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Entscheidung

VIII ZR 108/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 108/15 vom 3. November 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision im Urteil des Landgerichts Hildesheim - Zivilkammer 7 - vom 27. März 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gebührenstreitwert wird auf 3.263,16 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nur 11.421,06 € beträgt und deshalb die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Beschwerdewert bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer - wie hier bei einem unbefristeten Mietverhältnis - unbestimmt ist, gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bemessen (zuletzt Senatsbeschluss vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, juris Rn. 3 mwN). Der Beklagte ist durch das angefochtene Räumungsurteil des Beru- fungsgerichts angesichts der monatlichen Miete von 271,93 € (nur) in Höhe von 11.421,06 € (42 x 271,93 €) beschwert. 1 2 - 3 - Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde verstößt es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass die Beschwer damit bei einem un- befristeten Mietverhältnis geringer ist als bei einem auf bestimmte, langjährige Dauer abgeschlossenen Mietverhältnis. Denn ein unbefristetes Mietverhältnis kann - anders als ein Mietverhältnis von bestimmter Dauer - von beiden Seiten ordentlich gekündigt werden. Schließlich ist es - entgegen der weiteren Auffas- sung der Nichtzulassungsbeschwerde - auch sachgerecht, dass §§ 8, 9 ZPO bei der Bemessung der Beschwer auf die vereinbarte Miete abstellen und da- neben ein etwaiges persönliches Interesse einer Partei, an einem besonders günstigen Vertrag festzuhalten, nicht berücksichtigt wird. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Peine, Entscheidung vom 10.12.2014 - 16 C 57/14 - LG Hildesheim, Entscheidung vom 27.03.2015 - 7 S 4/15 - 3