Entscheidung
VIII ZR 249/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 249/14 vom 27. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 28. September 2015 ge- gen den Beschluss des Senats vom 8. September 2015 wird als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO un- anfechtbar. Für eine Gegenvorstellung ist daher kein Raum (BGH, Beschlüsse vom 2. März 2015 - V ZR 219/13, juris Rn. 3; vom 5. März 2014 - IV ZR 158/13, juris Rn. 3; vom 2. Oktober 2012 - V ZR 8/10, juris Rn. 2 f.). 2. Im Übrigen gäbe die Gegenvorstellung dem Senat auch keine Veran- lassung zu einer anderen Beurteilung. Denn die Klägerin wiederholt lediglich, ihre Prozessbevollmächtigte habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Se- nat wegen der Frage, ob § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF der "Verbraucherrechte- richtlinie" widerspreche, eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union angeregt. Dabei verkennt die Gegenvorstellung, dass der Senatsbeschluss vom 8. September 2015, durch den die Anhörungsrüge der Klägerin zurückgewiesen worden ist, nicht auf die fehlende Anregung einer Vorlage gestützt ist. Vielmehr 1 2 3 - 3 - hat der Senat darauf abgestellt, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich erstmals in der Anhörungsrüge auf die Richtlinie 2011/83/EU bezogen hat, so dass eine Gehörsverletzung schon aus diesem Grunde ausscheidet. Zudem hat der Senat ausgeführt, dass das neue Vorbringen auch unerheblich ist, weil die Richtlinie 2011/83/EU auf den streitigen Vertrag nicht anwendbar ist. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Euskirchen, Entscheidung vom 21.02.2014 - 23 C 82/13 - LG Bonn, Entscheidung vom 31.07.2014 - 6 S 54/14 -