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Urteil

3 StR 218/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Voraussetzungen des § 89a Abs.1 Satz 2 StGB (Staatsschutzklausel) sind nur dann erfüllt, wenn die geplante Tat nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen; bloße Sympathie zu einer terroristischen Vereinigung oder defensive Bereitschaft zur Selbstverteidigung genügt nicht. • Bei im Ausland geführten bewaffneten Konflikten ist die Staatsschutzklausel restriktiv und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände anzuwenden; rein defensives Verhalten von Zivilpersonen fällt regelmäßig nicht darunter. • Revisionsrechtliche Beanstandungen, die auf einem von den Urteilsfeststellungen abweichenden Sachverhalt beruhen, können im Rahmen der Sachrüge nicht zum Erfolg führen.
Entscheidungsgründe
Staatsschutzklausel des § 89a StGB eng auszulegen; defensive Waffenhandhabung ohne Tatentschluss kein § 89a • Die Voraussetzungen des § 89a Abs.1 Satz 2 StGB (Staatsschutzklausel) sind nur dann erfüllt, wenn die geplante Tat nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen; bloße Sympathie zu einer terroristischen Vereinigung oder defensive Bereitschaft zur Selbstverteidigung genügt nicht. • Bei im Ausland geführten bewaffneten Konflikten ist die Staatsschutzklausel restriktiv und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände anzuwenden; rein defensives Verhalten von Zivilpersonen fällt regelmäßig nicht darunter. • Revisionsrechtliche Beanstandungen, die auf einem von den Urteilsfeststellungen abweichenden Sachverhalt beruhen, können im Rahmen der Sachrüge nicht zum Erfolg führen. Die Angeklagte,, Inhaberin des Sorgerechts für zwei Töchter, konvertierte zum Islam, radikalisierte sich und reiste Anfang 2014 mit ihren Töchtern über die Türkei nach Syrien. Dort wurde sie als Zweitfrau eines Mannes aufgenommen, von dem sie erfuhr, dass er einer al-Qaida-nahen Gruppierung angehörte. In Syrien wurde sie im Umgang mit Schusswaffen unterwiesen; die Familie besaß zudem Handgranaten. Sie äußerte Bereitschaft, die Waffen zur Verteidigung gegen Angreifer einzusetzen. Aufgrund der zunehmenden Gefahr kehrte sie am 23. Mai 2014 nach Deutschland zurück. Das Landgericht verurteilte sie wegen Entziehung Minderjähriger (§ 235 Abs.2 Nr.1 StGB) und sprach sie nicht wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) schuldig. Die Staatsanwaltschaft rügte diese Bewertung; der Generalbundesanwalt unterstützte die Revision eingeschränkt. • Beweiswürdigung: Das Landgericht hat nachvollziehbar festgestellt, dass die Angeklagte primär aus Gründen des Familienzusammenhalts und mutmaßlich humanitärer Motive nach Syrien reiste und sich nicht aktiv an Kampfhandlungen beteiligte; revisionsrechtlich sind hiervon abweichende, urteilsfremde Behauptungen unbeachtlich. • Tatbestandsauslegung § 89a StGB: Die Legaldefinition fordert, dass eine Tat gegen Leben oder Freiheit nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, die Sicherheit oder den Bestand eines Staates zu beeinträchtigen; die Bestimmung verlangt, dass der Täter die möglichen staatsgefährdenden Folgen in seinen Willen einbezogen hat; eine allgemeine Zielrichtung gegen einen Staat ist nicht erforderlich, wohl aber konkrete Eignung. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Feststellungen zeigen keine feste Entschlossenheit der Angeklagten zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat; ihr Verhalten war primär defensiv zum Schutz von Leib und Leben eigener und kindlicher Interessen, nicht auf die Zerschlagung oder Untergrabung staatlicher Strukturen gerichtet. • Sympathie zu terroristischen Gruppen: Allein die Sympathie zur Jabhat al-Nusra und die Kenntnis, dass deren Mitglieder staatliche Strukturen bekämpfen, reicht nicht zur Annahme der Staatsschutzklausel; es fehlt an tatbestandsmäßigem Zusammenhang und an der erforderlichen Eignung und Bestimmung. • Ratio legis und Anwendungsgrenzen: Die Norm richtet sich vorwiegend gegen die Vorbereitung terroristischer Einzeltäter und soll nicht weitreichend auf diverse ausländische Konfliktsachverhalte ausgedehnt werden; dies gebietet eine zurückhaltende Anwendung bei langdauernden, komplexen Auslandskonflikten. • Rechtsfolgen: Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 89a Abs.1 Satz 2 StGB durfte das Landgericht die Angeklagte nicht wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat verurteilen; die Verurteilung wegen Kindesentziehung bleibt bestehen und die Urteilsformel ist ergänzungsbedürftig. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt in der Sache erfolglos; das Landgerichtsurteil wird im Ergebnis bestätigt. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Entziehung Minderjähriger bleibt bestehen, eine Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB ist nicht gerechtfertigt, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Staatsschutzklausel nicht vorliegen. Die Urteilsformel ist zu ergänzen: die Angeklagte wird insoweit freigesprochen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.