Leitsatz
VI ZR 183/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
4mal zitiert
14Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 183/15 Verkündet am: 27. Oktober 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 842; StVG § 11 Satz 1; BBesG § 58a a.F., § 56 n.F.; AuslVZV §§ 1 ff. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall ist der Aus- landsverwendungszuschlag grundsätzlich als Einkommen des Verletzten zu berücksichtigen. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 183/15 - OLG Naumburg LG Dessau-Roßlau - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Februar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Ersatz eines Auslandsverwendungszuschlags nebst Zin- sen und die einen Betrag von 119 Euro übersteigende Klage auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten abge- wiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Zeitsoldat bei der Bundesmarine. Er nimmt die Beklagte aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und 1 - 3 - - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - auf Ersatz entgange- ner Auslandsverwendungszuschläge in Anspruch. Der Kläger erlitt am 29. Juli 2011 bei einem Verkehrsunfall, für den der Beklagte zu 1 als Halter eines Pkw und die Beklagte zu 2 als dessen Haft- pflichtversicherer unstreitig zu 100% einstandspflichtig sind, ein stumpfes Be- cken- und Bauchtrauma. Anfang November 2011 führte eine linksseitige Adduktorenzerrung in der Leistenregion zu einem mehrtägigen Krankenhaus- aufenthalt des Klägers. Die damit verbundene Schmerzsymptomatik wurde am 6. November 2011 erfolgreich behandelt. Der Kläger war nach der Bestätigung des Schiffsarztes vom 19. November 2013 im Zeitraum vom 29. Juli 2011 bis 23. Januar 2012 aufgrund von Krankheit arbeits- und dienstunfähig. Er verrich- tete nicht - wie geplant - auf der Fregatte "Lübeck" während der Anti-Piraterie- Mission ATALANTA von November 2011 bis März 2012 seinen Dienst, sondern nahm diesen erst ab dem 4. Februar 2012 wieder auf. Der Kläger macht gel- tend, ihm sei durch den Unfall u.a. ein Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 5.290 Euro entgangen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be- klagten hat das Oberlandesgericht - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: 2 3 4 - 4 - Angesichts fehlender Langzeitfolgen und einer nur kurzfristigen stationä- ren Behandlung sowie trotz allem nur mittelschwerer Verletzungen durch ein stumpfes Becken- und Bauchtrauma, bei einer ihrem Umfang nach nicht mehr sicher feststellbaren, jedenfalls aber nicht über den 6. November 2011 hinaus anhaltenden Schmerzsymptomatik sei trotz der in dem Attest des Bundeswehr- krankenhauses vom 25. April 2012 bescheinigten bis zum 24. Januar 2012 an- dauernden 100%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit über den außergericht- lich gezahlten Betrag von 3.500 € hinaus ein höheres Schmerzensgeld nicht gerechtfertigt. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der ihm aus dem Unfall entstande- nen materiellen Schäden gemäß §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVG iVm § 115 VVG um- fasse aus Rechtsgründen nicht die Erstattung des ihm unfallbedingt entgange- nen Auslandsverwendungszuschlags für die Dauer der vorgesehenen Verwen- dung auf der Fregatte "Lübeck" vom 18. November 2011 bis zum 4. Februar 2012. Zwar sei nach den zu § 58a BBesG und zu §§ 1 ff. der Verordnung über Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags (AuslVZV) in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung ergangenen Urteilen des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Oktober 2005 (13 U 52/05, VersR 2006, 1281 f.) und des Ober- landesgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2006 (7 U 60/06, VersR 2007, 1524) ein Auslandsverwendungszuschlag ein erstattungsfähiger Verdienstausfall- schaden. Der Senat sei jedoch der Auffassung, dass der Auslandsverwen- dungszuschlag nach der Neufassung der maßgeblichen besoldungsrechtlichen Grundlagen in § 56 BBesG und der Verordnung über Zahlung eines Auslands- verwendungszuschlags nicht mehr uneingeschränkt als Erwerbsschaden zu ersetzen sei. Während der Zuschlag nach § 58a Abs. 2 Satz 2 BBesG a.F. iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 AuslVZV a.F. den Zweck verfolgt habe, die mit der besonde- ren Verwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastungen ab- zugelten, für die in § 2 Nr. 1 und 2 AuslVZV a.F. allgemeine physische und psy- 5 6 - 5 - chische Belastungen und Gefahren für Leib und Leben als Beispiele genannt worden seien, werde nach § 56 Abs. 2 Satz 2 BBesG n.F. der Zuschlag zumin- dest auch zum Ausgleich für konkrete Mehraufwendungen gezahlt. Entspre- chend seien in der seit dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung des § 2 Nr. 3 AuslVZV ausdrücklich Mehraufwendungen berücksichtigt, die durch die beson- deren Verhältnisse im Verwendungsgebiet, insbesondere durch Mängel und erschwerende Umstände bei Versorgung und Kommunikation entständen. Die- se Mehraufwendungen seien gemäß § 3 Nr. 1 und 2 AuslVZV n.F. Grundlage der ersten beiden des in sechs Stufen gegliederten Auslandsverwendungszu- schlags, während die Stufen 3 bis 6 lediglich auf den dort genannten Verschär- fungen der über die Stufe 2 hinausgehenden immateriellen Belastungen beruh- ten. Im Gesamtgefüge der Regelungen ergebe sich kein Anhaltspunkt für die Auffassung, der Zuschlag werde als besonderer materieller Anreiz für die Sol- daten zur Teilnahme an Auslandseinsätzen gewährt. Vielmehr seien konkret benannte und in generalisierender Weise nach Stufen geordnete Mehraufwen- dungen und Belastungen für dessen Gewährung und Bemessung maßgeblich. Soweit der Zuschlag nach dieser Differenzierung zum Ausgleich der kon- kreten, nicht schon typischerweise immer mit der Berufstätigkeit eines Soldaten zusammenhängenden materiellen Mehraufwendungen gewährt werde, sei er nicht ersatzfähig, da dem Kläger mangels Teilnahme an dem Einsatz ein derar- tiger Mehraufwand nicht entstanden sei. Der entgangene Zuschlag sei auch nicht ersatzfähig, soweit er dem Ausgleich immaterieller Belastungen eines sol- chen Einsatzes habe dienen sollen, da der Kläger solchen Belastungen, insbe- sondere einer einsatzbedingt gesteigerten Gefahr für Leib und Leben, nicht ausgesetzt gewesen sei. 7 - 6 - II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Beru- fungsgerichts, dem Kläger sei infolge des Unfalls kein Erwerbsschaden im Sin- ne der § 842 Fall 1 BGB, § 11 Satz 1 Fall 1 StVG entstanden, weil der entgan- gene Auslandsverwendungszuschlag nicht ersatzfähig sei. Feststellungen dazu, dass der Kläger den Auslandseinsatz wegen der beim Unfall erlittenen Verlet- zungen versäumt hat, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Darauf weist die Revisionserwiderung im Rahmen einer Gegenrüge zwar zutreffend hin. Für das Revisionsverfahren hat der Senat aber zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, dass die Unfallfolgen kausal für den verspäteten Einsatz des Klägers auf der Fregatte "Lübeck" waren. 1. Gemäß § 842 BGB, § 11 Satz 1 StVG erstreckt sich bei einer Körper- verletzung die Verpflichtung zum Schadensersatz auf die (Vermögens-) Nach- teile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfä- higkeit erleidet. Die Ersatzpflicht greift ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter Schaden ent- standen ist. Ein solcher liegt nicht nur in dem Verlust von Arbeitseinkommen; der Erwerbsschaden umfasst vielmehr alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Verletzte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbe- dingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit sei- ner Person mit sich bringt (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1984 - VI ZR 14/82, BGHZ 90, 334, 336 f.; vom 8. April 2008 - VI ZR 49/07, BGHZ 176, 109 Rn. 9; vom 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12, BGHZ 197, 316 Rn. 12 f.; siehe auch Se- natsbeschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZB 53/08, VersR 2010, 133 Rn. 7; Staudinger/Vieweg, BGB, 2015, § 842 Rn. 13; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., 8 9 10 - 7 - § 842 Rn. 2). Aufwandsentschädigungen, die kein zusätzliches Einkommen, sondern nur eine Vergütung für tatsächliche erwerbsbedingte Aufwendungen sind (Spesen, Kleidergeld und dergleichen), sind hingegen nicht vom Schädiger zu ersetzen, wenn der Verletzte verletzungsbedingt nicht in der Lage ist, der mit Aufwendungen verbundenen Tätigkeit nachzugehen. Insoweit ist der Verletzte nicht geschädigt, denn dem Ausbleiben der Aufwandsentschädigung steht die Ersparnis der Aufwendungen gegenüber (Senatsurteile vom 22. September 1967 - VI ZR 46/66, VersR 1967, 1080; vom 24. April 1979 - VI ZR 204/76, VersR 1979, 622, 624 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 74, 221]; OLG Düs- seldorf, VersR 1996, 334, 335; OLG Hamm, OLGR 1996, 90; Bomhard, VersR 1960, 683, 684 ff.; Staudinger/Vieweg, BGB, 2015, § 842 Rn. 75; MünchKomm- BGB/Oetker, 6. Aufl., § 252 Rn. 23; RGRK/Boujong, BGB, 12. Aufl., § 842 Rn. 13; Wussow/Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 32 Rn. 4). Bei Zah- lung eines pauschalierten Aufwendungsersatzes ist eine echte Aufwandsent- schädigung dann anzunehmen, wenn der Geschädigte auch tatsächlich Auf- wendungen gehabt hätte, die mit der Pauschale abgegolten werden sollten. Erhält er hingegen eine Pauschale, die nicht notwendigerweise für tatsächliche Verwendungen bestimmt ist, wird durch den Pauschbetrag sein Einkommen faktisch erhöht. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienst- ausfalls ist der Anspruch auf einen solchen pauschalen Betrag demzufolge als Einkunft zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 24. April 1979 - VI ZR 204/76, VersR 1979, 622, 624 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 74, 221]; OLG Mün- chen, VersR 1986, 69; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 334, 335; MünchKomm- BGB/Oetker, 6. Aufl., § 252 Rn. 23; NK-BGB/Huber, 2. Aufl., § 842 Rn. 2; Küp- persbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Aufl., Rn. 43; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 4. Aufl., § 4 Rn. 152 f., § 6 Rn. 50, 52; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 29 Rn. 65; vgl. auch BGH, Urteile vom 16. Januar 1980 - IV ZR 115/78, Fa- - 8 - mRZ 1980, 342, 343 f.; vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 112/92, NJW 1994, 134, 135; vom 18. April 2012 - XII ZR 73/10, NJW 2012, 2190 Rn. 22; BAGE 13, 301, 304; aA Bomhard, VersR 1960, 683, 685 und 686 a.E.). 2. Im Streitfall handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungs- gerichts nicht um eine echte Aufwandsentschädigung, mit der ein im Einzelnen abzurechnender Aufwand ausgeglichen wird, sondern um einen Pauschbetrag, mit dem bei einem bestimmten Auslandseinsatz aufgrund der örtlichen Verhält- nisse im Allgemeinen entstehende Aufwendungen und Erschwernisse abgegol- ten werden sollen. a) Der mit dem Gesetz über dienstrechtliche Regelungen für besondere Verwendungen im Ausland (Auslandsverwendungsgesetz - AuslVG) vom 28. Juli 1993 (BGBl. I S. 1394) in § 58a BBesG a.F. geschaffene Auslandsverwen- dungszuschlag bezweckte, Soldaten einen Anreiz zur Teilnahme an Auslands- einsätzen zu bieten und die mit der Teilnahme verbundenen Belastungen und Gefahren angemessen abzugelten (BT-Drucks. 12/4749, S. 1, 8, 9; zur Anreiz- und Ausgleichsfunktion auch BVerwG, NVwZ-RR 2003, 290, 291; Bayer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 56 BBesG Rn. 17 [Stand: Februar 2014]; Kuhlmey in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 56 BBesG Rn. 1, 18 [Stand: März 2012]; Lenders in Len- ders/Peters/Weber/Grunewald/Lösch, Das Dienstrecht des Bundes, 2. Aufl., § 56 BBesG Rn. 363). Es sollte insbesondere die bis dahin erfolgte Gewährung von Aufwandsentschädigungen, die im Kern auf die Abgeltung eines erhöhten Aufwands gerichtet war, ersetzt werden (BT-Drucks. 12/4749, S. 1, 8). Dement- sprechend war auch der Zweck des Auslandsverwendungszuschlags in § 1 Abs. 2 Satz 1 AuslVZV in den ab dem 29. Juli 1995 bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassungen in der Weise beschrieben, dass er die mit der besonde- ren Verwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastungen und 11 12 - 9 - Erschwernisse abgelte. Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ha- be der Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a BBesG a.F. zwar die mit der besonderen Verwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastun- gen und Erschwernisse abgegolten, doch sei nicht die Kompensation materiel- ler Belastungen damit bezweckt worden, sondern sei deren Ausgleich Folge der Zahlung gewesen. Es würden nur die mit den spezifischen, vom Auslandsver- wendungszuschlag erfassten Belastungen und Gefahren unmittelbar im Zu- sammenhang stehenden Aufwendungen abgegolten. Dies entspreche § 1 Satz 2 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV), wonach durch die Erschwerniszula- ge ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand abgegolten werde (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2003, 290, 291). Damit übereinstimmend bestand auch bei den Instanzgerichten und in der Literatur Einigkeit zu der nach § 58a BBesG a.F. iVm §§ 1 ff. AuslVZV gegebenen Rechtslage, dass Auslandsverwendungs- zuschläge uneingeschränkt als Verdienstausfall ersatzfähig seien (OLG Hamm, VersR 2006, 1281 f.; OLG Stuttgart, VersR 2007, 1524; LG Erfurt, zfs 2004, 14, 15; Halm/Fitz, SVR 2006, 254, 257; BeckOK/Schubert, BGB, § 252 Rn. 10 [Stand: 1. November 2011]; MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Aufl., § 843 Rn. 27; MünchKomm-BGB/Oetker, aaO, § 252 Rn. 23; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 252 Rn. 7; Geigel/Pardey, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 4 Rn. 91; Buschbell in MAH Straßenverkehrsrecht, 4. Aufl., § 26 Rn. 127; Gre- ger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 29 Rn. 65). b) Mit dem Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundes- dienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) wurde § 58a BBesG a.F. mit Wirkung vom 12. Februar 2009 neu gefasst und mit Wirkung vom 1. Juli 2010 durch § 56 BBesG n.F. er- setzt. Die doppelte Zweckrichtung des Auslandsverwendungszuschlags wurde - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht verändert. Nach Maß- gabe der Regelung in § 56 Abs. 2 Satz 1 BBesG iVm §§ 1 ff. AuslVZV (Fassung 13 - 10 - vom 8. April 2009, gültig bis 31. Juli 2013) diente der Auslandsverwendungszu- schlag der Abgeltung von materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland in pauschalierter Weise. Vorbehalten blieben die Positionen des deutschen Reisekostenrechts, in die nicht eingegriffen werden sollte, mithin die Reisekostenvergütung. Erfasst wur- den insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger Be- dingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Be- drohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 BBesG, gültig bis 31. Juli 2013). Durch die Regelungen in §§ 2 und 3 der AuslVZV wurden die Begriffe der allgemeinen physischen und psy- chischen Belastung sowie in Betracht zu ziehende Mehraufwendungen näher beschrieben und in sechs Stufen des Auslandsverwendungszuschlags einge- teilt, die einen gestaffelten Tagessatz bis zu 110 Euro nach Schwere der Mehr- aufwendungen und Belastungen vorsahen. Nach dem Willen des Gesetzge- bers, der insoweit den Gesetzesmaterialien zu § 58a BBesG in der ab dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung (BT-Drucks. 16/7076, S. 145 f.) zu entneh- men ist, sollte allerdings nach Sinn und Zweck der Regelung konkret entstan- dener Mehraufwand, der über die Pauschale hinausging, nicht mehr erstattet werden. Die pauschale Abgeltung aller materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen durch den Auslandsverwendungszuschlag sollte der Verwaltungsvereinfachung und der Straffung des Abrechnungsverfahrens die- nen, weil Einzelnachweise danach entbehrlich wurden (vgl. BT-Drucks. 16/7076, S. 145 f.). c) In dem im Streitfall maßgebenden Zeitraum wurde gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BBesG (in der Fassung vom 5. Februar 2009, gültig vom 1. Juli 2010 bis 31. Juli 2013) Auslandsverwendungszuschlag gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären und unterstützenden Maßnahme, die auf Grund 14 - 11 - eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfand (besondere Ver- wendung im Ausland). Dass der geplante Einsatz des Klägers auf der Fregatte "Lübeck" diesen Anforderungen genügte, steht nicht in Streit. aa) Soweit das Berufungsgericht die Ersatzfähigkeit des Auslandsver- wendungszuschlags hinsichtlich materieller Mehraufwendungen mit dem Argu- ment ablehnt, angesichts der unterbliebenen Teilnahme am Auslandseinsatz sei ausgeschlossen gewesen, dass dem Kläger ein Mehraufwand überhaupt habe entstehen können, übersieht es, dass es sich insoweit nicht um "echten" Aufwendungsersatz, sondern um Pauschalen handelte, die nicht mittels Einzel- nachweisen abgerechnet werden. bb) Soweit das Berufungsgericht den für immaterielle Belastungen ge- zahlten Auslandsverwendungszuschlag für nicht ersatzfähig hält, weil der Klä- ger den Belastungen, deren Ausgleich die Zulage dienen soll, nicht ausgesetzt gewesen sei, berücksichtigt es einen Vorteil zu Gunsten der Beklagten, der als Faktor der Schadensberechnung ungeeignet ist, weil die Ersparnis von Belas- tungen keinen Vermögensvorteil darstellt (vgl. zur Bordzulage Senat, Urteil vom 22. September 1967 - VI ZR 46/66, VersR 1967, 1080). Zwar sind dem Kläger in der Zeit, in der er nicht am Auslandseinsatz teilgenommen hat, die mit die- sem verbundenen Unannehmlichkeiten erspart geblieben. Unannehmlichkeiten werden aber mehr oder weniger jedem erspart, der wegen seiner Verletzungen der gewohnten Arbeit nicht nachgehen kann. Es widerspräche Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht, wenn dem Geschädigten wegen eines solchen, von ihm hinzunehmenden, nicht vermögenswerten Vorteils, ein Ersatzanspruch ver- sagt bliebe. Der Geschädigte müsste letztlich für die Verschaffung des ideellen 15 16 - 12 - Vorteils zahlen, obwohl die von ihm erlittene Vermögenseinbuße nicht geringer wird. Die Anrechnung immaterieller Vorteile auf den Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz kommt danach nicht in Betracht (vgl. OLG Hamm, VersR 2006, 1281, 1282; Thüsing, Wertende Schadensberechnung, S. 456 ff.; Pletzer, JBl 2007, 409, 430 f.; MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 229; BeckOK/Schubert, BGB, § 249 Rn. 111 [Stand: 1. März 2011]; Soer- gel/Ekkenga/Kuntz, BGB, 13. Aufl., vor § 249 Rn. 292; Geigel/Pardey, Haft- pflichtrecht, 27. Aufl., Kap. 9 Rn. 14; aA Klimke, VersR 1969, 111, 112 f.; Er- man/Ebert, BGB, 14. Aufl., vor § 249 Rn. 92 a.E.; vgl. auch OLG Hamm, OLGR 1996, 90). III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, sondern ist, soweit es die Ersatzfähigkeit des Auslandsverwendungszuschlags und damit auch die Höhe des Freistellungsantrags betrifft, aufzuheben und, da weitere Feststellungen zu treffen sind, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird auch den Vortrag der Beklagten zur Frage der Kausalität des Unfalls für den Verlust des Auslandverwendungszuschlags zu berücksichtigen haben. Hin- sichtlich des Freistellungsantrags ist darauf hinzuweisen, dass sich die außer- gerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach An- lage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung be- 17 - 13 - stimmen, da der unbedingte Auftrag bereits vor diesem Zeitpunkt erteilt worden ist. Galke Diederichsen Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 31.01.2014 - 2 O 479/13 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.02.2015 - 10 U 15/14 -