Entscheidung
I ZB 5/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 5 / 1 5 vom 5. November 2015 in der Schiedsgerichtssache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge- richts München - 34. Zivilsenat - vom 18. Dezember 2014 wird auf Kosten der Antragstellerinnen mit der Maßgabe als unzulässig verworfen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als un- zulässig zurückgewiesen wird. Gegenstandswert: 5.556.000 €. Gründe: I. Die Parteien haben am 22. Dezember 2010 einen notariell beurkunde- ten „Rahmenvertrag über den Verkauf und die Übertragung von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen“ sowie als Anlage hierzu entsprechende Einzelver- träge geschlossen. Der Rahmenvertrag enthält unter Nr. 16.1 folgende Schieds- klausel: Jede Streitigkeit, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder sei- nen Anlagen entsteht, einschließlich jeder Streitigkeit über die Wirksamkeit oder das Bestehen dieses Vertrags, mit Ausnahme derjenigen Streitigkeiten, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können, wird entsprechend der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) endgültig entschieden, ohne dass die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung bin- dend entscheiden. 1 - 3 - Die Antragsgegnerinnen haben gegen die Antragstellerinnen ein Schiedsverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren streiten die Parteien über die Wirksamkeit der Verträge und die Löschung eingetragener Auflassungsvormer- kungen. Im Laufe des Verfahrens ist die Antragsgegnerin zu 2 auf die Antrags- gegnerin zu 1 verschmolzen worden. Die Antragstellerinnen haben die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ge- rügt. Das Schiedsgericht hat mit Zwischenbescheid vom 5. März 2013 festge- stellt, dass die Rüge unbegründet und das Schiedsgericht zur Entscheidung zuständig sei. Den Antrag der Antragstellerinnen auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 10. September 2013 zurückge- wiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen ist ohne Erfolg geblieben (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 83/13, BGHZ 202, 168). Die Antragstellerinnen haben weitere Zuständigkeitsrügen erhoben. Das Schiedsgericht hat über einen Teil dieser Rügen mit Zwischenentscheid vom 15. Januar 2014 entschieden. Es hat diese Rügen als unbegründet zurückge- wiesen und seine Zuständigkeit bejaht. Den Antrag der Antragstellerinnen auf gerichtliche Entscheidung (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) hat das Oberlandesge- richt mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen. Ungeachtet des auf die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 15. Ja- nuar 2014 gerichteten laufenden gerichtlichen Verfahrens hat das Schiedsge- richt das Schiedsverfahren fortgeführt (§ 1040 Abs. 3 Satz 3 ZPO) und die An- tragstellerinnen mit Schiedsspruch vom 5. Februar 2015 im Wesentlichen an- tragsgemäß verurteilt. Die Antragstellerinnen haben beim Oberlandesgericht die gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs (§ 1059 Abs. 1 ZPO) beantragt. 2 3 4 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO über einen Antrag betreffend die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040 ZPO), findet gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsent- scheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat in der Sache III ZB 37/12 mit Beschlüssen vom 19. September 2013 (SchiedsVZ 2013, 333) und 30. April 2014 (SchiedsVZ 2014, 200) entschieden, dass das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen seine Zuständigkeit bejahen- den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts mit dem Erlass des Schieds- spruchs entfällt, da die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgrund unwirk- samer Schiedsvereinbarung dann im Verfahren auf Aufhebung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO) oder Vollstreckbarerklärung (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO) des Schiedsspruchs zu prüfen ist. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die beiden vorge- nannten Beschlüsse des Bundesgerichtshofs enthielten keine Aussagen dazu, wie sich der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses und eine infolgedessen ausgesprochene Zurückweisung der Rechtsbeschwerde als unzulässig auf den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts und das Verfahren über die Aufhebung des Schiedsspruchs auswirkten. Zur Klärung dieser Frage sei unter dem Ge- sichtspunkt der Rechtsfortbildung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts erforderlich. Nach den allgemeinen Regeln werde der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts, mit dem dieses seine Zuständigkeit bejaht habe, mit der 6 7 8 - 5 - Rechtskraft der diesen Zwischenentscheid bestätigenden Entscheidung des Oberlandesgerichts rechtskräftig und damit für das Aufhebungsverfahren bin- dend. Im Aufhebungsverfahren könne dann - anders als der Bundesgerichtshof angenommen habe - nicht mehr gerügt werden, das Schiedsgericht habe zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen. Die von der Rechtsbeschwerde als klärungsbedürftig angesehene Frage stellt sich nicht. Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick darauf, dass das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die vom Schiedsgericht im Zwischenentscheid bejahte Zuständigkeit des Schieds- gerichts mit dem Erlass des Schiedsspruchs entfällt, nicht - wie die Rechtsbe- schwerde meint - die Rechtsbeschwerde gegen den Zwischenentscheid, son- dern vielmehr den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig erachtet und dementsprechend zurückgewiesen. Mit der Zurückweisung des Antrags als unzulässig ist einer Entscheidung über den Antrag in der Sache die Grundlage entzogen. Es gibt in einem solchen Fall keine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, die für das Aufhe- bungsverfahren gegen den Schiedsspruch bindende Wirkung entfalten könnte. III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ober- landesgerichts auf Kosten der Antragstellerinnen (§ 97 Abs. 1 ZPO) mit der Maßgabe als unzulässig zu verwerfen, dass der Antrag auf gerichtliche Ent- scheidung als unzulässig zurückgewiesen wird. Das Rechtsschutzinteresse für 9 10 - 6 - den Antrag der Antragstellerinnen auf gerichtliche Entscheidung gegen den sei- ne Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 15. Januar 2014 ist mit dem Erlass des Schiedsspruchs vom 5. Februar 2015 entfallen. Die von den Antragstellerinnen gerügte Unzuständigkeit des Schieds- gerichts ist im von den Antragstellerinnen eingeleiteten Verfahren auf gerichtli- che Aufhebung des Schiedsspruchs zu prüfen. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 18.12.2014 - 34 SchH 3/14 -