Leitsatz
VIII ZR 244/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
13mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 244/14 Verkündet am: 4. November 2015 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EEG 2009 § 3 Nr. 1 Satz 1, § 3 Nr. 5 a) Für den § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zugrunde liegenden - weiten - Anlagebegriff, unter dem die Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen zu verstehen ist, ist maßgeblich, nach wel- chem Gesamtkonzept die einzelnen Einrichtungen funktional zusammenwirken und eine Gesamtheit bilden sollen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, NVwZ 2014, 313 Rn. 23, 32 ff., 40). b) Nicht das einzelne, zum Einbau in ein Solarkraftwerk bestimmte Fotovoltaikmodul ist als eine (eigene) Anlage gemäß § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 anzusehen, son- dern erst die Gesamtheit der Module bildet die Anlage "Solarkraftwerk". BGH, Urteil vom 4. November 2015 - VIII ZR 244/14 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. August 2014 in der Fas- sung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Oktober 2014 wird zu- rückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt ein als Freiflächenanlage erbautes Solarkraftwerk, das aus etwa 20.000 einzelnen Fotovoltaikmodulen besteht. Sie nimmt die beklagte Stromnetzbetreiberin auf Zahlung einer erhöhten Einspeisevergütung in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob der für die Höhe der gesetzlichen Mindestvergütung maßgebliche Zeitpunkt der Inbetrieb- nahme der Anlage im Sinne von § 3 Nr. 5 EEG 2009 vor oder nach dem Stich- tag des 31. Dezember 2011 lag. 1 2 - 3 - Die Klägerin ließ die Fotovoltaikmodule am 23. Dezember 2011 von ei- nem Drittunternehmen in einer Lagerhalle einzeln auf ein provisorisches Gestell setzen. Hierbei wurden die Stecker der beiden Anschlusskabel mit einer Glüh- lampe verbunden und diese durch das auf die Module einfallende Sonnenlicht zum Leuchten gebracht (sog. "Glühlampentest") und die Module anschließend wieder verpackt. Mehrere Monate später, von Anfang April bis Mitte Juni 2012, verbaute die Klägerin die Module auf einem anderen, hierfür bestimmten, Grundstück. Seit Juni 2012 speist die Klägerin den in ihrem Solarkraftwerk produzierten Strom in das Netz der Beklagten ein. Die Klägerin verlangt mit der Klage die Zahlung der Differenzsumme zwi- schen der ihrer Ansicht nach geschuldeten gesetzlichen Mindestvergütung in Höhe von 21,11 Cent/kWh und der von der Beklagten geleisteten Vergütung in Höhe von 17,94 Cent/kWh, insgesamt 28.791,77 €, für den Abrechnungszeit- raum vom 11. Juni bis 31. Dezember 2012. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision er- strebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Nürnberg, EnWZ 2015, 43) hat zur Begrün- dung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 3 4 5 6 7 - 4 - Die Klägerin könne ihren Vergütungsanspruch nicht auf § 16 Abs. 1, § 32 EEG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (EEG 2009), § 66 Abs. 1 EEG in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung (EEG 2012) stützen. Denn die Anlagen seien nach der bis 31. Dezember 2011 geltenden Definition des Begriffs "Inbetriebnahme" nicht vor dem 31. Dezember 2011 in Betrieb ge- nommen worden. "Anlage" sei bei der Erzeugung von Strom aus Sonnenenergie das ein- zelne Modul. Das ergebe sich aus Wortlaut, Begründung und Systematik des EEG 2009. Nach der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 EEG 2009 sei der An- lagenbegriff weit auszulegen. Der Gesetzgeber habe sich bei der Prägung des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 EEG 2009 von einem aus dem allgemeinen Sprachgebrauch abgeleiteten technisch-baulichen Verständnis leiten lassen, dem die Gesamtheit aller nach einem technischen Plan erforderlichen Bestand- teile zugrunde liege. Aus Wortlaut ("Einrichtung zur Erzeugung von Strom") und Begründung ergebe sich außerdem, dass nur die zur Stromerzeugung benötig- ten Bauteile und Einrichtungen erfasst werden sollten. Diese Auslegung werde bestätigt durch die Verwendung eines vergütungsrechtlichen Anlagenbegriffs in § 19 EEG 2009, mit dem mehrere Anlagen im Sinne von § 3 Nr. 1 EEG 2009 zu einer Anlage "ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung" zusam- mengefasst würden. Danach sei im vorliegenden Fall jedes Modul des So- larkraftwerks als "Anlage" im Sinne von § 3 Nr. 1 EEG 2009 zu behandeln. Es enthalte nicht nur die stromerzeugende Einheit (den Generator), sondern auch die technischen und baulichen Bestandteile (die Halbleiterschichten und An- schlüsse), die zur Erzeugung von Strom erforderlich seien. Der weite Anlagen- begriff beziehe sich auf die Einbeziehung weiterer technischer Bauteile über den Generator hinaus, nicht jedoch auf die Zusammenfassung mehrerer Ein- zelanlagen zu einer Gesamtanlage. 8 9 - 5 - Die Klägerin habe die Solarmodule jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen. Zwar habe eine Inbetriebnahme des Generators bei den Modulen am 23. Dezember 2011 stattgefunden. Es habe aber bis zum 31. Dezember 2011 keine technische Betriebsbereitschaft der Anlagen bestan- den. Denn dafür reiche es nicht aus, dass mit den Modulen überhaupt Strom erzeugt werden könne. Der Betreiber müsse vielmehr das seinerseits Erforder- liche getan haben, um damit erzeugten Strom dauerhaft ins Netz einspeisen zu können. Dafür sei es nicht ausreichend, die noch in einer Halle auf einer Flä- che, die nicht dem zukünftigen Aufstellungs- und Netzanschlussort entspreche, eingelagerten Module provisorisch Strom erzeugen zu lassen. Zwar sei der Wortlaut von § 3 Nr. 5 EEG 2009 nicht eindeutig. Er lasse sowohl die Ausle- gung zu, dass die technische Betriebsbereitschaft vorliege, wenn die Anlage überhaupt Strom erzeugen könne, der in ein Netz eingespeist werden könnte, als auch das Verständnis, dass die Anlage - im Sinne der stromerzeugenden Einheit - zur Stromerzeugung in der geplanten Weise in der Lage sei. Aus der Begründung zu § 3 Nr. 5 EEG 2009 und zu der Vorgängervorschrift im EEG 2004 ergäben sich allerdings Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von einer Betriebsbereitschaft zur dauerhaften Einspeisung ausgegangen sei. In der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 5 EEG 2009 werde für die Inbetriebnahme auf den Zeitpunkt abgestellt, an dem erstmalig Strom zur Einspeisung in das Netz aufgrund der technischen Betriebsbereitschaft des Generators tatsächlich zur Abnahme angeboten werde. Schließlich entspreche die Forderung nach einem zur bestimmungsge- mäßen Einspeisung bereiten Zustand der Anlage auch dem Sinn des EEG. Das EEG wolle Investitionen in Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerba- ren Energien durch die Gewährung von Mindestvergütungen ermöglichen. Die Herstellung der Betriebsbereitschaft und die Inbetriebnahme seien kein Selbst- zweck. Sie seien die Grundlage für die Einspeisung von Strom in das Netz, mit 10 11 - 6 - der die Vergütungspflicht beginne, und damit mehr als ein Funktionstest. Die Forderung, eine Anlage an das Netz anzuschließen und den Strom zu vergüten, setze voraus, dass die Anlage dazu auch in der Lage sei. Solange die Anlage nicht in der Lage sei, Strom zu erzeugen und ins Netz einzuspeisen, sei der Betreiber im Hinblick auf eine bestimmte Vergütungshöhe nicht schutzwürdig; denn er wäre nicht in der Lage, sich diese Vergütung zu verdienen. Andernfalls könnten bei einem Abstellen auf die Funktionsfähigkeit nur des Moduls ohne bestehende Voraussetzungen für seinen geplanten Einsatz Module mit "einge- frorenen" Vergütungssätzen erzeugt werden, die zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt erst eingesetzt würden. Nach diesen Grundsätzen habe keine wirkli- che Betriebsbereitschaft der Solarmodule vorgelegen. Um bestimmungemäß und dauerhaft Strom in das Netz liefern zu kön- nen, hätten die Module noch - anders als in den Sachverhalten, die dem Hin- weis der Clearingstelle EEG vom 25. Juni 2010 und dem vom Oberlandesge- richt Naumburg (REE 2014, 173) entschiedenen Fall zugrunde gelegen hätten - auf die gemietete Fläche verbracht und dort aufgestellt werden müssen. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, sie habe den Entscheidungen der Clearingstelle vertrauen dürfen. Ein Hinweis oder eine Entscheidung der Clearingstelle EEG könne ohne entsprechende gesetzliche Anordnung keine weitergehende Vertrauensgrundlage schaffen als eine vorhandene Rechtspre- chung. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung ei- ner erhöhten Einspeisevergütung besteht nicht, weil das von ihr betriebene So- 12 13 - 7 - larkraftwerk erst im Juni 2012 und somit nicht vor dem 31. Dezember 2011 als dem maßgeblichen Stichtag für die erhöhte Mindestvergütung in Betrieb ge- nommen worden ist. Auf den "Glühlampentest", den die Klägerin rund ein hal- bes Jahr vor Errichtung des Solarkraftwerkes im Dezember 2011 an den Ein- zelmodulen durchgeführt hat, kommt es im Hinblick auf den Zeitpunkt der Inbe- triebnahme der vergütungspflichtigen Anlage schon deshalb nicht an, weil nach dem Anlagenbegriff des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Er- neuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2009) nicht das einzelne Modul, sondern das unter Verwendung von etwa 20.000 Mo- dulen errichtete Solarkraftwerk als Anlage anzusehen ist. 1. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer erhöhten Einspeisevergütung gemäß § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 32 Abs. 1 EEG 2009 für den von ihrem Solarkraftwerk produzierten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom geltend. Diese Vergütungsvorschriften sind gemäß § 66 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634; im Folgenden: EEG 2012) nur anwendbar, wenn die be- treffende Anlage vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. 2. Anders als das Berufungsgericht meint, stellen die später in das Solar- kraftwerk verbauten Fotovoltaikmodule nicht 20.000 Einzelanlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2009 dar, sondern erst das im Jahr 2012 errichtete Solar- kraftwerk ist die Anlage im Sinne dieser Vorschrift. a) Nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 ist eine Anla- ge "jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder 14 15 16 - 8 - aus Grubengas". Dabei ist ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 EEG 2009 zur Bestimmung der Anlage "neben der stromerzeugenden Einrich- tung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen" abzustellen (BT-Drucks. 16/8148, S. 38). aa) Der Gesetzgeber hat mit dem EEG 2009 in bewusster Abänderung der unter dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare- Energien-Gesetz - EEG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; im Folgenden: EEG 2004) bestehenden Rechtslage einen weiten Anlagenbegriff eingeführt und sich gezielt von dem engen Anlagenbegriff des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 gelöst, der noch "jede selbständige technische Einrichtung" als Anlage bewertete (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, NVwZ 2014, 313 Rn. 35 ff). Schon nach dem gewöhnlichen, vom Gesetzgeber für maßgeblich erachteten Sprachgebrauch (BT-Drucks. 16/8148, S. 39), also nach allgemeinem Verständnis, handelt es sich bei den Einzelmodulen, die die Klä- gerin erst im Frühjahr 2012 auf dem dafür vorgesehenen Grundstück zu dem geplanten Solarkraftwerk hat zusammenbauen lassen, nicht um 20.000 Anla- gen zur Erzeugung Erneuerbarer Energie, sondern um bloße Komponenten der Anlage "Solarkraftwerk". bb) Nach der gesetzgeberischen Intention ist Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 "die Gesamtheit der der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen", wobei hierzu "neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technischen und baulichen Einrichtungen abzustellen" ist (Se- natsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, aaO Rn. 22; BT-Drucks. 16/8148, S. 38 f.). § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bezieht somit in den Anlagenbe- griff nicht allein die zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien not- wendigen Mindestkomponenten ein, sondern alle in den Produktionsprozess eingebundenen, technisch und baulich notwendigen Installationen (Senatsurteil 17 18 - 9 - vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, aaO Rn. 23). Der Gesetzgeber wollte durch den Verzicht auf das von § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 noch geforderte und zu Auslegungsschwierigkeiten führende Merkmal der "technischen Selb- ständigkeit" die Anlage in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 nun als größere Einheit ("Gesamtheit") definiert wissen (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, aaO Rn. 36), so dass auf alle zur Zweckerreichung erforderlichen tech- nischen und baulichen Bestandteile in ihrer Gesamtheit und nicht mehr auf die einzelnen Komponenten abzustellen ist (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, aaO). cc) Der Anlagenbegriff erschöpft sich mithin nicht in einer rein technisch- baulichen Betrachtung derjenigen Einrichtungen, ohne die kein Strom produ- ziert werden könnte. Vielmehr ist auch einzubeziehen, nach welchem Gesamt- konzept die einzelnen Einrichtungen funktional zusammenwirken und eine Ge- samtheit bilden sollen (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, aaO Rn. 34, 36 f.). Daher ist über die technisch-baulichen Mindestvorausset- zungen hinaus maßgeblich, ob die der Stromerzeugung dienenden Einrichtun- gen aus Sicht eines objektiven Betrachters in der Position eines vernünftigen Anlagenbetreibers (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 50) nach dessen Konzept als eine Gesamtheit funktional zusammenwirken und sich damit nach dem gewöhn- lichen Sprachgebrauch (BT-Drucks. 16/8148, S. 39) als eine Anlage darstellen. b) Angesichts der dargelegten Intention des Gesetzgebers des EEG 2009 ist es verfehlt, bereits das einzelne, zum Einbau in ein Solarkraftwerk be- stimmtes Solarmodul als Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 anzu- sehen. Darauf, dass das einzelne Modul alle erforderlichen Einrichtungen (Halbleiterschichten und Anschlüsse) enthält, um selbständig Strom aus Erneu- erbaren Energien zu erzeugen, kommt es nach der gebotenen konzeptionellen Betrachtungsweise nicht an. Unzutreffend ist daher die gegenteilige Auffassung 19 20 - 10 - des Berufungsgerichts, die in gleicher Weise in der Rechtsprechung der In- stanzgerichte (OLG Naumburg, ZNER 2015, 149, 150 und ZNER 2013, 527, 528; OLG Schleswig, ZNER 2012, 281), von der Literatur (Säcker/Schumacher, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Aufl., § 3 EEG 2012 Rn. 28; Eckardt/Hennig in Frenz/Müggenborg, Erneuerbare-Energien-Gesetz, 3. Aufl., § 3 Rn. 5; Oschmann in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 3 Rn. 19; Reshöft/Reshöft, Erneuerbare-Energien-Gesetz, 4. Aufl., § 3 Rn. 27; BeckOK- EEG/von Oppen, Stand April 2015, § 3 Nr. 1 EEG 2012 Rn. 8; Weißenborn in Böhmer/Weißenborn, Erneuerbare Energien - Perspektiven für die Stromerzeu- gung, 2. Aufl., S. 372; Taplan/Baumgartner, NZBau 2015, 405, 406; Macht, ZNER 2014, 106, 107 f.; Schumacher, ZUR 2012, 17, 18) und auch von der Clearingstelle (vgl. Hinweis der Clearingstelle EEG vom 15. Juni 2011 - Az. 2011/11, Rn. 7 ff., abrufbar unter https://www.clearingstelle-eeg.de/ files/2011-11_Hinweis.pdf) vertreten wird. c) Das Berufungsgericht hat zwar richtig gesehen, dass dem EEG 2009 ein weiter Anlagenbegriff zugrunde liegt. Es wendet diesen aber nicht konse- quent an, sondern bleibt letztlich dem wesentlich engeren Anlagenbegriff des EEG 2004 verhaftet, bei dem der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmate- rialien (BT-Drucks. 15/2864, S. 45) und ausgehend von der bei § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 noch maßgeblichen Einzelbetrachtung von der Anlagenei- genschaft des einzelnen Solarmoduls ausgegangen ist. Insbesondere hat das Berufungsgericht verkannt, dass das einzelne So- larmodul einer Fotovoltaikanlage oder eines Solarkraftwerks noch nicht alle Ein- richtungen umfasst, die nach dem geplanten Produktionsprozess vorgesehen und damit bei einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des betriebstechni- schen Konzepts Teil der Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden so- 21 22 - 11 - wie technisch und baulich notwendigen Einrichtungen sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, aaO Rn. 23 ff., 40). Denn bei einem aus mehreren Modulen bestehenden Solarkraftwerk sol- len nach dem betriebstechnischen Konzept sämtliche Module zur Stromgewin- nung zusammenwirken. Zudem gehören auch die Befestigungs- oder Montage- einrichtungen, auf denen die Module angebracht werden, zur Gesamtheit der funktional zum Zweck der geplanten wirtschaftlichen Stromerzeugung zusam- menwirkenden technischen und baulichen Einrichtungen. Bei Montageeinrichtungen für Solarmodule handelt es sich zwar nicht - wie etwa bei Türmen von Windenergieanlagen oder Staumauern - um für die Stromerzeugung zwingend erforderliche Komponenten (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 38), da die Solarmodule auch Strom produzieren könnten, wenn sie nicht auf einem Bauwerk oder einer Freiflächenanlage montiert, sondern auf dem Boden lediglich "abgelegt" würden. Die Montageeinrichtungen sind aber für die geplante effektive Stromgewinnung gleichwohl von erheblicher Bedeu- tung und deshalb gerade nicht bloße Infrastruktureinrichtungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/8148, aaO) nicht zur Anlage zählen. So ist etwa eine möglichst vorteilhafte Ausrichtung der einzelnen Module zur Sonneneinstrahlung für die Effektivität der Stromgewinnung ein wichtiger Be- standteil des Gesamtkonzepts. d) Dieser Sichtweise steht nicht entgegen, dass im Gesetzentwurf zu § 3 Nr. 5 EEG 2009 ausgeführt wird, für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbe- triebnahme sei unerheblich, ob die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt an ei- nen anderen Ort versetzt werde (BT-Drucks. 16/8148, S. 39). Denn hieraus lässt sich nicht ableiten, dass bei der von der Klägerin gewählten Konzeption jedes dabei verwendete Fotovoltaikmodul eine gesonderte Anlage darstellte. 23 24 25 - 12 - Die genannten Ausführungen in den Gesetzesmaterialien beziehen sich ledig- lich auf die Legaldefinition der Inbetriebnahme (§ 3 Nr. 5 EEG 2009) und nicht auf den hiervon zu unterscheidenden Anlagenbegriff nach § 3 Nr. 1 EGG 2009. Auch mittelbare Rückschlüsse auf die Anforderungen an eine Anlage lassen sich hieraus nicht ziehen. Denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Inbetriebnahme einer Anlage zu bejahen ist, hängt von der logisch vorrangigen Fragestellung ab, ob und inwieweit eine Installation als Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 EEG 2009 zu werten ist. Bevor eine Inbetriebnahme erfolgen kann, muss zunächst feststehen, welche Anlage in Betrieb gesetzt werden soll. Nicht die Inbetriebnahme hat also Einfluss auf das Vorliegen einer Anlage, vielmehr wirkt sich umgekehrt der Anlagenbegriff mittelbar auf die nachrangige Frage aus, ab welchem Zeitpunkt von einer Inbetriebnahme auszugehen ist. e) Aus den vorstehend genannten Gründen ist auch die Neufassung der Legaldefinition der Inbetriebnahme einer Anlage (§ 3 Nr. 5 EEG 2012), die durch das Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) bewirkt worden ist und die nun erstmals ausdrücklich eine feste Montage der Anlage an dem für den dauerhaf- ten Betrieb vorgesehenen Ort und die dauerhafte Installation mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör zur Voraussetzung der Inbetriebnahme macht, für die Auslegung des Anlagenbegriffs nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 ohne Belang. Hinzu kommt, dass einer verbindlichen Ausle- gung des EEG 2009 durch den nachfolgenden Gesetzgeber Grenzen gezogen wären (Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 110/14, WM 2015, 134 Rn. 41 mwN; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, juris Rn. 21), weil hierzu letztlich in aller Regel die rechtsprechende Gewalt berufen ist (vgl. BVerfGE 135, 1, 15 mwN). 26 - 13 - Aus den gleichen Gründen ist - anders als die Revision meint - die allein die Frage der Inbetriebnahme regelnde Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 20 EEG 2012 in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung für die Auslegung des Anlagenbegriffs nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 ohne Bedeutung. 3. Hieran gemessen waren die einzelnen Solarmodule der Klägerin vor dem 31. Dezember 2011 keine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009. Nach dem betriebstechnischen Konzept der Klägerin - wie es ab Mitte Juni 2012 auch verwirklicht wurde - war eine aus einer Vielzahl von Modulen bestehende Freiflächenanlage vorgesehen. Diese Module wurden vor dem 31. Dezember 2011 nicht in einer Weise montiert, die ein funktionales Zusam- menwirken aller in den (Strom-)Produktionsprozess eingebundenen Module und Montageeinrichtungen ermöglicht hätte. Die Module wurden nach den unange- griffenen und rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich in einer Lagerhalle auf provisorische Gestelle gelegt, nicht aber auf der Vorha- 27 28 - 14 - benfläche mit den der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen (Ständer und Befestigungselemente zum permanenten Gebrauch) ortsfest verbunden. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.01.2014 - 4 O 1706/13 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.08.2014 - 1 U 440/14 -