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AnwSt (R) 4/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A n w S t ( R ) 4 / 1 5 vom 26. Oktober 2015 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen Verteidiger: wegen des Vorwurfs berufswidrigen Verhaltens - 2 - Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 2015, an der teilgenommen haben: Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg als Vorsitzende, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Dr. Remmert, die Rechtsanwälte Dr. Martini, Dr. Kau als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft Hamm gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Lan- des Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2014 wird ver- worfen. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Rechtsanwalt hierdurch ent- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Anwaltsgericht hat den Rechtsanwalt vom Vorwurf einer Berufs- pflichtverletzung wegen Verweigerung der Mitwirkung an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Anwaltsgerichtshof verworfen und die Revision zugelassen. Die auf die Sach- beschwerde gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Generalstaatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. 1. Der Anwaltsgerichtshof hat Folgendes festgestellt: Der Rechtsanwalt vertrat eine Verfügungsbeklagte in einem wettbe- werbsrechtlichen Eilverfahren. Das Landgericht gab dem Verfügungsantrag mit Urteil vom 5. Juni 2012 statt. Die vollziehbare Ausfertigung des Urteils ging am 1 2 3 - 4 - 4. Juli 2012 beim Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin ein. Dieser übermittelte dem Rechtsanwalt das am 5. Juli 2012 zur Wahrung der Monats- frist des § 929 Abs. 2 ZPO im Parteibetrieb das Urteil gegen Empfangsbe- kenntnis. Der Rechtsanwalt war unsicher, ob er das Empfangsbekenntnis erteilen dürfe. Entsprechend dem von ihm eingeholten Rat der Rechtsanwaltskammer klärte er seinen Mandanten darüber auf, dass ihm bei Erteilung des Empfangs- bekenntnisses die Zahlung von rund 6.000 € drohe, und erläuterte die berufs- rechtliche Situation. Der Mandant wies ihn an, an der Zustellung nicht mitzuwir- ken. Dieser Anweisung folgend verweigerte der Rechtsanwalt die Annahme des Schriftstücks und die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses. Der gegne- rische Prozessbevollmächtigte konnte daher das Urteil nicht mehr fristgerecht vollziehen und verzichtete auf die daraus herrührenden Rechte. Das anwaltsgerichtliche Verfahren wurde auf Antrag des Rechtsanwalts selbst eingeleitet. Der Rechtsanwalt verfolgte das Anliegen, sich vom "Vorwurf einer Berufspflichtverletzung zu reinigen". Die Rechtsanwaltskammer D. hatte zuvor einem Antrag des Prozessbevollmächtigten der Verfügungs- klägerin nicht entsprochen, berufsrechtliche Maßnahmen gegen den Rechts- anwalt zu ergreifen. 2. Der Freispruch vom Vorwurf einer Berufspflichtverletzung gemäß § 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 14 Satz 1 BORA hält rechtlicher Überprüfung stand. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass der Rechtsanwalt durch die Verweigerung der Ausstellung des Empfangsbekennt- nisses keine ahndbare Berufspflichtverletzung begangen hat. a) Nach soweit ersichtlich allgemeiner Ansicht im Schrifttum beansprucht allerdings die in § 14 Satz 1 BORA bezeichnete Pflicht zur Annahme des zuzu- 4 5 6 7 - 5 - stellenden Schriftstücks und zur unverzüglichen Erteilung des Empfangsbe- kenntnisses für alle ordnungsgemäßen Zustellungen Geltung, bezieht mithin Zustellungen von Anwalt zu Anwalt gemäß § 195 ZPO ein (vgl. Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 14 BORA Rn. 1; Prütting in Henssler/ Prütting, BRAO, 4. Aufl. , § 14 BORA Rn. 3; Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, Anwalt- liches Berufsrecht, 2. Aufl., § 14 BORA/§ 43 BRAO Rn. 1 f.; Scharmer in Har- tung, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl., § 14 BORA Rn. 11). Dies folgt aus dem insoweit keine Einschränkung enthaltenden Wortlaut der Vorschrift und entspricht dem Willen der Satzungsgeberin, der auch in der systemati- schen Stellung der Norm im Dritten Abschnitt der Berufsordnung ("Besondere Berufspflichten bei der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung des Man- dats"), nicht also in deren Viertem Abschnitt ("Besondere Berufspflichten ge- genüber Gerichten und Behörden") zum Ausdruck kommt (vgl. Steiner, BRAK- Mitt. 2014, 294, 296 mwN). Die Satzungsversammlung hat in § 14 BORA die vormals in §§ 12, 27 der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts getrennt normierten Berufspflichten bei Zustellungen in einer Regelung zusammenge- fasst (vgl. Zuck, aaO, § 14 BORA Rn. 2; Steiner, aaO). b) § 59b Abs. 2 BRAO enthält jedoch keine den Grundsätzen des Vor- behalts sowie des Vorrangs des Gesetzes genügende Ermächtigungsgrundlage für die Schaffung einer Berufspflicht des Rechtsanwalts, an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken. aa) Entgegen der im Schrifttum ganz herrschenden Meinung (vgl. Böhn- lein aaO § 14 BORA Rn. 1; Prütting aaO § 14 BORA Rn. 1; Zuck aaO § 14 BORA Rn. 1; Scharmer aaO § 14 BORA Rn. 3; Steiner aaO S. 297) ist die er- forderliche Ermächtigung nicht in § 59b Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b BRAO zu finden. Die Vorschrift regelt ausweislich ihrer Eingangsformel "die besonderen Berufs- pflichten gegenüber Gerichten und Behörden", zu denen der gegnerische An- 8 9 - 6 - walt nicht gehört. Der Anwalt tritt im Rahmen des § 195 ZPO auch nicht etwa als deren "verlängerter Arm" an die Stelle des Gerichts oder einer Behörde. Zweck des § 195 ZPO ist es, für Parteierklärungen eine vereinfachte, zeitspa- rende und kostengünstige Form der Zustellung zu ermöglichen (vgl. z.B. Zöller/ Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 195 Rn. 1). Die Zustellung ist dem Rechtsanwalt als unabhängigem Organ der Rechtspflege anvertraut (vgl. MünchKomm ZPO/Häublein, 4. Aufl., § 195 Rn. 1). Er wird dadurch aber nicht zum Sachwal- ter eines Gerichts oder einer Behörde. Vielmehr bleibt er Vertreter seiner Partei (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1959 - VIII ZR 111/58, BGHZ 30, 299, 305). Teilweise wird geltend gemacht, es habe bei Schaffung des § 59b BRAO ein Wille des für das Berufsrecht der Rechtsanwälte innerhalb der Bundesre- gierung federführenden Bundesministeriums der Justiz (dazu Steiner aaO S. 297 mwN) und dem folgend des Gesetzgebers bestanden, eine auf Mitwir- kung bei sämtlichen Zustellungen zielende Berufspflicht auf § 59b Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b BRAO zu stützen. Abgesehen davon, dass sich der Gesetzesbe- gründung hierzu nichts entnehmen lässt (vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte, BT- Drucks. 12/4993, S. 35), hätte ein solcher Wille indessen im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Denn der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist nach dem Wortlaut und Wortsinn ihrer Eingangsformel eindeutig auf gerichtli- che und behördliche Zustellungen beschränkt. Die Regelung könnte deshalb nicht durch Gesetzesinterpretation im Sinne eines so gearteten etwaigen Wil- lens des historischen Gesetzgebers korrigierend erweitert werden. bb) Auch die die kollegialen Pflichten der Rechtsanwälte betreffende Vorschrift des § 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO bietet keine hinreichende Rechtsgrund- lage. 10 11 - 7 - (1) Eröffnen Ermächtigungsnormen einer autonomen Körperschaft Re- gelungsspielräume für Berufspflichten, die sich über den Berufsstand hinaus auswirken, so reichen sie nur so weit, wie der Gesetzgeber ersichtlich selbst zu einer solchen Rechtsgestaltung den Weg bereitet (vgl. BVerfGE 38, 373, 381 ff.; 101, 312, 323). Sollen die durch die Zivilprozessordnung ausgeformten Handlungsspielräume der Prozessparteien im Wege des Satzungsrechts ein- geschränkt werden, so bedarf es demnach erkennbarer gesetzgeberischer Ent- scheidungen in der Ermächtigungsnorm, andernfalls sowohl der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes als auch der des Vorrangs des Gesetzes verletzt sein können (BVerfGE 101, 312, 324, 328 f. mwN). (2) Die Schaffung einer Berufspflicht zur Mitwirkung an der Zustellung von Anwalt zu Anwalt hätte einer eindeutigen Ermächtigung durch den Gesetz- geber bedurft, weil sie prozessuale Handlungsspielräume im vorgenannten Sinn einengt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet nämlich § 195 ZPO den Anwalt, an den zugestellt werden soll, nicht zu einer Mitwirkung an der Zustellung; er empfängt die zugestellte Urkunde vielmehr nur als Vertreter seiner Partei und ist nicht gehindert, die Annahme der Urkunde und die Ausstellung des Empfangsbekenntnisses zu verweigern, ohne dass hieran prozessuale Nachteile geknüpft wären (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1959 - VIII ZR 111/58 aaO S. 305 f. mwN; MünchKomm ZPO/Häublein aaO § 195 Rn. 7 i.V.m. § 174 Rn. 12; Zöller/Stöber aaO § 195 Rn. 7 i.V.m. § 174 Rn. 6). Demgegenüber ordnet § 14 Satz 1 BORA für den Rechtsanwalt die Berufs- pflicht an, an der Zustellung mitzuwirken; dies gilt selbst dann, wenn dies wie vorliegend einen Nachteil für seinen Mandanten mit sich bringt und so die pri- mären Verpflichtungen aus dem Mandantenvertrag zurückdrängt (vgl. BVerfGE 101, 312, 328 f.). 12 13 14 - 8 - (3) Die damit notwendige ausdrückliche und klare gesetzliche Grundlage (vgl. BVerfGE 101, 312, 328) kann dem Wortlaut des § 59 Abs. 2 Nr. 8 BRAO nicht ansatzweise entnommen werden. Sie wäre aber vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum anwaltlichen Standes- recht aus dem Jahr 1987 (BVerfGE 76, 171; 76, 196) und angesichts dessen, dass § 59b Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b BRAO eine solche Regelung für gerichtliche und behördliche Zustellungen trifft, zwingend zu erwarten gewesen (vgl. auch BVerfGE 101, 312, 329). Hinzu kommt, dass dem Gesetzgeber bei Schaffung des § 59b BRAO die zwischen behördlichen sowie gerichtlichen Zustellungen einerseits und Zustellungen von Anwalt zu Anwalt andererseits differenzieren- den Bestimmungen in §§ 12, 27 der vormaligen Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts vor Augen standen. Auch dies hätte ihm die Notwendigkeit aus- drücklicher Erstreckung der Ermächtigung auf anwaltliche Zustellungen anzei- gen müssen. - 9 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 116 Abs. 1 Satz 2, § 198 Abs. 1 BRAO, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1991 - AnwSt (R) 12/91, BGHSt 38, 138, 143). Limperg König Remmert Martini Kau Vorinstanzen: Anwaltsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 17.03.2014 - 3 EV 546/12 - AGH Hamm, Entscheidung vom 07.11.2014 - 2 AGH 9/14 - 15