Entscheidung
IV ZR 259/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 2 5 9 / 1 4 Verkündet am: 28. Oktober 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftli- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 2. Oktober 2014 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil der 26. Zi- vilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Juni 2014 wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.966,87 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Ren- tenversicherungen. Diese wurden aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn jeweils zum 1. Dezember 2006 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Unstreitig erhielt d. VN mit dem jeweiligen 1 2 - 3 - Versicherungsschein, der die Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. enthielt, die Versicherungsbedi n- gungen und die Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherung s- aufsichtsgesetzes (VAG). Im Jahre 2009 kündigte sie beide Verträge zum 1. Dezember 2009 und der Versicherer zahlte den jeweiligen Rück- kaufswert aus. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 erklärte d. VN hinsicht- lich beider Verträge den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des jeweils gezahlten Rück- kaufswerts. Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsverträge nicht wirk- sam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Ge- meinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, das Landge- richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien 3 4 5 6 7 - 4 - mit Rechtsgrund geleistet. Die Versicherungsverträge seien wirksam zu- stande gekommen. Die erforderlichen Widerspruchsbelehrungen seien ordnungsgemäß erteilt worden. Sie seien drucktechnisch hervorgehoben und inhaltlich ordnungsgemäß. Die Regelung des Policenmodells verst o- ße nicht gegen europäische Richtlinien. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückza h- lung der Prämien verlangen. 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen der Versiche- rungsverträge sind hier erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Policenbegleitschreiben den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen, die Verbraucheri n- formation und eine formell ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Widerspruchsbelehrun- gen auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Anders als die Revision meint, musste der Begriff der "Textform" in den Widerspruchsbelehrungen nicht erläutert werden (Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 11). Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 30-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. 2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis i- 8 9 10 11 - 5 - on begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union schei- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemein- schaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben we- gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung der Verträge auf deren angebliche Unwirksamkeit zu beru- fen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach jeweils ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, die Verträge ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diese jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf deren Bestand vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit der Verträge Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßst ä- ben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist blieb bei Ve r- tragsschluss 2006 ungenutzt. D. VN zahlte bis einschließlich November 2009 drei Jahre die Versicherungsprämien. Sie ließ dann nochmals fast zwei Jahre vergehen, bis sie vom Versicherer die Herausgabe der Versi- cherungsunterlagen verlangte, um die Möglichkeit eines Widerspruchs zu prüfen. Die jahrelangen Prämienzahlungen der bereits im Jahre 2006 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lasse n, be- lehrten VN haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages für die Vergangenheit begründet. Diese ver- trauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. - 6 - Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europä- ischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 20.08.2013 - 111 C 583/12 - LG Köln, Entscheidung vom 25.06.2014 - 26 S 37/13 - 12