Entscheidung
III ZB 75/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 75/14 vom 28. Oktober 2015 - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Be- schluss des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 28. November 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwer- deverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert beträgt 17.966,28 €. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beteiligten zu 2 zur Zah- lung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung der Fischereirechte des Be- teiligten zu 1 infolge einer Unterschutzstellung nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz. Der Beteiligte zu 1 beantragte bei der Beteiligten zu 3 die Festsetzung einer Entschädigung. In einer Besprechung am 24. November 2004 bezifferte er seine Forderung auf 25.200 €. Sein Antrag auf Festsetzung einer Entschädi- 1 2 - 3 - gung wurde vom Beteiligten zu 3 mit Beschluss vom 16. April 2007 zurückge- wiesen. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er beantragt hat, ihm in Abänderung des Beschlusses des Be- teiligten zu 3 eine Entschädigung wegen der Beeinträchtigung seiner Fischerei- rechte zuzuerkennen. Bezüglich der Höhe der Entschädigung hat der Beteiligte zu 1 geltend gemacht, die betroffene Fläche betrage 20 Hektar. Er beanspru- che, wie bereits im behördlichen Verfahren, eine Entschädigung von 431,53 € pro Hektar und Jahr, wobei ihm 2/3 des betreffenden Fischereirechts zustün- den. Mit Beschluss vom 16. Januar 2012 hat das Landgericht den Streitwert im gerichtlichen Verfahren vorläufig auf 25.200 € festgesetzt. Im anwaltlichen Schriftsatz vom 14. März 2012 hat der Beteiligte zu 1 seinen Ausführungen zur Bestellung des Gerichtssachverständigen einen Streitwert von 25.000 € zu- grunde gelegt. Das Landgericht hat den Beteiligten zu 2 verurteilt, an den Beteiligten zu 1 eine jährliche Entschädigung von 148,33 € beginnend ab dem 1. Januar 2009 bis einschließlich 2020 unter der Voraussetzung zu zahlen, dass der Be- teiligte zu 1 Inhaber der 2/3 der betroffenen Fischereirechte bleibe, sowie ein- malig weitere 6.714,56 € zu zahlen. 3 4 5 - 4 - Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 Berufung eingelegt und den Antrag an- gekündigt, "unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 28. 05. 2014 ... die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Antragsteller unter Berück- sichtigung der Wasserflächen der Geschiebesperre und beginnend ab dem 01. 01. 2001 bis einschließlich 2020 über den im Urteil des Landgerichts Han- nover vom 28. 05. 2014 hinausgehenden Umfang angemessen zu entschädi- gen, sowie … unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 28. 05. 2014 ... festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den An- tragsteller auch für die [in der] Zeit ab dem 01. 01. 2021 entstehenden Pacht- minderungen angemessen zu entschädigen". Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen und den Streitwert für das Rechtsmittelverfahren auf bis zu 300 € festgesetzt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betei- ligten zu 1. II. 1. Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss, mit dem die Vor- instanz die Berufung des Beteiligten zu 1 verworfen hat, ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung erforderlich, weil dem Beteiligten zu 1 durch den angefochtenen Be- schluss aus den noch auszuführenden Gründen der Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Berufungsrechtszug in einer aus Sachgrün- 6 7 8 9 - 5 - den nicht mehr zu rechtfertigenden Weise verweigert wurde und dies sein Recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. a) Dieses hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Be- teiligte zu 1 sei durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Das Landgericht habe ihm zugesprochen, was er begehrt habe, weil er keine Grö- ßenordnung der von ihm geltend gemachten Entschädigung im ersten Rechts- zug genannt habe. Er habe in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Angabe des Pachtzinses keine Größenordnung, sondern nur eine Berech- nungsgrundlage seiner Entschädigung angegeben, die keine ungefähre Höhe des verlangten Entschädigungsbetrages enthalten habe. Unabhängig hiervon werde die erforderliche Beschwer von mehr als 600 € als Zulässigkeitsvoraus- setzung für die Berufung (§ 221 Abs. 1 BauGB, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht. b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa) Die Rechtsbeschwerde macht mit Recht geltend, dass der Beteiligte zu 1 im erstinstanzlichen Verfahren eine Größenordnung der von ihm mindes- tens begehrten Entschädigung angegeben hat. Die Größenordnung des Begeh- rens kann nicht nur durch einen Mindestbetrag oder einen ungefähren Betrag gekennzeichnet werden. Sie kann unter Umständen - wohlwollend - auch einer 10 11 12 13 - 6 - Streitwertangabe entnommen werden. Unbestimmte Leistungsklagen können die ihnen zunächst fehlende Bestimmtheit sogar dadurch erlangen, dass sich eine Partei die Streitwertfestsetzung des Gerichts stillschweigend als Kenn- zeichnung der Größenordnung seines Begehrens zu Eigen macht (BGH, Urteile vom 13. Oktober 1981 - VI ZR 162/80, NJW 1982, 340, 341 und vom 28. Fe- bruar 1984 - VI ZR 70/82, NJW 1984, 1807, 1809 f). bb) Im vorliegenden Verfahren hat der Beteiligte zu 1 einen Mindestwert für seine Entschädigungsforderungen in Höhe von 25.200 € geltend gemacht. Bereits im Verwaltungsverfahren gab er eine Entschädigungsforderung von 25.200 € gegenüber der Enteignungsbehörde an, wie es sich aus dem Protokoll der Besprechung vom 24. November 2004, das sich in der vom Gericht beige- zogenen Verwaltungsakte befindet, und aus dem mit dem Antrag auf gerichtli- ches Verfahren angegriffenen Beschluss im Entschädigungsverfahren vom 16. April 2007 ergibt. Auf diesen Betrag hat auch das Landgericht den Streitwert mit Beschluss vom 16. Januar 2012 vorläufig festgesetzt. Einwände gegen die- se Streitwertfestsetzung wurden von den Beteiligten nicht erhoben. Vielmehr hat der Beteiligte zu 1 den vorläufigen Streitwert von "25.000 €" im Schriftsatz vom 14. März 2012 seinen Ausführungen zur gerichtlich angeordneten Einho- lung eines Sachverständigengutachtens zugrunde gelegt. Hieraus ergibt sich, dass bei der gebotenen großzügigen Betrachtung (vgl. BGH aaO) der Beteiligte zu 1 eine Entschädigungsforderung von mindestens 25.200 € im Verfahren gel- tend gemacht hat. Dieser Wert ist deshalb der Berechnung der erforderlichen Beschwer zugrunde zu legen. 14 - 7 - cc) Die erstinstanzlich dem Beteiligten zu 1 zuerkannte Entschädigung bleibt hinter dem sonach erhobenen Anspruch - um mehr als 600 € - zurück. Das Landgericht hat den Streitwert auf 8.494,52 € festgesetzt. Dabei ist es, wie es ausdrücklich hervorgehoben hat, davon ausgegangen, dass dieser Betrag der zuerkannten Entschädigung entspricht. Soweit es hierbei die Pachtminde- rung für zwölf Jahre in die Berechnung eingestellt hat, hat es jedoch die Wer- tung des § 9 ZPO nicht berücksichtigt, die bei der Schätzung des Werts des Eingriffs in ein Fischereirecht mit heranzuziehen ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1969 - III ZR 231/65, MDR 1969, 916, juris Rn. 17). Der Wert der aus- geurteilten Entschädigung beträgt damit 3,5 x 148,33 € + 6.714,56 € und damit insgesamt 7.233,72 €. Dieser Betrag unterschreitet den Wert des Mindestbetra- ges von 25.200 € um 17.966,28 €. dd) Die Berufung ist damit entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht un- zulässig, weil der Beteiligte zu 1 nicht beschwert ist oder der Wert des Be- schwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt. 3. Aus den vorstehenden Erwägungen entfällt im Übrigen auch die Grund- lage für die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, das Rechtsmittel sei jeden- falls unbegründet, weil der unbezifferte Leistungsantrag mangels Bestimmtheit unzulässig sei. 15 16 17 - 8 - 4. Dementsprechend ist die angefochtene Entscheidung gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück- zuverweisen. Herrmann Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 28.05.2014 - 43 O 15/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 28.11.2014 - 4 U 69/14 - 18