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Urteil

1 StR 465/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vergütungszahlungen an eine Zwischengesellschaft fließt Arbeitslohn dem Arbeitnehmer nur dann zu, wenn er über die entsprechenden Gelder wirtschaftlich verfügen kann; bloße Gutschriften auf einem Drittkonto begründen keinen Zufluss im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG, wenn dem Zahlungsempfänger die tatsächliche Verfügungsmacht fehlt. • Wenn ein Dritter die vereinnahmten Beträge zweckwidrig einbehält und nicht leistungsbereit ist, vermittelt dies dem Steuerpflichtigen keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Geldwert; ein Zufluss nach § 11 Abs. 1 EStG liegt dann nicht vor. • Bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die Urteilsgründe die Besteuerungsgrundlagen und die Berechnung der verkürzten Steuern für jeden Steuerzeitraum so darlegen, dass die Höhe der verkürzten Steuer nachvollziehbar wird; dies gilt ebenso bei der Strafbemessung des Gehilfen. • Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung setzt Kenntnis von den wesentlichen Merkmalen der Haupttat und den Gehilfenvorsatz voraus; die Erstellung von Steuererklärungen in Kenntnis der wahren Einnahmen kann Beihilfe darstellen. • Fehlerfreie Beweiswürdigung des Tatgerichts ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar; sie genügt, sofern sie tragfähige, verständliche Feststellungen enthält.
Entscheidungsgründe
Zufluss von Arbeitslohn, Steuerhinterziehung und notwendige Darlegung der Steuerberechnung • Bei Vergütungszahlungen an eine Zwischengesellschaft fließt Arbeitslohn dem Arbeitnehmer nur dann zu, wenn er über die entsprechenden Gelder wirtschaftlich verfügen kann; bloße Gutschriften auf einem Drittkonto begründen keinen Zufluss im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG, wenn dem Zahlungsempfänger die tatsächliche Verfügungsmacht fehlt. • Wenn ein Dritter die vereinnahmten Beträge zweckwidrig einbehält und nicht leistungsbereit ist, vermittelt dies dem Steuerpflichtigen keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Geldwert; ein Zufluss nach § 11 Abs. 1 EStG liegt dann nicht vor. • Bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die Urteilsgründe die Besteuerungsgrundlagen und die Berechnung der verkürzten Steuern für jeden Steuerzeitraum so darlegen, dass die Höhe der verkürzten Steuer nachvollziehbar wird; dies gilt ebenso bei der Strafbemessung des Gehilfen. • Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung setzt Kenntnis von den wesentlichen Merkmalen der Haupttat und den Gehilfenvorsatz voraus; die Erstellung von Steuererklärungen in Kenntnis der wahren Einnahmen kann Beihilfe darstellen. • Fehlerfreie Beweiswürdigung des Tatgerichts ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar; sie genügt, sofern sie tragfähige, verständliche Feststellungen enthält. Der Angeklagte K., Informatiker, arbeitete 1998–2005 projektgebunden; die Vergütungen zahlten Unternehmen an die Schweizer B. AG, die K. als Arbeitnehmer beschäftigte und Lohn auszahlte. K. vereinbarte mit dem Verwaltungsrat N., einen größeren Teil seines Honorars über einen Trust in Liechtenstein anlegen zu lassen; N. plante jedoch, die Gelder zu veruntreuen. Einzelne Teilbeträge wurden auf Auslandskonten des K. überwiesen, viele Beträge behielt N. und verwendete sie für eigene Zwecke. K. erklärte in seinen Einkommensteuererklärungen nur die inländischen Überweisungen als Arbeitslohn; die übrigen Beträge verschwieg er. Die Kanzlei S. und insbesondere der Angeklagte S. erstellten für K. die Steuererklärungen und kannten nach den Feststellungen die tatsächlichen Einnahmen und die Anlagevereinbarungen. Das Landgericht verurteilte K. in mehreren Fällen wegen Steuerhinterziehung bzw. versuchter Steuerhinterziehung und S. wegen Beihilfe; beide Verurteilungen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Der BGH überprüfte die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten und hob den Strafausspruch insoweit auf, als die Berechnung der verkürzten Steuern nicht nachvollziehbar dargetan war. • Zur rechtlichen Einordnung des Zuflussbegriffs: Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG, Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG und deren Zufluss nach § 11 Abs. 1 EStG; Zufluss setzt wirtschaftliche Verfügungsgewalt voraus. • Die Kammer stellte fest, dass die Zahlungen an die B. AG flossen und K. keine Zugriffsmöglichkeit auf deren Konten hatte; der Anspruch gegen die B. AG begründet eine vermögensrechtliche Position, aber keinen steuerlich relevanten faktischen Zufluss. • Die vorgesehene Weiterleitung an den Trust hätte bei wirksamer Anlage einen Zufluss bei K. begründet; die tatsächliche Verweigerung der Leistung durch N. (fehlende Leistungsbereitschaft, Veruntreuung) verhinderte jedoch die wirtschaftliche Verfügungsmacht des K. und damit den Zufluss im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG. • Daher war die Verurteilung wegen vollendeter Steuerhinterziehung nur für die Zeiträume gegeben, in denen nach den Feststellungen tatsächlich Geldbeträge auf das Auslandskonto des K. gelangten; für andere Zeiträume war lediglich Versuch oder Freispruch sachgerecht. • Das Urteil des Landgerichts wies erhebliche Mängel bei der Darstellung der Besteuerungsgrundlagen und der Berechnung der verkürzten Steuern auf; nach ständiger Rechtsprechung müssen Urteilsgründe bei Steuerhinterziehung die steuerrechtlichen Grundlagen und die Rechenwege so offenlegen, dass die Höhe der Verkürzung und deren Berechnung erkennbar sind (§ 267 Abs.1 StPO). • Für den Angeklagten S. hielt die Feststellung, dass er die Steuererklärungen in Kenntnis der wahren Einnahmen erstellte und damit die Steuerverkürzung förderte, revisionsrechtlicher Überprüfung stand; gleichwohl war die Strafzumessung aufzuheben, weil das Urteil nicht ausreichend darlegt, in welchem Umfang die vom Gehilfen geförderte Steuerverkürzung liegt und wie sich dies strafmildernd oder -schärfend auswirkt. • Wegen der unvollständigen und nicht nachvollziehbaren Berechnung der Steuerverkürzungen hob der Senat den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurück. Der Senat hat die Revisionsbegehren teilweise stattgegeben: Das Urteil des Landgerichts wurde insoweit aufgehoben, als die Einzel- und Gesamtstrafen für K. und S. zu beanspruchen waren, weil die Urteilsgründe die Besteuerungsgrundlagen und die Berechnung der verkürzten Steuern nicht hinreichend darlegen. Die Schuldsprüche in den von der Beweiswürdigung getragenen Teilen bleiben bestehen; insoweit bestätigte der BGH, dass K. in zwei Fällen steuerhinterzogen und in sechs Fällen versucht hat sowie dass S. in Teilen Beihilfe geleistet hat. Wegen der unklaren bzw. unvollständigen Darstellung der Steuerberechnung und der sich daraus ergebenden Unsicherheit über den Schuldumfang wurden die Strafaussprüche aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Verfahren ist demnach zur erneuten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und einer nachvollziehbaren Berechnung der verkürzten Steuern neu durchzuführen; im Übrigen bleiben die getroffenen Feststellungen des Landgerichts bestehen.