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Urteil

VIII ZR 217/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zivilgerichte haben die Pflicht und Befugnis, für ihre Entscheidung erhebliche Rechtsverordnungen auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen und gegebenenfalls unbeachtet zu lassen. • § 558 Abs. 3 S.2,3 BGB ist verfassungsgemäß; Landesverordnungen nach dieser Ermächtigung unterliegen bei komplexen wohnungsmarktlichen Prognosen einem weiten Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers, den die Gerichte nur eingeschränkt auf Prognose- und Sachverhaltsfehler überprüfen. • Die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung vom 7. Mai 2013 ist innerhalb des gesetzlich und verfassungsrechtlich zulässigen Beurteilungsspielraums erlassen worden; die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen ist daher für Berlin auf 15 % herabgesetzt.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit der Kappungsgrenzen-Verordnung und Prüfungsbefugnis der Zivilgerichte • Zivilgerichte haben die Pflicht und Befugnis, für ihre Entscheidung erhebliche Rechtsverordnungen auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen und gegebenenfalls unbeachtet zu lassen. • § 558 Abs. 3 S.2,3 BGB ist verfassungsgemäß; Landesverordnungen nach dieser Ermächtigung unterliegen bei komplexen wohnungsmarktlichen Prognosen einem weiten Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers, den die Gerichte nur eingeschränkt auf Prognose- und Sachverhaltsfehler überprüfen. • Die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung vom 7. Mai 2013 ist innerhalb des gesetzlich und verfassungsrechtlich zulässigen Beurteilungsspielraums erlassen worden; die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen ist daher für Berlin auf 15 % herabgesetzt. Der Kläger vermietet eine Zweizimmerwohnung in Berlin; seit 2007 ist die Nettokaltmiete unverändert. Mit Schreiben vom 11.09.2013 forderte der Kläger Zustimmung zur Mieterhöhung um 20 % ab 01.01.2014. Der Mieter erkannte 15 % an; streitig blieb der weitere Anspruch von 5 %. Anlass war die landesrechtliche Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin (7.5.2013), die die gesetzliche Kappungsgrenze nach § 558 Abs.3 BGB von 20 % auf 15 % senkt. Die Vorinstanzen gaben dem Kläger nicht vollständig Recht und leiteten die zentrale Rechtsfrage an: Ist die Verordnung wirksam und war ihre Bildung durch den Berliner Senat gedeckt? Der Kläger reichte Revision ein, mit der er die Rechtswidrigkeit der Verordnung rügte und die Zustimmung zur vollen Erhöhung weiterverfolgte. • Die Revision ist unbegründet; das Berufungsurteil hält im Ergebnis stand. • Zivilgerichte sind verpflichtet und befugt, entscheidungserhebliche Rechtsverordnungen auf Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht zu prüfen und im Fall der Unwirksamkeit unbeachtet zu lassen. • Für untergesetzliche Normen (Rechtsverordnungen) besteht eine uneingeschränkte gerichtliche Prüfungs- und Verwerfungskompetenz; insoweit gilt kein Beschränkungsmonopol der Verwaltungsgerichte. • § 558 Abs.3 S.2–3 BGB enthält eine verfassungskonforme Ermächtigung: Inhalt, Zweck und Ausmaß der Delegation sind hinreichend bestimmt; das Bestimmtheitsgebot des Art.80 GG ist nicht verletzt. • Die Norm verstößt nicht gegen Art.14 GG; die Herabsetzung der Kappungsgrenze um 5 % stellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt (räumliche, zeitliche und betragsmäßige Begrenzung; Ausgleich durch andere vermieterfreundliche Regelungen). • Dem Verordnungsgeber (Landesregierung) ist bei Feststellung einer "besonderen Gefährdung" des Wohnungsmarkts ein weiter Beurteilungsspielraum bei Auswahl der Indikatoren, räumlichen Abgrenzung (Gemeinde oder Teile) und Laufzeit (bis zu 5 Jahre) einzuräumen; die fachgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Erwägungen offensichtlich verfehlt oder die angewandten Indikatoren ungeeignet sind. • Der Berliner Senat hat bei Erlass der Verordnung tragfähige, datenbasierte Indikatoren (Mietspiegelvergleich, Versorgungsquoten, Prognosen etc.) verwendet; die Ausweisung des gesamten Stadtgebiets war im Rahmen des Ermessens vertretbar und nicht willkürlich. • Die Verordnung ist von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt und verletzt weder das Eigentums- noch das Gleichheits- oder Vertragsgrundrecht; die Beurteilungsspielräume des Gesetz- und Verordnungsgebers wurden nicht überschritten. • Folge: Für das streitige Mieterhöhungsverlangen gilt in Berlin die gesenkte Kappungsgrenze von 15 %; der Kläger kann die zusätzlichen 5 % nicht geltend machen. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Berufungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin wirksam ist und die gesetzliche Kappungsgrenze nach § 558 Abs.3 BGB für Berlin auf 15 % herabsetzt. Die Zivilgerichte sind befugt, die Vereinbarkeit solcher Verordnungen mit höherrangigem Recht selbstständig zu prüfen; hier hat der Berliner Senat bei Erlass der Verordnung seinen ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Folge ist, dass dem Kläger die Zustimmung zur weiteren Mieterhöhung um 5 % versagt bleibt, weil die Verordnung eine wirksame Begrenzung der Mieterhöhung auf 15 % vorsieht.