil vom 4. Dezember 1996 - I R 54/95, NJW 1997, 2004, 2006). Es kommt nicht darauf an, ob danach in der Erteilung einer unentgeltli- chen Lizenz durch die Ecosoil-Sanierung GmbH an die Beklagte eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen wäre, weil kein schriftlicher Lizenzvertrag vor- liegt. Auch dann könnte aus dem Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung ent- gegen der Ansicht der Revision nicht darauf geschlossen werden, dass die Ecosoil-Sanierung GmbH der Beklagten die Nutzung der Marke lediglich kon- kludent gestattet hat. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Ecosoil- Sanierung GmbH und die Beklagte wegen derartiger steuerlicher Erwägungen vom Abschluss eines Lizenzvertrags abgesehen haben könnten. Erst recht folgt aus diesen steuerlichen Überlegungen nicht, dass ein Zeichennutzer die von ihm behauptete Zustimmung des Markeninhabers zur Zeichennutzung nur durch Vorlage des schriftlichen Lizenzvertrags nachweisen kann. dd) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte wäre selbst durch eine zugunsten aller Glieder der Ecosoil-Gruppe erteilten Lizenz zur Nut- zung der Marke nicht zur Lizenznehmerin geworden, weil sie zum Zeitpunkt dieser Rechtseinräumung nicht Mitglied der Ecosoil-Gruppe gewesen sei. 35 36 37 - 16 - Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Markeninhaberin, die Ecosoil-Sanierung GmbH, sämtlichen Gesellschaften des Ecosoil-Konzerns und insbesondere der Muttergesellschaft, der Ecosoil GmbH, eine Lizenz zur Nutzung der Marke eingeräumt. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Beklagte anstelle der Ecosoil GmbH als Lizenznehmerin in den Lizenzvertrag mit der Ecosoil-Sanierung GmbH eingetreten ist. Diese Annahme wird von der Feststellung des Beru- fungsgerichts getragen, die Ecosoil GmbH sei am 27. November 2003 von der damals als Societas Siebenunddreißigste Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH firmierenden Beklagten übernommen worden. Mit dem Anteilskaufvertrag vom 27. November 2003 hat die Beklagte sämtliche Anteile an den Tochtergesellschaften der Ecosoil GmbH erworben. Dadurch ist sie an die Stelle der Ecosoil GmbH als Muttergesellschaft des Ecosoil-Konzerns getreten. Damit ist die Beklagte zugleich anstelle der Ecosoil GmbH in den Lizenzvertrag mit der Ecosoil-Sanierung GmbH eingetreten und hat die Ecosoil GmbH der Beklagten das durch diesen Lizenzvertrag begründe- te Recht zur Nutzung der Marke übertragen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des An- teilskaufvertrags ist die Beklagte verpflichtet, den Namen Ecosoil zu nutzen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 des Anteilskaufvertrags hat die Ecosoil GmbH der Be- klagten sämtliche Marken und sonstigen Schutzrechte an dem Namen Ecosoil übertragen. Da die in § 16 Abs. 1 Satz 1 des Anteilskaufvertrags vereinbarte Nutzungspflicht ein entsprechendes Nutzungsrecht voraussetzt, ist die in § 16 Abs. 1 Satz 2 des Anteilskaufvertrags geregelte Rechtsübertragung dahin zu verstehen, dass die Ecosoil GmbH der Beklagten damit auch das Recht zur Nutzung der Bezeichnung Ecosoil übertragen hat. Dafür spricht im Übrigen, dass sich die Beklagte nach Abschluss des Anteilskaufvertrages in ECOSOIL 38 39 - 17 - Holding GmbH umbenannt und die Bezeichnung Ecosoil in den folgenden Jah- ren ständig benutzt hat. b) Die der Beklagten von der Ecosoil-Sanierung GmbH erteilte Lizenz zur Nutzung der Marke ist nicht infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ECOSOIL Süd GmbH (vormals Ecosoil-Sanierung GmbH) am 8. Oktober 2010 erloschen. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die der Beklagten durch die (damals als Ecosoil-Sanierung GmbH firmierende) Markeninhaberin eingeräum- te Markenlizenz sei nicht durch die Insolvenz der (zu diesem Zeitpunkt als ECOSOIL Süd GmbH firmierenden) Markeninhaberin erloschen. Die für Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners geltende Regelung des § 108 Abs. 1 InsO sei auf den hier vorliegenden Fall der Lizenzerteilung entsprechend anzu- wenden. Für eine Anwendung des § 103 InsO sei im Streitfall kein Raum. Eine Anwendung dieser Bestimmung setze voraus, dass der Lizenzvertrag bei Eröff- nung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht vollständig erfüllt gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Verpflich- tung der Schuldnerin aus dem Lizenzvertrag offen gewesen. Die Ecosoil- Sanierung GmbH habe sich als Markeninhaberin mit den weiteren Gesellschaf- ten der Ecosoil-Gruppe über einen gemeinsamen Markengebrauch im Sinne ei- nes einheitlichen Auftritts und damit über eine Vergesellschaftung der Marke geeinigt. Damit habe eine quasi dinglich und endgültig wirkende Abspaltung von Markenrechten der Schuldnerin aus ihrem Vermögen vorgelegen. bb) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. 40 41 42 - 18 - (1) Ein Lizenzvertrag wird entsprechend der Rechtspacht als Dauernut- zungsvertrag im Sinne der §§ 108, 112 InsO eingeordnet. Da kein unbewegli- ches Vermögen betroffen ist, eröffnen derartige Nutzungsverträge für den Insol- venzverwalter einer jeden Vertragspartei ein Wahlrecht nach § 103 InsO, falls sie im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung beiderseits noch nicht vollständig erfüllt waren (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 162/04, GRUR 2006, 435 Rn. 21 mwN). Der Insolvenzverwalter kann anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen (§ 103 Abs. 1 InsO), oder er kann die Erfüllung ablehnen (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt bei gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Eröff- nung des Insolvenzverfahrens beiderseits nicht vollständig erfüllt sind, zwar nicht zu einem Erlöschen der Ansprüche; sie hat aber zur Folge, dass die noch ausstehenden Ansprüche des Vertragspartners, soweit es sich nicht um An- sprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte Leistungen handelt, gegen die Insolvenzmasse nicht mehr durchsetzbar sind (vgl. BGH, GRUR 2006, 435 Rn. 22 mwN). (2) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Vor- schrift des § 103 InsO im Streitfall nicht anwendbar ist, weil der Lizenzvertrag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowohl von Seiten der Schuldnerin und Lizenzgeberin als auch von Seiten der Beklagten und Lizenznehmerin vollstän- dig erfüllt war. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin konnte daher nicht zu einem Erlöschen der aufgrund des Lizenz- vertrags eingeräumten Lizenz führen. Im Falle eines Lizenzkaufs ist der Lizenzvertrag im Sinne von § 103 InsO in der Regel beiderseits vollständig erfüllt, wenn die gegenseitigen Hauptleis- tungspflichten ausgetauscht sind, also der Lizenzgeber die Lizenz erteilt und 43 44 45 - 19 - der Lizenznehmer den Kaufpreis gezahlt hat (vgl. LG München I, GRUR-RR 2012, 142, 143; MünchKomm.InsO/Huber, 3. Aufl., § 103 Rn. 76; Gottwald/ Huber, Insolvenzrechtshandbuch, 5. Aufl., § 37 Rn. 50; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 14. Aufl., § 47 Rn. 74; Jaeger/Jacoby, InsO, Vor §§ 103-119 Rn. 127; FK- InsO/Wegener, 8. Aufl., § 103 Rn. 23; Tintelnot in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 2011, § 103 Rn. 64; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 108 InsO Rn. 7; Weber/Hötzel, NZI 2011, 432, 434; Bullinger/Hermes NZI 2012, 492, 493 f.; Brinkmann, NZI 2012, 735, 740; Dahl/Schmitz, BB 2013, 1032, 1033). Im Streitfall wurde die Lizenz zwar mangels Vereinbarung der Zahlung eines Entgelts nicht aufgrund eines typischen Kaufvertrags erteilt. Vielmehr handelte es sich um einen Austauschvertrag eigener Art, nach dessen Inhalt sich die Beklagte und die weiteren Konzerngesellschaften im Interesse eines gemeinsamen Markenauftritts zur Nutzung der Marke Ecosoil und die Schuldnerin im Gegenzug zur unentgeltlichen Einräumung eines entsprechen- den Nutzungsrechts für die Dauer des Bestehens des Ecosoil-Konzerns ver- pflichteten. Dieser gegenseitige Vertrag wurde allerdings - und das ist entschei- dend - vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beiderseits vollständig erfüllt. Die Schuldnerin hat der Beklagten bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine entsprechende Lizenz eingeräumt, die Beklagte hat diese Lizenz daraufhin vereinbarungsgemäß genutzt. Es ist nicht ersichtlich, dass Nebenleistungs- pflichten der Lizenzvertragsparteien offen sind, die zur Anwendung des § 103 InsO führen könnten (vgl. Uhlenbruck/Brinkmann aaO § 47 Rn. 74; Bullinger in Wandtke/Bullinger aaO § 108 InsO Rn. 7; Weber/Hötzel, NZI 2011, 432, 434; Dahl/Schmitz, BB 2013, 1032, 1033). c) Die der Beklagten für die Dauer des Bestehens des Ecosoil-Konzerns eingeräumte Lizenz ist auch nicht dadurch erloschen, dass die Ecosoil-Gruppe - wie die Revision geltend macht - aufhörte zu existieren. 46 - 20 - Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Beklagten die Li- zenz zur Nutzung der Marke Ecosoil allerdings nur für die Dauer des Bestehens des Ecosoil-Konzerns eingeräumt worden. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass der Ecosoil-Konzern aufhörte zu existieren. Selbst wenn entsprechend dem von der Revision als übergangen gerüg- ten Vortrag der Klägerin und entgegen den im Tatbestand des Berufungsurteils mit Bindungswirkung (§ 314 ZPO) getroffenen Feststellungen des Berufungsge- richts davon auszugehen wäre, dass die (ursprüngliche) Muttergesellschaft des Ecosoil-Konzerns - die Ecosoil GmbH - nicht von der Beklagten erworben wur- de, sondern durch Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft erloschen ist, könnte deshalb - anders als die Revision meint - nicht von einer Auflösung des Ecosoil-Konzerns ausgegangen werden. Die Beklagte hat mit dem Anteilskauf- vertrag vom 27. November 2003 jedenfalls sämtliche Anteile an den Tochterge- sellschaften der Ecosoil GmbH erworben und ist dadurch an die Stelle der Ecosoil GmbH als Muttergesellschaft des Ecosoil-Konzerns getreten. Von einer Zerschlagung des Ecosoil-Konzerns kann unter diesen Umständen entgegen der Ansicht der Revision keine Rede sein. d) Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis mit Recht angenom- men, dass die der Beklagten erteilte Lizenz nicht infolge der von der Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. März 2013 erklärten Kündigung des Lizenzvertrags erloschen ist. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Ecosoil-Sanierung GmbH habe den Gesellschaften des Ecosoil-Konzerns das Lizenzrecht an der Marke für die Dauer des Bestehens des Ecosoil-Konzerns eingeräumt. Eine or- dentliche Kündigung des Lizenzvertrags sei für diese Zeit ausgeschlossen wor- den. Nähme man eine Kündigungsbefugnis während des Bestehens des 47 48 49 50 - 21 - Ecosoil-Konzerns an, würde dies zu dem widersinnigen und damals offensicht- lich von keiner Seite gewollten Ergebnis führen, dass die Tochtergesellschaft als Markeninhaberin die Möglichkeit hätte, die eigene Konzernmutter und allei- nige Anteilseignerin wegen der Führung der Marke ECOSoil unter Druck zu setzen. bb) Es kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - eine ordentliche Kündigung des Lizenzvertrags ausgeschlossen ist. Es kann ferner offenbleiben, ob - wie die Revision geltend macht - jedenfalls ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Lizenzvertrags vorliegt. Die von der Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. März 2013 erklärte Kündigung hat jedenfalls deshalb nicht zu einer Beendigung des Li- zenzvertrags und einem Erlöschen der Markenlizenz geführt, weil die Klägerin nicht Partei des Lizenzvertrags ist und daher weder zu einer ordentlichen noch zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt war. (1) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Ecosoil-Sanierung GmbH als Markeninhaberin sämtlichen Gesellschaften des Ecosoil-Konzerns und damit auch der Ecosoil GmbH eine Lizenz zur Nut- zung der Marke ECOSoil eingeräumt. Die Beklagte ist mit ihrem Eintritt in den Ecosoil-Konzern im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Ecosoil GmbH in den mit der Ecosoil-Sanierung GmbH bestehenden Lizenzvertrag eingetreten (vgl. oben Rn. 23 bis 39). (2) Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der zu die- sem Zeitpunkt als ECOSOIL Süd GmbH firmierenden Ecosoil-Sanierung GmbH hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar die Marke ECOSoil auf die Klägerin übertragen. Das hat aber nicht dazu geführt, dass die Klägerin damit anstelle der Ecosoil-Sanierung GmbH in den zwischen dieser und der 51 52 53 - 22 - Beklagten bestehenden Lizenzvertrag eingetreten ist. Ein Lizenzvertrag besteht auch nach dem Übergang der Marke auf einen neuen Rechtsinhaber zwischen dem ursprünglichen Rechtsinhaber und dem Lizenznehmer fort. Der neue Rechtsinhaber kann ohne Zustimmung des Lizenznehmers nicht in den Lizenz- vertrag eintreten (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 30 MarkenG Rn. 41; Ingerl/ Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 30 Rn. 113; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. März 1982 - KZR 5/81, BGHZ 83, 251, 256 bis 258 - Verankerungsteil). Die Beklagte hat einem Eintritt der Klägerin in den Lizenzvertrag nicht zugestimmt. (3) Die Klägerin ist auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in den zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestehenden Lizenzvertrag eingetreten. Die Klägerin hat das Vermögen der Schuldnerin nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erlangt. Sie hat zwar mit Vertrag vom 8. Oktober 2010 das gesamte immaterielle Vermögen und mit Vertrag vom 8. März 2011 das gesamte Anlage- und Vorratsvermögen der Schuldnerin erworben. Bei einem solchen Erwerb von Gesamtheiten einzelner Wirtschaftsgüter eines Unterneh- mens wird der Erwerber jedoch nicht Gesamtrechtsnachfolger des Veräußerers (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083 Rn. 16). (4) Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Schuldnerin der Klägerin mit dem Übertragungsvertrag ein Recht zur Kündigung des Lizenzvertrages iso- liert übertragen haben könnte. Es kann daher offenbleiben, ob ein solches Kün- digungsrecht isoliert übertragen werden kann (zur Übertragbarkeit von Gestal- tungsrechten vgl. Staudinger/Busche, BGB, Neubearbeitung 2012, § 413 Rn. 10 bis 15 mwN). e) Die Erteilung der Lizenz zur Nutzung der Gemeinschaftsmarke ECOSoil durch die Ecosoil-Sanierung GmbH an die Beklagte wirkt gegenüber der Klägerin, auch wenn die Lizenzerteilung nicht im Register eingetragen ist. 54 55 56 - 23 - aa) Die in Art. 17, 19 und 22 GMV bezeichneten Rechtshandlungen hin- sichtlich einer Gemeinschaftsmarke haben nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GMV ge- genüber Dritten in allen Mitgliedstaaten erst Wirkung, wenn sie eingetragen worden sind. Zu diesen Rechtshandlungen zählt die Erteilung einer Lizenz an einer Gemeinschaftsmarke, die nach Art. 22 Abs. 5 GMV auf Antrag eines Be- teiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht wird. Danach kann sich die Beklagte gegenüber der Klägerin grundsätzlich nicht darauf berufen, dass die Ecosoil-Sanierung GmbH ihr eine Lizenz zur Nutzung der Marke ECOSoil erteilt hat, da diese Lizenzerteilung nicht ins Register eingetragen ist. bb) Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GMV kann jedoch eine Rechtshandlung, die noch nicht eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte an der Marke nach dem Zeitpunkt der Rechtshandlung erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von der Rechtshandlung wussten. Dar- über hinaus ist Art. 23 Abs. 1 GMV nach Art. 23 Abs. 2 GMV nicht in Bezug auf eine Person anzuwenden, die die Gemeinschaftsmarke oder ein Recht an der Gemeinschaftsmarke im Wege des Rechtsübergangs des Unternehmens in seiner Gesamtheit oder einer anderen Gesamtrechtsnachfolge erwirbt. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Streitfall seien die Vor- aussetzungen sowohl von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GMV als auch von Art. 23 Abs. 2 GMV erfüllt. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs am 8. Oktober 2010 Kenntnis von den der Lizenzerteilung an die Gesellschaften des Ecosoil- Konzerns zugrunde liegenden Umständen gehabt. Nach dem unstreitig geblie- benen Vortrag der Beklagten habe die Zech-Gruppe, zu der auch die Klägerin 57 58 59 60 - 24 - gehört habe, schon in früheren Jahren ein Unternehmen aus dem Verband der Beklagten erworben. Darüber hinaus habe eine persönliche Bekanntschaft zwi- schen den Geschäftsführern der Klägerin und der Beklagten bestanden. Ferner lägen zwei Schreiben der Zech-Gruppe an den Geschäftsführer der Beklagten vor, bei dem es um den Ankauf der ECOSOIL Süd GmbH gegangen sei. Beide Schreiben seien von dem heutigen Geschäftsführer der Klägerin W. unterzeich- net, der zudem mit dem Geschäftsführer der Beklagten H. persönlich bekannt gewesen sei. Der Klägerin habe unter diesen Umständen die Tatsache nicht verborgen bleiben können, dass nicht nur die Muttergesellschaft, sondern auch die Gesellschaften, an denen diese beteiligt gewesen sei, die Marke ECOSoil benutzt hätten. Darüber hinaus liege bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungs- weise ein Unternehmensübergang in seiner Gesamtheit vor. In dem einheitli- chen notariellen Kaufvertrag vom 8. Oktober 2010 sei auf Käuferseite neben der Klägerin zwar die Umweltschutz Süd GmbH Nürnberg aufgetreten. Die Umweltschutz Süd GmbH Nürnberg habe das von ihr erworbene Anlage- und Vorratsvermögen jedoch bereits mit Vertrag vom 8. März 2011 an die Klägerin weiterveräußert. Damit habe die Klägerin so gestanden, als hätte sie bereits mit dem ersten Kaufvertrag vom 8. Oktober 2010 das gesamte Vermögen der ECOSOIL Süd GmbH erworben. Auch ein solcher zeitlich gestufter Erwerb sei von der Vorschrift des Art. 23 Abs. 2 GMV nach ihrem Sinn und Zweck umfasst. (2) Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung jedenfalls insoweit Stand, als das Berufungsgericht angenommen hat, die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs von der hier in Rede stehenden Erteilung einer Lizenz an die Beklagte gewusst (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GMV). Es kann danach offenblei- ben, ob die weitere Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, die Klägerin habe 61 62 - 25 - die Gemeinschaftsmarke im Wege des Rechtsübergangs des Unternehmens in seiner Gesamtheit erworben (Art. 23 Abs. 2 GMV). Insbesondere kann offen- bleiben, ob dieser Annahme entgegensteht, dass der Rechtsübergang im vor- liegenden Fall nicht auf einer Gesamtrechtsnachfolge beruht (vgl. oben Rn. 54). Die weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Annahme des Beru- fungsgerichts, die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Erwerbs der Rechte an der Marke am 8. Oktober 2010 gewusst, dass die Gesellschaften des Ecosoil- Konzerns und damit auch die Beklagte über eine Lizenz zur Nutzung der Marke verfügten, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe nicht aufgedeckt, welche konkreten Vorstel- lungen die entscheidungsbefugten Personen der Klägerin hinsichtlich des Be- stehens eines Lizenzvertrags zwischen der Schuldnerin und der Beklagten ge- habt hätten. Die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GMV setzt nicht voraus, dass der Dritte konkrete Vorstellungen von der fraglichen Rechtshandlung hat. Es genügt, dass er die Umstände kennt, die auf die Vornahme der Rechtshand- lung schließen lassen. Es reicht daher aus, dass die Klägerin nach den Fest- stellungen des Berufungsgerichts aus den ihr bekannten Umständen wie insbe- sondere der Nutzung des Zeichens durch die Unternehmen der Ecosoil-Gruppe schließen musste, dass die Beklagte über eine Lizenz zur Nutzung der Marke verfügt. Die Revision rügt vergeblich, diese Schlussfolgerung sei keineswegs zwingend, weil eine bloße Gestattung oder Duldung der Zeichennutzung inte- ressengerechter und wahrscheinlicher gewesen sei. Die Revision versucht da- mit, die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzutun. 63 - 26 - II. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin erhobenen Ansprüche auch insoweit unbegründet sind, als sie hilfs- weise auf eine Verletzung des Rechts der Klägerin an ihrer Firma gestützt sind. 1. Bei der im geschäftlichen Verkehr benutzten Firma der Klägerin ECOSOIL Süd GmbH handelt es sich um ein als geschäftliche Bezeichnung geschütztes Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG). Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem In- haber ein ausschließliches Recht (§ 15 Abs. 1 MarkenG). Wer eine geschäftli- che Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr in einer Weise benutzt, die geeig- net ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen, kann vom Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr nach § 15 Abs. 4 Satz 1 MarkenG auf Unterlassung und bei schuldhaftem Handeln nach § 15 Abs. 5 Satz 1 MarkenG auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dabei erstreckt sich der Schutz des Unternehmenskennzeichens auf jede kennzeichenmäßige Verwendung der Bezeichnung und erfasst daher nicht nur eine firmenmäßige, sondern auch eine markenmäßige Benutzung (vgl. BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 40 - Baumann, mwN). 2. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin mit dem Übertragungsvertrag vom 8. Oktober 2010 von der Schuldnerin das Recht am Unternehmenskenn- zeichen ECOSOIL Süd GmbH erworben hat. Die Beklagte kann Ansprüchen der Klägerin wegen einer Verletzung des Rechts am Unternehmenskennzei- chen jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 986 BGB entgegenhalten, dass die Schuldnerin ihr das Recht zur Nutzung der Gemeinschaftsmarke ECOSoil eingeräumt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1993 - I ZR 178/91, BGHZ 122, 71, 73 f. - Decker; Urteil vom 28. Februar 2002 - I ZR 177/99, BGHZ 150, 82, 91 f. - Hotel Adlon; Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 49/04, BGHZ 173, 64 65 66 - 27 - 57 Rn. 46 - Cambridge Institute). Die Gemeinschaftsmarke verfügt gegenüber dem Unternehmenskennzeichen über den besseren Zeitrang. Die Gemein- schaftsmarke ECOSoil wurde am 20. Februar 2001 angemeldet. Die Firma der damaligen Markeninhaberin wurde erst am 26. März 2002 von HOCHTIEF Umwelt GmbH in Ecosoil-Sanierung GmbH geändert. C. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 18.04.2013 - 9 O 965/12 - OLG Bremen, Entscheidung vom 27.06.2014 - 2 U 52/13 - 67