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Entscheidung

III ZR 283/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 283/15 vom 28. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Wöstmann, Seiters und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Bei dem Beschluss des Senats vom 10. September 2015 hat es sein Bewenden. Gründe: Der Senat hat die Sach- und Rechtslage erneut überprüft. Er sieht keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern. Gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 18. November 2011, durch den die in dem Berufungsverfahren 26 U 78/11 gestellten Prozesskos- tenhilfeanträge des Beklagten vom 6. Juli 2011 und 5. September 2011 abge- lehnt worden sind, hat der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmäch- tigten vom 7. Dezember 2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Kammer- gericht hat das Rechtsmittel als "Erinnerung" ausgelegt und am 7. März 2012 beschlossen, dass der Beschluss vom 18. November 2011 unverändert bleibt. 1 2 - 3 - Gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 31. Oktober 2011, durch den die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist, hat dieser mit weiterem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 7. Dezember 2011 ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt. Mit richterli- cher Verfügung vom 19. Dezember 2011 ist der Beklagte unter Setzung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist darauf hingewiesen worden, dass gegen den Zurückweisungsbeschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht stattfindet und gegebenenfalls die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesge- richtshof gemäß § 522 Abs. 3 ZPO in Betracht kommt. Mit Verfügung vom 16. April 2012 ist der Beklagte an die Erledigung der Anfrage erinnert worden, ohne dass eine Reaktion erfolgt ist. Erst mit Sachstandsanfragen vom 29. Juni 2015 und 5. August 2015 hat sich die Prozessbevollmächtigte des Beklagten danach erkundigt, ob es "eine Nachricht durch den Bundesgerichtshof" gebe. Auf den telefonischen Hinweis des Richters am Kammergericht Dr. G. , die soforti- ge Beschwerde vom 7. Dezember 2011 sei bislang dem Bundesgerichtshof wegen der Vielzahl der in dem Berufungsverfahren gestellten Anträge verse- hentlich noch nicht vorgelegt worden, hat die Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 11. August 2015 erklärt, "dass die sofortige Beschwerde weiter- verfolgt werden soll". Das Kammergericht hat die Akten daraufhin dem Bundes- gerichtshof zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Be- schluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 31. Oktober 2011 vorgelegt. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht nach alledem - insbeson- dere auch aufgrund des Umstands, dass der Rechtsbehelf gegen die Versa- gung der Prozesskostenhilfe bereits seit dem 7. März 2012 erledigt war - außer Zweifel, dass sich die dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegte "so- fortige Beschwerde" ausschließlich gegen den vorbezeichneten Zurückwei- sungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO gerichtet hat. Dementsprechend hat 3 4 - 4 - der erkennende Senat das Rechtsmittel als Beschwerde gegen die Nichtzulas- sung der Revision nach § 522 Abs. 3 i.V.m. § 544 ZPO ausgelegt, die mangels Zulässigkeit (§ 544 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) zu verwerfen war. Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.03.2011 - 10 O 144/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 08.12.2011 - 26 U 78/11 -